Volltext

BFG 27.12.2019, RV/4100627/2014

Schätzung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.4100627.2014 · Findok (BMF)

Normen
§ 184 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ER in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Vertreter, über die Beschwerden vom 04.04.2014 gegen die Bescheide der belangten Behörde FA vom 03.03.2014,

Spruch

1) betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2009 bis 2011, sowie betreffend Anspruchszinsen für die Jahre 2009 bis 2011 beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO für gegenstandslos erklärt.

2) betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2009 bis 2011 zu Recht erkannt:

Der eingeschränkten Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2009 bis 2011 werden abgeändert.

Umsatzsteuerfestsetzung

Einkommensteuerfestsetzung

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Zu Spruchbestandteil 1):

Der Beschwerdeführer (Bf.) hat mit Schriftsatz vom 8.11.2019 die Beschwerde betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2009 bis 2011 sowie betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2009 bis 2011 zurückgenommen.

Die Beschwerde war daher insoweit gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.

Zu Spruchbestandteil 2):

Im Beschwerdeverfahren betreffend die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer 2009 bis 2011 ist strittig, ob und inwieweit Hinzuschätzungen zu den erklärten Betriebsergebnissen berechtigt sind.

Der Bf. betrieb einen Einzelhandel mit A***Waren. Nach einer Außenprüfung für die Jahre 2009 bis 2011 hielt der Prüfer in seinem Bericht fest, dass ehemalige Verkäuferinnen ausgesagt hätten, dass es in den einzelnen Filialen des Bf. getrennte Rechnungskreise für Umsätze, die mittels Registrier-Kassa erfasst wurden und für solche Umsätze, die nicht mittels Registrier-Kassa erfasst wurden, gegeben habe. Aus diesem Grund nahm der Prüfer Hinzuschätzungen zu den erklärten Umsätzen und Erträgen für die Streitjahre in Höhe von rund 20% vor. Dieser Prozentsatz leite sich aus einem Vergleich der Betriebsergebnisse der vierten Kalenderwoche des April 2013 einerseits und den durchschnittlichen Betriebsergebnissen des Zeitraumes Feber bis Mai 2013 andererseits ab. Dabei habe sich herausgestellt, dass das Ergebnis der vierten Kalenderwoche im April 2013 etwa 20% über dem Ergebnis des Vergleichszeitraumes gelegen war. Die vierte Aprilwoche sei ein geeigneter Schätzungsmaßstab, da beim Bf. am 30.4.2013 eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe, und es daher naheliegend sei, dass der Bf. sämtliche Umsätze dieser Aprilwoche in die Buchhaltung aufnehmen musste. Die Hinzuschätzungen wurden sohin in Höhe von 180.000,00 EURO (2009), 234.000,00 EURO (2010) und 120.000,00 EURO (2011) festgesetzt. Sie wurden dem Normalsteuersatz von 20% Umsatzsteuer unterzogen.

In seiner Beschwerde bestritt der Bf. das Vorliegen von Schwarzumsätzen und eine Schätzungsberechtigung der Behörde.

Nach Auffassung des Gerichtes ist es gerechtfertigt, die Hinzuschätzungen um netto 30.000,00 EURO (2009), 34.000,00 EURO (2010) und 20.000,00 EURO (2011) zu vermindern. Diese Reduktion soll dem Umstand Rechnung tragen, dass bei der grundsätzlich nicht zu beanstandenden Schätzung des Finanzamtes als Vergleichszeitraum ein relativ kurzer Zeitraum von einer Woche genommen wurde. Die daraus entstehenden Vergleichsunsicherheiten werden durch diese Abschläge angemessen berücksichtigt.

Somit erscheinen Hinzuschätzungen in Höhe von netto 150.000,00 EURO (2010), 200.000,00 EURO (2010) und 100.000,00 EURO (2011) sachgerecht. Dies wurde dem Bf. vorgehalten und schränkte er seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 8.11.2019 dementsprechend ein.

Der eingeschränkten Beschwerde war daher Folge zu geben.

Für die Umsatzsteuer ergeben sich dadurch folgende Zahllasten (alle Beträge in EURO):

2009

Umsatzsteuerberechnung2009

2010

Umsatzsteuerberechnung2010

2011

Umsatzsteuerberechnung2011

Für die Einkommensteuer ergeben sich daraus folgende Bemessungsgrundlagen und Abgaben (alle Beträge in EURO):

2009

Einkommensberechnung2009 Einkommenssteuerberechnung2009

2010

Einkommensberechnung2010 Progressionsvorbehalt Einkommensteuerberechnung2010

2011

Einkommensberechnung2011 Einkommensteuerberechnung2011

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall haben sich im Wesentlichen Sachverhalts- und Beweisfragen gestellt. Die Revision war daher für unzulässig zu erklären.

Klagenfurt am Wörthersee, am 27. Dezember 2019