Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde des ***[1]*** ***[2]***, ***[3]***, vom 20. 12. 2014 gegen die Bescheide des Finanzamts Wien 3/5/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 24. 11. 2014 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013, alle zur Steuernummer 03 ***[4]***, den Beschluss gefasst:
Spruch
I. Die angefochtenen Bescheide vom 24. 11. 2014 und die diesbezüglichen Beschwerdevorentscheidungen vom 31. 7. 2015 werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Außenprüfung ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH
Das Finanzamt nahm bei der ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH eine Außenprüfung betreffend Lohnsteuer 1.1.2008 bis 31.12.2012, Dienstgeberbeitrag 1.1.2008 bis 31.12.2012 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1.1.2008 bis 31.12.2012 vor, worüber in dem gemäß § 150 BAO erstattetem Bericht vom 28. 1. 2014 (OZ 18) ausgeführt wird:
Eingesehene Unterlagen und Hinweise für den Dienstgeber:
LK,Bh
Feststellungen
Abfuhrdifferenz
Sachverhaltsdarstellung
NV DB und DZ 2010 bis 2012DN ***[2]*** ***[1]***

Mehr zur Sache lässt sich dem dreiseitigen Bericht nicht entnehmen.
Außenprüfung ***[1]*** ***[2]***
Das Finanzamt nahm beim Beschwerdeführer (Bf) ***[1]*** ***[2]*** eine Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2012 vor, worüber in dem gemäß § 150 BAO erstattetem Bericht vom 19. 11. 2014 (OZ 20) unter anderem ausgeführt wird:
Rechtsgrundlagen der Prüfung
Die abgabenbehördliche Prüfung erfolgte gem. § 147 Abs. 1 Bundesabgabenordnung
Betriebsgegenstand l Art der Tätigkeit
***[7]***
Tz. 1 Verfahrensablauf
Am 6.12.2013 langte bei der Abgabenbehörde eine Anzeige einer Abgabenhinterziehung seitens Hr. ***[2]*** ***[1]*** ein, in der er angab, dass er in den Jahren 2008 — 2013 Leistungen an die Fa. ***[5]*** ***[6]*** GmbH verrechnete, die er nicht ordnungsgemäß versteuerte.
In dieser Anzeige erfolgte keine ziffernmäßige Angabe bisher nicht erklärter Einnahmen bzw. bisher nicht erklärter Besteuerungsgrundlagen.
Grund für diese Anzeige war offensichtlich eine durchgeführte Aussenprüfungen der Abgabenbehörde bei der Leistungsempfängerin Fa. ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH, bei der Dienstnehmerbeiträge und Zuschläge zu den Dienstnehmerbeiträgen betreffend Hr. ***[2]*** ***[1]*** in seiner Funktion als freier Dienstnehmer vorgeschrieben wurden.
Seitens der Finanzstrafbehörde erfolgte daraufhin ein Auskunftsersuchen an die Leistungsempfängerin, die in weiterer Folge die ausbezahlten Beträge bekannt gab und die von Hr. ***[2]*** ausgefertigten Rechnungen übermittelte.
Diese Informationen u. Unterlagen wurden seitens der Finanzstrafbehörde an das zuständige Betriebsveranlagungsteam weitergeleitet, welches eine Aussenprüfung durchführte.
In einem Telefonat v. 21.3.2014 mit der Buchhalterin Fr. ***[8]*** im Zusammenhang mit der Prüfungsankündigung sowie lt. Angaben von Hr. ***[2]*** zu Prüfungsbeginn am 23.4.2014 wurde angegeben, dass Hr. ***[2]*** der Meinung war, nichtselbständig bei der Auftraggeberin ***[5]*** ***[6]*** GmbH angestellt zu sein.
Bis zum Prüfungsbeginn wurden keine Steuererklärungen eingereicht. ‘
Die Steuererklärungen (ESt) für die Jahre 2008 - 2010 wurden am 24.4.2014, jene für die Jahre 2011 - 2013 wurden am 25.4.2014 per FinanzOnline eingebracht.
Nach der Besprechung über das Prüfungsergebnis und der darüber aufgenommenen Niederschrift vom 13.10.2014 langte am 21.10.2014 ein Schriftstück (datiert v. 20.10.2014) von Hr. ***[2]*** bei der Abgabenbehörde ein. In diesem wird die freie Dienstnehmereigenschaft bestritten, die Löschung der Steuernummer beantragt und die Vorschreibung von Lohnsteuer für seine geleistete Tätigkeit beantragt.
Der Grund zur Verfassung dieses Schriftstückes dürfte offensichtlich die nicht vollständige Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen seitens der Prüfung und somit eine Erhöhung der zu erwartenden ESt-Vorschreibung sein.
Hr. ***[2]*** trat als Unternehmer auf ohne sich um eine Versteuerung seiner Einkünfte (weder im Zuge einer Lohnsteuerabfuhr noch im Wege einer Einkommensteuerveranlagung) zu kümmern und nahm dies offenbar bewußt in Kauf.
(Angemerkt wird, dass im Prüfungszeitraum auch Leistungen des AMS bezogen wurden.)
Erst als die Abgabenbehörde durch eine Prüfung bei der Auftraggeberin von den Einkünften erfuhr, wurde seitens von Hr. ***[2]*** gegenüber der Abgabenbehörde bekanntgegeben, dass Einkünfte (ohne Bekanntgabe der Höhe, Anmerkung) bisher nicht versteuert wurden.
Abgabenerklärungen wurden in weiterer Folge erst abgegeben, nachdem eine Prüfung der Abgabenbehörde betreffend Hr. ***[2]*** begann.
Und erst nachdem der niederschriftliche Prüfungsabschluß durchgeführt wurde und Hr. ***[2]*** klar war, dass nicht sämtliche beantragte steuermindernde Angaben von der Prüfung akzeptiert wurden, erfolgte eine schriftliche "Richtigstellung der Tatsachen", in der es darum geht, das Auftreten als Unternehmer rückgängig zu machen, sämtliche vorgelegte Unterlagen "zurückzuziehen" und mit einen niedrigeren Steuersatz belastet zu werden da er steuerlich nicht versiert sei und von seiner Buchhalterin u. Steuerberaterin und der Auftraggeberin Fa.***[5]*** ***[6]*** GmbH falsch beraten und getäuscht worden sei.
Das Gesamtbild läßt den Schluß zu, dass Hr. ***[2]*** durch sein Verhalten und seine Angaben abgabenrelevante Vorteile nutzen möchte, die Verantwortung und Schuld auf Andere lenkt und keine abgabenrechtlichen Verpflichtungen erfüllt.
Das behauptete Nichtbestehen eines freien Dienstvertrages konnte von Hr. ***[2]*** in keiner Weise nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden.
Die im Zuge der Prüfung eingereichten Steuererklärungen 2008 - 2013 werden unter Berücksichtigung der Feststellungen lt. Tz 2 - 7 veranlagt.
Steuerliche Feststellungen
Tz. 2 Nachschauzeitraum 2013

Tz. 3 Einnahmen
Die Höhe der Einnahmen lt. Unterlagen der Auftraggeberin Fa. ***[5]*** ***[6]*** GmbH wurden bis auf teilweise jene des Jahres 2008 von Hr. ***[2]*** nicht bestritten.
Im Gegensatz zu den Folgejahren erfolgten im Jahr 2008 (bis auf eine Banküberweisung) sämtliche Zahlungen in bar.
Für 2012 erfolgte im Bericht eine rechn. Korrektur des in der Niederschrift angeführten Betrages. Die Einnahmen lt.Erklärung bleiben unverändert.
Im Jahr 2013 wurden einige Teilzahlungen in bar geleistet. Eine Teilzahlung in bar iHv 2000,-- wurde in den Einnahmen lt. Steuererklärung nicht erfaßt. (Diese Zahlung wurde von Hr. ***[2]*** bei der Schlußbesprechung nicht bestritten, Anmerkung)

Tz. 4 Kilometergelder
Hr. ***[2]*** gab im Zuge der Prüfung an, dass Fahrtenbücher geführt wurden. Die darin aufgezeichneten Daten wurden auf formlose Blätter übertragen, die der Prüfung vorgelegt wurden. Die Fahrtenbücher wurden nicht aufbewahrt.
Die vorgelegten Aufzeichnungen über die betrieblichen Fahrten enthalten keine Angaben über den Zweck der betrieblichen Veranlassung.
Im Jahr 2008 wurden die Kilometer für den Zeitraum 21.7. - 9.8. doppelt angesetzt. Dies geschah dadurch, dass für diesen Zeitraum Aufzeichnungen doppelt auf 2 verschiedenen Papierblättern vorliegen, allerdings mit unterschiedlichen (!) Uhrzeiten.
Die vorhergehenden Ausführungen zu den Aufzeichnungen lassen die Vermutung von für die Prüfung nachgeschriebenen Fahrten auf den formlosen Zetteln zu.
Seitens der Prüfung erfolgte anhand der vorgelegten Belege und Unterlagen eine Plausibilitätsprüfung hinsichtlich der geltend gemachten betrieblichen Fahrten.
Ein Großteil der geltend gemachten Fahrten ließen keine betriebliche Veranlassung hinsichtlich der Tätigkeiten für den Auftraggeber Fa. ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH erkennen.
ln den Aufzeichnungen wurden Fahrziele (Tätigkeitsorte) angegeben die keinen Projekten (Orten) des Auftraggebers lt. Ausgangsrechnungen an diesen zuordenbar waren und die im Widerspruch zu Orten standen, an denen der AbgPfl. aufgrund getätigter Bankomatabhebungen bzw.Bankomatzahlungen u. getätigter Einkäufe anhand von in den Unterlagen vorhandenen Belegen offensichtlich tatsächlich aufhältig war.
Die betriebliche Veranlassung der fraglichen Aufwände konnte auch seitens des AbgPfl. nicht nachgewiesen bzw. nicht glaubhaft gemacht werden.
Aufgrund der angeführten Feststellungen und mangels der Möglichkeit die tatsächlichen betrieblichen Fahrten zu ermitteln, wurden die Aufwände für Kilometergelder bzw. die Kürzung dieser seitens der Prüfung im Schätzungswege ermittelt.
Aufwandskürzung Kilometergelder (vgl.Niederschrift v. 13.10.2014):

Tz. 5 Material- bzw. Wareneinkauf
Lt. Angaben von Hr. ***[2]*** zu Prüfungsbeginn wurden von ihm getätigte Aufwände von der Auftraggeberin nicht ersetzt.
Die Aufwendungen für Waren- bzw. Materialeineinkäufe ließen grundsätzlich keine betriebliche Veranlassung hinsichtlich der Tätigkeiten für den Auftraggeber Fa. ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH erkennen.
Es waren weder von der Art der eingekauften Waren, noch von Datum und Ort der Einkäufe Zusammenhänge hinsichtlich der Projekte für den Auftraggeber gegeben.
Die betriebliche Veranlassung der fraglichen Aufwände konnte auch seitens des AbgPfl. nicht nachgewiesen bzw. nicht glaubhaft gemacht werden.
Im Zuge der Besprechung über das Prüfungsergebnis gab Hr. ***[2]*** an, dass geltend gemachte Wareneinkäufe auch privat veranlasst waren, da ihm jemand sagte, er könne auch Privatkäufe geltend machen.
(Im Jahr 2010 wurde offensichtlich aufgrund eines Buchungsfehlers ein Rechnungsbetrag von 1.035,-- anstelle 10,35 erfaßt; Anmerk.)
Aufgrund der angeführten Feststellungen und mangels der Möglichkeit die tatsächlichen Material- bzw. Warenaufwände zu ermitteln, wurden diese Aufwände bzw. die Kürzung dieser seitens der Prüfung im Schätzungswege ermittelt.
Kürzung Material- bzw. Wareneinkauf (vgl.Niederschrift v. 13.10.2014):

Tz. 6 Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag wird aufgrund der Gewinnänderungen durch die Prüfung angepasst.

Tz. 7 Unterhaltsabsetz- u. Kinderfreibetrag
Für die volljährige Tochter ***[9]*** (vormals ***[2]***) ***[10]*** (SVNr….1087) steht für 2008 - 2013 kein Unterhaltsabsetzbetrag zu, da für diese Person keine Familienbeihilfe bezogen wurde.
Für diese Tochter konnte für 2008 — 2013 kein Kinderfreibetrag berücksichtigt werden, da für dieses Kind kein Kinderabsetzbetrag zusteht.
Für die Tochter ***[2]*** ***[11]*** (SVNr….0298) steht aufgrund der getätigten Unterhaltszahlungen unter Berücksichtigung der Regelbedarfssätze der Unterhaltsabsetzbetrag für die Jahre 2008 - 2012 jeweils für 5 Monate, für das Jahr 2013 für 4 Monate zu.
Da für dieses Kind der Unterhaltsabsetzbetrag für nicht mehr als 6 Monate zusteht, kann der Kinderfreibetrag nicht berücksichtigt werden.
Einkunftsquellen
***[7]***

Änderungen der Besteuerungsgrundlagen
Einkommensteuer

Prüfungsabschluss
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO
Es wurden keine Feststellungen getroffen‚die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs.1 BAO erforderlich machen:
Schlussbesprechung
Die Schlussbesprechung hat am 13.10.2014 stattgefunden.
Niederschrift über die Schlussbesprechung
Der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 13. 10. 2014 (OZ 19) lässt sich entnehmen:

Anzeige
Der Bf erstattete am 6. 12. 2013 beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde Wien Anzeige einer Abgabenhinterziehung (OZ 25).
Als Hinterzieher angegeben wurde die Firma ***[5]*** ***[6]***.
Steuern seien deswegen hinterzogen worden:
Habe der Firma ***[5]*** ***[6]*** zwischen 2008 und 2013 Leistungen verrechnet, die ich nicht ordnungsgemäß versteuert habe.
und zwar im Zeitraum Juni 2008 bis November 2013.
Als Beweismittel wurde eine Betriebsprüfung bei ***[5]*** ***[6]*** angegeben.
Rechnungen lägen bei der WGKK auf.
Das Finanzamt ging in weiterer Folge davon aus, dass der Bf eine durch ihn als unmittelbaren Täter möglicherweise begangene Abgabenhinterziehung infolge Nichtversteuerung der von der ***[5]*** ***[6]*** erhaltenen Honorare anzeigen wollte und diesbezüglich Selbstanzeige erstattet habe.
Freilich lässt im Zusammenhang mit den sonstigen Eingaben des Bf im Verfahren die Formulierung (die möglicherweise nicht vom Bf selbst stammt) der Anzeige auch den Schluss zu, der Bf wollte Selbstanzeige in Bezug auf eine mögliche Beitragstäterschaft zu einer möglicherweise von der ***[5]*** ***[6]*** bzw. deren Organen begangenen Hinterziehung von Lohnabgaben durch Ausstellung materiell unrichtiger Rechnungen, also von Lugurkunden, erstatten.
Die Finanzstrafbehörde ersuchte hierauf die ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH gemäß § 99 Abs. 1 FinStrG um Bekanntgabe der ausbezahlten Honorare und Vorlage der vom Bf ausgefertigten Rechnungen.
Rechnungen
Unter OZ 26 ff sind die vom Bf gelegten Rechnungen enthalten.
Beispiel:
***[1]*** ***[2]***
[...]
Kunden Nr: 2008/01
Rechnung Nr: 11.08.2008/01
***[5]*** ***[6]***
***[7]*** GmbH
[...]
Vereinbarungsgemäß stelle ich Ihnen für das Projekt "***[12]***" folgenden Aufwand in Rechnung:
Anfertigen einer Sitzinsel aus Holz-Styropor mit beigestelltem Material; Einbau einer Umwälzpumpe und Verbindungen für Wasserkreislauf;
Leistungszeitraum: Juni/Juli/August 2008
Pauschal Euro 7000,-
Ich bin Kleinunternehmer und daher unecht Steuerbefreit lt. §6Abs 1 / 27 UStG.
Für alle Abgaben und Steuern komme ich selbst auf.
Ab 2009 ergänzt:
Bitte überweisen Sie den Betrag auf das Konto: ***[1]*** ***[2]***
BWAG P.S.K. Konto - Nr. … BLZ 60000
oder
Bitte überweisen Sie den Betrag auf das folgende Konto:
***[1]*** ***[2]*** P.S.K. Konto - Nr. … BLZ 60000
Teilweise auch:
Ich bin Kleinunternehmer und daher unecht Steuerbefreit lt. §1Abs 1 / 27 UStG.
Die Anschrift des Bf wechselte im Lauf der Jahre.
Zu den Rechnungen im Einzelnen:
2008
11. 8. 2008, Juni/Juli/August 2008, 7.000,00 €:
Anfertigen einer Sitzinsel aus Holz-Styropor mit beigestelltem Material; Einbau einer Umwälzpumpe und Verbindungen für Wasserkreislauf.
13. 8. 2008, August 2008, 430,00 €:
Aufbau und Demontage bei einem Fest
13. 8. 2008, August 2008, 430,00 €:
Aufbau und Demontage bei einem Fest
21. 8. 2008, August 2008, 900,00 €:
Verlegung eines Parkettbodens
11. 9. 2008, August 2008, 1.200,00 €:
Spachteln und Streichen mit beigestelltem Material
11. 9. 2008, September 2008, 800,00 €:
Montage und Drehbetreuung für einen Werbespot
7. 10. 2008, September 2008, 2.000,00 €:
Montage und Demontage bei einem Projekt
7. 10. 2008, September/Oktober 2008, 600,00 €:
Lieferung, Demontage, Zusammenbau und Montage von Küchenteilen
26. 10. 2008, Oktober 2008, 1.900,00 €:
Demontagearbeiten und Entsorgung (von Küchenteilen)
29. 10. 2008, Oktober 2008, 1.000,00 €:
Dachreparatur bei ***[5]*** ***[6]*** mit beigestelltem Material
? (2008), November 2008, 650,00 €:
Aufbau und Demontage eines Messestands
19. 12. 2008, November/Dezember 2008, 4.650,00 €:
Montage von 12 Leuchten (700,00 €)
Montage und Drehbetreuung für einen Werbespot (1.250,00 €)
Wartungsarbeiten in einem Museum (1.250,00 €)
Dreimaliges Malen der Voute in einem Fotostudio (950,00 €)
Demontage von drei Ausstellungswänden im Studio ***[6]*** (500,00 €)
2009
23. 2. 2009, Jänner 2009, 3.200,00 €:
Entladung, Aufbau, Montage, Abbau und Einlagerung für einen Werbespot (1.900,00 €)
Entladung, Aufbau, Montage, Abbau und Einlagerung für ein Projekt (1.900,00 €)
Arbeiten in einem Museum (400,00 €)
23. 3. 2009, März 2009, 3.260,00 €:
Herstellung und Montage von 15 Stellwänden, Übersiedlung einer Kanzlei, Drehbetreuung
10. 5. 2009, April 2009, 4.260,00 €:
Montage einer Bühne, Servicearbeiten in einem Museum
14. 6. 2009, Mai 2009, 1.650,00 €:
Servicearbeiten in einem Museum, Herstellen von 2 Hintergrundwänden für ein Fotoshooting
26. 8. 2009, Juli/August 2009, 2.500,00 €:
Auskleiden eines Raumes mit schwarzem Samt in einem Museum, Demontage einer Bühne
17. 7. 2009, 15. 6. 2009 bis 17. 7. 2009, 4.400,00 €:
Einzelprojekte Museum, Einkaufszentrum
29. 9. 2009, September 2009, 1.750,00 €:
Aufbau, Drehbetreuung und Demontage für einen Spielfilm
16. 11. 2009, Oktober 2009, 2.480,00 E:
Entladung, Aufbau, Montage, Abbau, Einlagerung für ein Projekt (1.130,00 €)
Lieferung und Montage einer Voute (1.350,00 €)
14. 12. 2009, November, Dezember 2009, 1.980,00 €:
Aufbau 2x Spachteln, 3x Malen im Fotostudio (1.000,00 €)
Instandsetzung, Spachteln, Malen, Reinigung von Nebenräumen im Fotostudio (980,00 €)
2010
8. 2. 2010, 14. 12. 2009 - 4. 2. 2010, 1.970,00 €:
2 namentlich genannte Einzelprojekte (keine weiteren Details)
5. 3. 2010, 8. 2. 2010 - 1. 3. 2010, 2.140,00 €:
2 namentlich genannte Einzelprojekte (keine weiteren Details)
9. 4. 2010, 10. 3. 2010 - 9. 4. 2010, 3.170,00 €:
3 namentlich genannte Einzelprojekte (keine weiteren Details)
17. 5. 2010, 12. 4. 2010 - 17. 5. 2010, 3.765,00 €:
4 namentlich genannte Einzelprojekte (außer "Reparaturarbeiten" keine weiteren Details)
21. 6. 2010, 18. 5. 2010 - 21. 6. 2010, 3.900,00 €:
4 namentlich genannte Einzelprojekte oder 1 zusammenhängendes Projekt (außer "Auf- und Abbau" und Ortsangaben keine weiteren Details)
25. 7. 2010, 21. 6. 2010 - 25. 7. 2010, 4.500,00 €
Dreharbeiten an drei Orten
14. 9. 2010, August/September 2010, 4.360,00 €:
Auf- und Abbau für einen Film, Umbau und Streichen eines Containers, Herstellen, Aufbau und Abbau einer Dusche, 4 Einfahrtstore zu 16 qm Schleifen und Streichen, Aufbau und Streichen der Eingangsschleuse
5. 11. 2010, Oktober/November 2010, 2.800,00 €:
Schleifen, 2x Lackieren von Stahlträgern, Stahlspangen, Stahlsäulen, Einfahrtstor
Auf- und Abbau inklusive Drehbetreuung für einen Werbespot
Auf- und Abbau für einen Werbespot
14. 12. 2010, November/Dezember 2010, 1.400,00 €:
Herstellen und Montage eines Ausstellungsparavents
Demontage des bisherigen und Verlegen eines neuen Fußbodens, Spachteln und Malen der Wohnung
Montage von Galerieleisten sowie Ausbessern von Wandflächen mit Dispersion
2011
7. 2. 2011, Dezember 2010/Jänner 2011, 2.670,00 €:
Spachteln und Malen von zwei Wohneinheiten und des Gangbereichs in einem Seniorenwohnheim, Demontage von Fliesen und altem Laminat, Verlegen von neuem Laminat, Dehnfuge und Übergangsleisten montieren
PVC verlegen im Küchenbereich und Montage der Küche
Montage eines Regals sowie Ausbessern von Wandflächen mit Dispersion
16. 3. 2011, Februar 2011/März 2011, 940,00 €:
Verputzen, Spachteln, Malen der Elektroleitungen im Stiegenhaus, Grundreinigung
Aktenschrank versetzen und Montage
Auf- und Abbau einer Bar
30. 4. 2011, März 2011/April 2011, 2.560,00 €:
Übersiedlung Büromöbel
Lieferung und Montage von 6 Deckenleuchten, Montage von 4 Rollo und eines Badezimmerspiegels mit Beleuchtung
Erzeugung, Lieferung, An- und Abbau von Dekowänden
Dekobau eines DJ-Pults, Teilrechnung
20. 5. 2011, April/Mai 2011, 1.780,00 €:
Keller räumen und Entsorgung
Erzeugung, Lieferung, An- und Abbau von Dekowänden
Dekobau eines DJ-Pults, Teilrechnung
21. 6. 2011, April / Mai 2011, 3.040,00 €:
Erzeugung, Lieferung, An- und Abbau von Dekowänden sowie Unterbauten und Korpen
Teppichverlegung, Erzeugung von Staffelrahmen, Bespannen, Liefern, Auf- und Abbau
Dekobau DJ-Pult, Reparaturarbeiten
24. 7. 2011, Juni / Juli 2011, 3.300,00 €:
Liefern und Montage von Sonnenschutzrollo, Wartung der Entfeuchtungsanlage
Lieferung, Montage, An- und Abbau von Dekowänden
Liefern und Verlegen von 18qm Laminat, eine Türe mit Türstock lackieren, sieben Türen mit Türstöcken einölen
Dekobau DJ-Pult, Reparaturarbeiten
20. 9. 2011, Juli / August / September 2011, 2.590,00 €:
Spachteln und Malen des Behandlungsraums und des Gangbereichs
Vorbau, Lieferung und Montage von Büromöbel
Lieferung, Montage, An- und Abbau von Dekowänden und Dekomöbeln
25. 10. 2011, September / Oktober 2011, 4.500,00 €:
Spachteln und Malen des Eingangsbereichs, diverse Möbel demontieren, entsorgen und neu montieren
Küche und Bodenbelag demontieren, entsorgen, Spachteln, Malen der Küchenwände, Montage der Küche
Ausmessen für die Montage von Trennwänden, Montage von Bodenschienen
Montage der Dehnfuge im Bereich der Garage
25. 11. 2011, Oktober / November 2011, 4.560,00 €:
Dehnfuge reinigen sowie Gummidichtung erneuern
Montage der Bodenschienen, Abbruch der Trennwand sowie Entsorgung im Eingangsbereich. Aufbau einer Ytongfeuerschutzwand
Erzeugung von Sitzmöbeln inklusive Lieferung und Transport, Aufbau "der umkleidespinnt" sowie Transport und Montage (Teilrechnung)
27. 12. 2011, Oktober / November 2011, 3.670,00 €:
Erzeugung, Auf- und Abbau, Entsorgung von Dekowänden
Erzeugung von Sitzmöbeln inklusive Lieferung und Transport, Aufbau "der umkleidespinnt" sowie Transport und Montage (Teilrechnung)
2012 und/oder 2013 ("Unterlagen Strafsachen 2012")
23. 2. 2013, Jänner / Februar 2012, 2.600,00 €:
Transport der Einzelteile sowie Auf- und Abbau einer Bar (600,00 €)
Erzeugung von Möbeln für Küche, Empfang, Umbau eines Serverschranks sowie Liefern und Montage der erzeugten Möbel (2.000,00 €)
23. 3. 2013, Februar / März 2012, 3.750,00 €:
Liefern und Montieren der Eingangstüren und der Zimmertüren einschließlich Montage von Schlössern und Beschlägen (650,00 €)
Erzeugen, Liefern und Montieren der Produktionswand, Abbau und Entsorgung (700,00 €)
Liefern und Montage der Deckenbeleuchtung (400,00 €)
Erzeugen, Liefern, Montage der Dekowände, Aufbau in Bukarest. Erzeugung der Bühnenverkleidung sowie Montage. Teppichverlegung im Eingangsbereich und auf der Bühne (2.000,00 €)
24. 4. 2013, März / April 2012, 4.000,00 €:
Demontage des desolaten Terrassenunterbaus und Belags einschließlich Entsorgung, Liefern, Bearbeiten und Montieren des neuen Terrassenunterbaus und Belags (1.500,00 €)
Erzeugung, Liefern und Montage der Einbauküche sowie Montage der Heizkörperverkleidung und Sitzbank (1.200,00 €)
Erzeugung der Dekowände und Transportverpackung (1.300,00 €)
3. 6. 2013, Mai / Juni 201?, 3.700,00 €:
Abdeckung der Böden im Wohnzimmer, Esszimmer, Badezimmer, Vorzimmer. Mit Teppich. Demontage der Bilder einschließlich Verpachtung der Bilder in Luftkissenfolie. Spachteln, zweimaliges Malen der abgedeckten Räume, Rückbau und Entsorgung der Abdeckung (2.600,00 €)
Demontage des Stahlregals sowie Montage an neuer Position (1.100,00 €)
14. 7. 2013, Juni / Juli 2013, 4.470,00 €:
Erzeugung, Liefern und Montage der Einbauküche sowie Montage der Büromöbel (1.6.70,00 €)
Wohnung räumen, Möbel-Demontage einschließlich Verpackung und Verstauung in Containern (900,00 €)
Erzeugung, Liefern und Aufbau von Dekowänden in Bratislava sowie Abbau und Entsorgung (1.900,00 €)
9. 8. 2013, Juli / August 2013, 3.600,00 €:
Erzeugung, Liefern einschließlich Montage der Kabelkanäle sowie Montage der Büromöbel (950,00 €)
Besorgung der Lampen für den Innen- und Außenbereich sowie Montage inklusive Abdichtung (550,00 €)
Erzeugung, Liefern und Aufbau von Dekowänden sowie Abbau und Entsorgung, inklusive An- und Abreise (1.300,00 €)
Liefern und Montieren der Küche und der Aktenschränke (800,00 €)
16. 9. 2013, August / September 2013, 2.250,00 €:
Liefern, Montage der Kabelkanäle inklusive Anschlüsse der Steckdosen, Instandsetzung der Beleuchtung im Keller, Liefern, Montage der Hängekästen in den Büroräumen (2.250,00 €)
2012 und/oder 2013 ("Unterlagen Strafsachen 2013")
23. 2. 2013, Jänner / Februar 2012, 2.600,00 €:
Transport der Einzelteile sowie Auf- und Abbau einer Bar (600,00 €)
Erzeugung von Möbeln für Küche, Empfang, Umbau eines Serverschranks sowie Liefern und Montage der erzeugten Möbel (2.000,00 €)
IDENT MIT BELEG AUS "Unterlagen Strafsachen 2012"
23. 3. 2013, Februar / März 2012, 3.750,00 €:
Liefern und Montieren der Eingangstüren und der Zimmertüren einschließlich Montage von Schlössern und Beschlägen (650,00 €)
Erzeugen, Liefern und Montieren der Produktionswand, Abbau und Entsorgung (700,00 €)
Liefern und Montage der Deckenbeleuchtung (400,00 €)
Erzeugen, Liefern, Montage der Dekowände, Aufbau in Bukarest. Erzeugung der Bühnenverkleidung sowie Montage. Teppichverlegung im Eingangsbereich und auf der Bühne (2.000,00 €)
IDENT MIT BELEG AUS "Unterlagen Strafsachen 2012"
24. 4. 2013, März / April 2012, 4.000,00 €:
Demontage des desolaten Terrassenunterbaus und Belags einschließlich Entsorgung, Liefern, Bearbeiten und Montieren des neuen Terrassenunterbaus und Belags (1.500,00 €)
Erzeugung, Liefern und Montage der Einbauküche sowie Montage der Heizkörperverkleidung und Sitzbank (1.200,00 €)
Erzeugung der Dekowände und Transportverpackung (1.300,00 €)
IDENT MIT BELEG AUS "Unterlagen Strafsachen 2012"
3. 6. 2013, Mai / Juni 201?, 3.700,00 €:
Abdeckung der Böden im Wohnzimmer, Esszimmer, Badezimmer, Vorzimmer. Mit Teppich. Demontage der Bilder einschließlich Verpachtung der Bilder in Luftkissenfolie. Spachteln, zweimaliges Malen der abgedeckten Räume, Rückbau und Entsorgung der Abdeckung (2.600,00 €)
Demontage des Stahlregals sowie Montage an neuer Position (1.100,00 €)
IDENT MIT BELEG AUS "Unterlagen Strafsachen 2012"
14. 7. 2013, Juni / Juli 2013, 4.470,00 €:
Erzeugung, Liefern und Montage der Einbauküche sowie Montage der Büromöbel (1.6.70,00 €)
Wohnung räumen, Möbel-Demontage einschließlich Verpackung und Verstauung in Containern (900,00 €)
Erzeugung, Liefern und Aufbau von Dekowänden in Bratislava sowie Abbau und Entsorgung (1.900,00 €)
IDENT MIT BELEG AUS "Unterlagen Strafsachen 2012"
9. 8. 2013, Juli / August 2013, 3.600,00 €:
Erzeugung, Liefern einschließlich Montage der Kabelkanäle sowie Montage der Büromöbel (950,00 €)
Besorgung der Lampen für den Innen- und Außenbereich sowie Montage inklusive Abdichtung (550,00 €)
Erzeugung, Liefern und Aufbau von Dekowänden sowie Abbau und Entsorgung, inklusive An- und Abreise (1.300,00 €)
Liefern und Montieren der Küche und der Aktenschränke (800,00 €)
IDENT MIT BELEG AUS "Unterlagen Strafsachen 2012"
16. 9. 2013, August / September 2013, 2.250,00 €:
Liefern, Montage der Kabelkanäle inklusive Anschlüsse der Steckdosen, Instandsetzung der Beleuchtung im Keller, Liefern, Montage der Hängekästen in den Büroräumen (2.250,00 €)
IDENT MIT BELEG AUS "Unterlagen Strafsachen 2012"
Bankeingänge
Zu den Eingängen am Bankkonto findet sich folgende Übersicht (OZ 32), in der Zahlungen des AMS und der GKK sowie rückgezahlte Darlehen von ***[13]*** ***[14]*** nicht enthalten sind:
Val.Dat. | Betrag | Anmerkung | Anmerkung 2 |
12.02.2008 | 1.500,00 | ***[15]*** ***[2]*** | |
18.03.2008 | 2.000,00 | Eigenerlag | |
09.05.2008 | 1.350,00 | Eigenerlag | |
22.11.2008 | 1.650,00 | ***[5]*** | Re.7.10.08/08 |
20.12.2008 | 1.500,00 | Eigenerlag | |
10.01.2009 | 1.150,88 | Eigenerlag | |
19.01.2009 | 150,00 | Eigenerlag | |
22.01.2009 | 180,00 | Eigenerlag | |
20.02.2009 | 1.100,00 | Eigenerlag | |
11.03.2009 | 3.200,00 | ***[5]*** | Re.01/2009 |
27.03.2009 | 3.260,00 | ***[5]*** | Re.02/2009 |
24.04.2009 | 150,00 | Eigenerlag | |
26.05.2009 | 4.260,00 | ***[5]*** | Re.03/2009 |
12.06.2009 | 600,00 | Bankomat Gutschrift | |
19.06.2009 | 1.650,00 | ***[5]*** | Re.04/2009 |
11.07.2009 | 100,00 | Eigenerlag | |
21.07.2009 | 150,00 | Eigenerlag | |
31.07.2009 | 4.400,00 | ***[16]*** ***[17]*** | Re.14.06.2009/05 |
09.09.2009 | 2.500,00 | ***[5]*** | Re.26072009/06 |
30.09.2009 | 127,03 | Eigenerlag | |
24.10.2009 | 1.750,00 | ***[5]*** | Re.07/2009 |
16.11.2009 | 1.000,00 | ***[18]*** ***[19]*** | |
24.11.2009 | 2.480,00 | ***[5]*** | Re.07/2009 |
21.01.2010 | 1.980,00 | ***[5]*** | Re.08/2009 |
16.02.2010 | 1.970,00 | ***[5]*** | Re.8.2.2010/01 |
05.03.2010 | 26,19 | Eigenerlag | |
08.03.2010 | 468,72 | Eigenerlag | |
22.03.2010 | 2.140,00 | ***[5]*** | Re.02/2010 |
16.04.2010 | 300,00 | Eigenerlag | |
28.04.2010 | 3.170,00 | ***[5]*** | Re.03/2009 |
04.06.2010 | 3.765,00 | ***[5]*** | Re.04/2010 |
06.07.2010 | 3.900,00 | ***[5]*** | Re.05/2010 |
24.08.2010 | 4.500,00 | ***[5]*** | Re.06/2010 |
22.10.2010 | 4.360,00 | ***[5]*** | Re.07/2010 |
11.11.2010 | 2.800,00 | ***[5]*** | Re.08/2010 |
31.12.2010 | 1.400,00 | ***[5]*** | Re.09/2010 |
08.03.2011 | 2.470,00 | ***[5]*** | Re.01/2011 abz.aconto; Re.bez.(?unleserlich, Anm.) 2670 händ.vermerkt |
29.03.2011 | 940,00 | ***[5]*** | Re.01/2011 |
05.05.2011 | 2.560,00 | ***[5]*** | Re.03/2011 |
08.06.2011 | 1.780,00 | ***[5]*** | Re.04/2011 |
07.07.2011 | 3.040,00 | ***[5]*** | Re.05/2011 |
26.08.2011 | 450,00 | Eigenerlag | |
01.09.2011 | 900,00 | Eigenerlag | |
19.09.2011 | 2.300,00 | ***[5]*** | Re.06/2011 Restzlg.; Re.3.300 händ.auf Aufz.vermerkt |
10.10.2011 | 2.590,00 | ***[5]*** | Re.20092011/07 |
03.11.2011 | 4.500,00 | ***[5]*** | Re.08/2011 |
07.12.2011 | 4.560,00 | ***[5]*** | Re.09/2011 |
09.01.2012 | 250,00 | Eigenerlag | |
12.01.2012 | 1.000,00 | ***[5]*** | Re.10/2011 aconto |
20.02.2012 | 1.000,00 | ***[5]*** | Re.10/2011 teil |
29.02.2012 | 1.670,00 | ***[5]*** | Re.10/2011 teil |
08.03.2012 | 3.900,00 | ***[5]*** | Re.1/2012 |
25.04.2012 | 300,00 | Eigenerlag | |
07.05.2012 | 3.080,00 | ***[5]*** | Re.05042012 |
11.06.2012 | 3.250,00 | ***[5]*** | Re.5.4.2012/01 |
10.07.2012 | 1.900,00 | GS EU Standardzahlung | ***[17]*** ***[16]***, Zweck "schönen Urlaub lG C" |
02.08.2012 | 650,00 | Eigenerlag | |
22.08.2012 | 3.700,00 | ***[5]*** | Re.4/2012 |
26.09.2012 | 4.900,00 | ***[5]*** | Re.5/2012 |
20.10.2012 | 200,00 | Eigenerlag | |
23.10.2012 | 286,90 | Eigenerlag | |
08.11.2012 | 500,00 | Eigenerlag | |
27.11.2012 | 5.100,00 | ***[5]*** | Re.10112012/06 |
17.12.2012 | 600,00 | Eigenerlag | |
19.12.2012 | 83,89 | GS EU Standardzahlung | |
21.12.2012 | 178,03 | Eigenerlag | |
21.12.2012 | 3.600,00 | ***[5]*** | Re.7/11.12.2012 |
07.01.2013 | 300,00 | Eigenerlag | |
16.01.2013 | 150,00 | Eigenerlag | |
23.01.2013 | 1.400,00 | ***[5]*** | Re.6/2012 |
30.01.2013 | 2.000,00 | ***[5]*** | Re.9/2012 |
22.02.2013 | 83,84 | Eigenerlag | |
25.02.2013 | 250,00 | Eigenerlag | |
01.03.2013 | 2.100,00 | ***[5]*** | Re.1/2013 |
22.03.2013 | 150,00 | Eigenerlag | |
23.03.2013 | 107,94 | Eigenerlag | |
04.04.2013 | 3.250,00 | ***[5]*** | Re.1/2013; händ.2/13 verm. |
04.05.2013 | 130,12 | Eigenerlag | |
17.05.2013 | 3.500,00 | ***[5]*** | Re.240413/03 |
30.05.2013 | 104,43 | Eigenerlag | |
30.05.2013 | 10,00 | Eigenerlag | |
03.06.2013 | 1.000,00 | Eigenerlag | |
05.06.2013 | 500,00 | Eigenerlag | |
13.06.2013 | 3.700,00 | ***[5]*** | Re.240413/04 |
04.07.2013 | 212,40 | Eigenerlag | |
15.07.2013 | 1.950,00 | Eigenerlag | |
07.08.2013 | 3.970,00 | ***[5]*** | Re.24041013/05 |
16.08.2013 | 200,00 | Eigenerlag | |
20.08.2013 | 200,00 | Eigenerlag | |
22.08.2013 | 300,00 | Eigenerlag | |
03.09.2013 | 1.600,00 | ***[5]*** | Re.06/2013 |
13.09.2013 | 300,00 | Eigenerlag | |
17.09.2013 | 2.250,00 | ***[5]*** | Re.07/2013 |
07.10.2013 | 800,00 | Eigenerlag | |
18.10.2013 | 3.060,00 | ***[5]*** | Re.08/2013 |
05.11.2013 | 342,68 | Eigenerlag | |
03.12.2013 | 100,00 | Eigenerlag | |
05.12.2013 | 700,00 | Eigenerlag | |
Fahrten
Unter "Übersicht Km/AR" (OZ 33) findet sich eine Excel-Tabelle mit einem Abgleich der geltend gemachten Kilometergelder mit den Ausgangsrechnungen.
Hierbei stellte die Prüfung fest, dass 2.000,00 € Barteilzahlung bislang in den erklärten Einnahmen nicht erfasst waren.
Leistungsübersicht
Unter "Übersicht Strafsachen" (OZ 34) findet sich eine Excel-Tabelle mit einer Detailaufstellung des jeweils erhaltenen Entgelts laut Buchhaltung ***[5]*** ***[6]***, aufgeschlüsselt in "Soll" (= Entgelt), "Gesamt km+Mat" und "Werkzeugpauschale" sowie Summe aus "Gesamt km+Mat" und "Werkzeugpauschale" (= Aufwandsersatz), wobei sich aus der Differenz das "Arbeitsentgelt" ergibt, mit folgenden Jahresdaten:
Jahr | Entgelt | Aufwandersatz | Arbeitsentgelt |
2008 | 21.190,00 | 5.426,03 | 15.763,97 |
2009 | 25.480,00 | 7.355,07 | 18.124,93 |
2010 | 28.005,00 | 7.674,43 | 20.330,57 |
2011 | 29.610,00 | 9.071,20 | 20.538,80 |
2012 | 30.930,00 | 10.037,81 | 20.892,19 |
2013 | 24.370,00 | 8.331,33 | 16.038,67 |
Gesamt | 159.585,00 | 47.895,87 | 111.689,13 |
Projekte
In einer weiteren Excel-Tabelle ("Übersicht Tätigkeitsorte / Projekte", OZ 35) werden die einzelnen Tätigkeitsorte laut Rechnungen ("Projekte") sowie Fahrziele, deren Zusammenhang mit den Rechnungen nicht ersichtlich ist, dargestellt.
Einkommensteuerbescheide vom 24. 11. 2014
Das Finanzamt erließ mit Datum 24. 11. 2014 gegenüber dem Bf Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 bis , die den Prüfungsfeststellungen folgen (die Differenz zwischen den Einkünften aus selbständiger Arbeit und dem Einkommen ergibt sich einerseits aus dem Sonderausgabenpauschbetrag und andererseits aus nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 anzusetzenden AMS- und GKK-Zahlungen):
Jahr | EasA | Einkommen | ESt |
2008 | 17.101,33 € | 22.682,62 € | 4.389,17 € |
2009 | 14.598,04 € | 20.515,39 € | 2.982,12 € |
2010 | 19.137,23 € | 25.787,56 € | 4.959,34 € |
2011 | 17.164,93 € | 25.340,33 € | 4.766,00 € |
2012 | 20.592,95 € | 28.102,60 € | 5.960,00 € |
2013 | 18.741,57 € | 18.486,15 € | 2.616,00 € |
Beschwerde
Mit Schreiben vom 20. 12. 2014 erhob der Bf Beschwerde wie folgt:
Betreff: Niederschrift v. 13.10.2014 / Einkommensteuerbescheid-Übermittlung / Beschwerde
in der oben rubrizierten Finanzrechtssache wurden mir nach abschließender Prüfung die Buchungsmitteilungen zu den Jahren, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 zzgl eines gesonderten Berichtes - mit postalischen Einlangdatum des 26.11.2014 übermittelt.
Die Beschwerdefrist beginnt somit am 27.11.2014 und endet mit 25.12.2014
Grund nach wie vor falscher Ausgangsgrundlagen, bestehend falscher Würdigung in Gesamtlage; Abwertung meiner Gegenargumente meiner Eingabe vom 20.10.2014, erhebe ich innerhalb offener Frist die
BESCHWERDE
gegen die Einstufung als freier Dienstnehmer, sowie gegen die Buchungsmitteilungen vom 24.11.2014, betreff die Jahre: 2008, 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 und den beigelegten Bericht vom 19.11.2014, da dieser erst mit 26.11.2014 übermittelt wurde, sowie gegen die Bescheidfestsetzung der Anspruchzinsen, und stelle hierzu vorab den Antrag gemäß § 212a Abs. 1 BAO, meiner Beschwerde zu deren Erfolg die aufechlebende Wirkung zuzuerkennen, um einen unwiderbringlichen Schaden und unbillige Härten zu vermeiden.
BEGRÜNDUNG
Ich habe in meiner letztlichen Eingabe ausreichend den Fall dokumentiert dahingehend, dass ich durch den Auftragggeber, die Firma ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** Gmbh angestellt wurde mit der „erstlichen" Option, auf eigene Rechnung zu arbeiten, und dann als Arbeiter übernommen werde.
Sogar die Abhandlung mich vom AMS abzumelden; damit ich nicht v.d. Arbeit aufgehalten werde, wurde mir von der Geschäftsführung der Firma ***[5]******[6]*** ***[7]*** Gmbh zugesagt; dass ich mich vom Anfang an nicht nachdrücklichst bemühte die rechtlichen Angelegenheiten im Auge zu behalten, kann meiner administrativen Unversiertheit zugeschrieben werden, so begann meine Arbeitsleistung f.d. Firma ***[5]******[6]*** ***[7]*** Gmbh, und zu den Auszahlungen für meine Arbeitsleistung, und Materialauslagen f.d. Firma.
Das nun die Firma ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** Gmbh bei Ihren Auszahlung an mich dies im einzelnen nicht anführte, und ich in meinem Arbeitseinsatz - Grund der Zusagen der Firma nicht ausreichend darum kümmerte, ist kein Beweis dafür, dass meine Rechnungen nicht stimmen, zumal das FA sich auf keiner einzigen Baustelle vom tatsächlichen Material- und Fahrtaufwand überzeugte, bzw., diesen zudem als „Nichthandwerker" auch nicht nachvollziehen, und daher auch den tatsächlichen Kilometeraufwand nicht nachvollziehen - kann.
Aber gut möglich man sich nun an mir schad- und klaglos halten will, da doch der verwandtschaftliche Grad seitens der Firma ***[5]******[6]*** ***[7]*** Gmbh bei einem Herrn Dr. ***[20]*** ***[21]***. LL.M. endet der bekanntlich [...] angehört bei dem und seiner Familie ich auch gearbeitet habe, und der über die Situation bescheid wußte und mir versicherte, das alles seine Ordnung habe.
Daher beziehe ich mich nach weiterer juristischer Rechtsauskunft darauf, dass ich die Vorlage meiner Unterlagen zurückziehe, meine Unterschrift - als nicht gegeben „widerrufe", und zur
Richtigstellung der Tatsachen nochmals anführe
1) Ich habe vom 09.06.2008 bis 15.11.2013 für die Firma "***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** Gmbh" etabliert in ***[22]***, als Dienstnehmer gearbeitet.
2) Vorab wurde mir zur Rechtsstellung seitens der Firma erklärt, dass ich als freier Dienstnehmer - auf eigene Rechnung - arbeiten solle, doch ich schon die Anweisungen der Unternehmensinhaber und / oder deren Vertreter, befolgen, und meine Arbeitsleistung "selbst" durchführen - müsse, ERGO liegt ein „normales" Dienstverhältnis vor.
Und nachdem ich als einfacher Arbeiter rechtlich nicht sonderlich versiert bin und an die Vorgaben der Unternehmer (die es wissen sollten) glaubte, war es mir nicht bewußt, dass ich einen höheren Steuersatz - den ich noch dazu alles selbst zu bezahlen habe - unterliege.
Zuad1) Meine Mitarbeit wird nicht bestritten; wohl jedoch das freie Dienstverhältnis, zumindest über drei Monate hinaus.
Zu ad 2) Würde mir die Mitarbeit vorab "richtig" und deutlich mitgeteilt worden sein, so hätte ich (unter Nichtarbeitsaufnahme) darauf bestanden, diese Arbeit nur unter Voraussetzung des Angestellten- (Mitarbeiter-) Verhältnisses - zu beginnen; so aber wurde ich getäuscht, und schrieb nur deshalb erstlich Rechnungen aus wobei mir seitens des Arbeitsgebers erklärt wurde, welche Sätze ich anführen solle; und allein so kam es, dass ich mich in tieferer Unkenntnis an eine steuerliche Vertretung wandte, die mich leider auch nicht ausreichen aufklärte, und es somit zur Rechnungsvorlage an das FA, und Anführung meiner Ausgaben kam.
In Zusammenfassung besehen aber ist Tatsache, dass ich normaler Dienstnehmer war, da ich an die Anweisungen des Arbeitgebers, und zur eigenen Leistungspflicht - gebunden war.
Rechtssatz: Wer also Arbeitnehmer im Sinn des Steuerrechts ist, ist aber jedenfalls auch Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG. da er Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, der in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen: was hier auch der Fall war, worüber sich auch eine Finanz darüber hinwegsetzen NICHT kann.
Zwar könnte davon ausgegangen werden, dass ich 2008 rund drei Monate eine gewisse Form als freier Dienstnehmer verbrachte, der Rest der mir vorgehaltenen Zelt - und zwar unter genauer Betrachtungswelse aller Vorgänge, nicht darüber hinwegtäuschen kann, dass ich als „einfacher" Dienstnehmer einzustufen bin, UND DAHER allenfalls dem Dienstnehmer- Lohnsteueranteil - jedoch einer vollen Steuer-Nachzahlung iSd freien Dienstnehmers nicht - unterliege, wobei die Fortführung meiner Rechnungslegung an die Firma "***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** Gmbh" - nach 2008, einen Beweis ein freies Dienstverhältnis geführt zu haben, NICHT darstellt.
Gemäß oberstgerichtlicher Entscheidung zu 70b529/81 - ist die Rechtsstellung der freien Dienstnehmer und das Dienstverhältnis im Gesetz nicht geregelt und daher im einzelnen strittig, wobei sich auch die Finanz daran zu halten hat.
De facto, war Ich Im Hinblick eines dubio pro reo zu jedem Zeltpunkt an die Anweisungen des Arbeitgebers, und zur eigenen Leistungspflicht - gebunden, vom Auftraggeber abhängig, und meine persönliche Anwesenheit erforderlich, somit LIEGT EIN KLASSISCH NORMALER DIENSTVERTRAG VOR
Aus diesem Blickwinkel ist eine Nachzahlung von Einkommens- und sonstig den freien Dienstvertrag betreffenden Steuersätzen nicht vorgesehen, sondern - allenfalls - eine Nachzahlung der Lohnsteuer tragend, die bei den Wertsätzen deutlich unter der mir vorgerechneten Nachzahlung liegt.
BEWEIS: Eigene PV; Einvernahme v. Hrn. Dr. ***[21]***; Akt der GKK, Fotos.
In Subsumtion der Gegebenheiten stelle ich daher den höflichen -
ANTRAG
Das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 und Schwechat Geras, Abteilung FA 03, möge die Aussenprüfung mit anschließender Schlußbesprechung vom 13.10.2014, Grund meiner vorgebrachten Sach- und Rechtslage, alle gegen mich erhobenen Vorwürfe und zugegangenen Buchungsmitteilungen als nichtig erkennen, die an mich vergebene Steuernummer: 03-***[4]*** löschen, und mir mittels Bescheid allenfalls eine Nachzahlung des dienstnehmeranteiligen Lohnsteuer auferlegen, und sohin meinem Antrag insgesamt, und meiner Beschwerde, sowie der vollzugsaufschiebenden Wirkung iSd§212aBAO- stattgeben.
Beigefügt waren (im PDF nur undeutlich wiedergegebene) Skizzen einer Küche und eines Gartenhauses mit dem Beifügen "Küche von Frau ***[21]*** Mutter von [...] Dr. ***[20]*** ***[21]***" und "Gartenhaus von Frau ***[21]***", ferner Fotos mit dem Vermerk "Privathaus von ***[23]*** ***[24]***", ferner ein vom Bf ebenfalls unterschriebener Zettel mit dem Vermerk "Klage beim ASG Wien gegen Alle Beteiligten volgt".
Stellungnahme des Prüfers
Der Prüfer gab zur Beschwerde am 12. 1. 2015 folgende Stellungnahme (OZ 21) ab:
Nach dem niederschriftlichen Prüfungsabschluß am 13.10.2014 wurde vom AbgPfl. ein Schreiben vom 20.10.2014 an die Abgabenbehörde übermittelt.
Im Bericht über die Aussenprüfung vom 19.11.2014 wurden ausführlich der Verfahrensablauf sowie die Ansichten bzw. Feststellungen der Prüfung auch hinsichtlich dieses Schriftstückes v.20.10.2014 dargelegt.
In der Beschwerde vom 20.12.2014 wurde im Wesentlichen (oftmals wortgleich) nochmals wiederholt, was bereits im Schreiben des AbgPfl. vom 20.10.2014 angeführt wurde, weshalb hiermit auf die Ausführungen im Bericht verwiesen wird.
Was neu in der Beschwerde angeführt wurde, ist der Verweis des AbgPfl., für die Familie des [...] gearbeitet zu haben, weshalb offensichtlich diesbezügliche Skizzen der Beschwerde beigelegt wurden.
Bezüglich der beigelegten Skizzen wird seitens der Prüfung angemerkt, daß auf den der Prüfung vorliegenden Ausgangsrechnungen keine derartigen Projekte ersichtlich sind.
Ungeachtet dessen ist nicht ganz klar was mit diesen Angaben bewiesen werden soll. Lt.AbgPfl. gab ihm gegenüber der [...] an, daß „alles seine Ordnung habe".
Hinsichtlich der Angaben des AbgPfl. in der Beschwerde, daß sich das Finanzamt nicht auf den Baustellen vom Material- u. Fahrtaufwand überzeugte wird seitens der Prüfung ausgeführt, daß der Großteil der Projekte Dekorationsbauten für (Werbe)filme u. Veranstaltungen waren, die in der Regel nach einigen Tagen beendet waren und somit seit Jahren nicht mehr bestehen.
Hinsichtlich der diesbezüglichen Feststellungen wird auf die Ausführungen im Bericht verwiesen (Nichtplausibilität, Nichtnachweis, Nichtglaubhaftmachung).
Hinsichtlich des Widerrufes der Unterschrift des AbgPfl. wird ausgeführt, daß die Unterschrift auf der Niederschrift über das Prüfungsergebnis lediglich die Abhaltung der Besprechung über die Prüfungsfeststellungen und die Ausfertigung eines Exemplares der Niederschrift bekundet. Eine nicht gegebene Unterschrift würde zu keinem anderen Ergebnis führen.
Beschwerdevorentscheidungen
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 31. 7. 2015 wurde der Beschwerde hinsichtlich des Jahres 2008 teilweise Folge gegeben:
Jahr | EasA | Einkommen | ESt |
2008 | 17.101,33 € | 17.041,33 € | 2.571,54 € |
2009 | 14.598,04 € | 20.515,39 € | 2.982,12 € |
2010 | 19.137,23 € | 25.787,56 € | 4.959,34 € |
2011 | 17.164,93 € | 25.340,33 € | 4.766,00 € |
2012 | 20.592,95 € | 28.102,60 € | 5.960,00 € |
2013 | 18.741,57 € | 18.486,15 € | 2.616,00 € |
Anders als in den angefochtenen Bescheiden wurden 2008 nicht steuerfreie Einkünfte den steuerpflichtigen hinzugerechnet.
Begründend wurde unter anderem ausgeführt (gesonderte Bescheidbegründung vom 23. 7. 2015, OZ 8):
Sachverhalt
Am 6.12.2013 langte bei der Abgabenbehörde eine Anzeige einer Abgabenhinterziehung ohne nähere Angaben hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen seitens des Beschwerdeführers ein, in der er angab, dass er in den Jahren 2008-2013 Leistungen an die Fa. ***[5]*** ***[6]*** GmbH verrechnete, die er nicht ordnungsgemäß versteuerte.
Grund für diese Anzeige war offensichtlich eine durchgeführte Aussenprüfung der Abgabenbehörde bei der Leistungsempfängerin Fa. ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH, bei der Dienstnehmerbeiträge und Zuschläge zu den Dienstnehmerbeiträgen betreffend den Beschwerdeführer in seiner Funktion als freier Dienstnehmer vorgeschrieben wurden.
Seitens der Finanzstrafbehörde erfolgte daraufhin ein Auskunftsersuchen an die Leistungsempfängerin, die in weiterer Folge die ausbezahlten Beträge bekannt gab und die vom BF ausgefertigten Rechnungen übermittelte.
Diese Informationen u. Unterlagen wurden seitens der Finanzstrafbehörde an das zuständige Betriebsveranlagungsteam weitergeleitet, welches eine Aussenprüfung durchführte.
In einem Telefonat v. 21.3.2014 mit der Buchhalterin Fr.M. im Zusammenhang mit der Prüfungsankündigung sowie lt. Angaben des BF zu Prüfungsbeginn am 23.4.2014 wurde angegeben, dass der BF der Meinung war, nichtselbständig bei der Auftraggeberin ***[5]*** ***[6]*** GmbH angestellt zu sein.
Bis zum Prüfungsbeginn wurden keine Steuererklärungen eingereicht.
Die Steuererklärungen (ESt) für die Jahre 2008-2010 wurden am 24.4.2014, jene für die Jahre 2011 -2013 wurden am 25.4.2014 per FinanzOnline eingebracht.
Nach der Besprechung über das Prüfungsergebnis und der darüber aufgenommenen Niederschrift vom 13.10.2014 langte am 21.10.2014 ein Schriftstück (datiert v. 20.10.2014) des BF bei der Abgabenbehörde ein, in dem freie Dienstnehmereigenschaft bestritten, die Löschung der Steuernummer beantragt und die Vorschreibung von Lohnsteuer für seine geleistete Tätigkeit beantragt.
Im gesamten Prüfungszeitraum wurden auch Leistungen des AMS bezogen.
Erst als die Abgabenbehörde durch eine Prüfung bei der Auftraggeberin von den Einkünften erfuhr, wurde seitens von Hr. ***[2]*** gegenüber der Abgabenbehörde bekanntgegeben, dass Einkünfte (ohne Bekanntgabe der Höhe, Anmerkung) bisher nicht versteuert wurden.
Abgabenerklärungen wurden in weiterer Folge erst abgegeben, nachdem eine Prüfung der Abgabenbehörde betreffend Hr. ***[2]*** begann.
Und erst nachdem der niederschriftliche Prüfungsabschluß durchgeführt wurde und Hr. ***[2]*** klar war, dass nicht sämtliche beantragte steuermindernde Angaben von der Prüfung akzeptiert wurden, erfolgte eine schriftliche "Richtigstellung der Tatsachen", in der es darum geht, das Auftreten als Unternehmer rückgängig zu machen, sämtliche vorgelegte Unterlagen "zurückzuziehen" und mit einen niedrigeren Steuersatz belastet zu werden da er steuerlich nicht versiert sei und von seiner Buchhalterin u. Steuerberaterin und der Auftraggeberin Fa. ***[5]*** ***[6]*** GmbH falsch beraten und getäuscht worden sei.
Rechtliche Beurteilung:
1. Bezüge des AMS:
Bei Bezügen des AMS handelt es sich um steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs 2 EStG.
Wenn neben diesen Bezügen auch andere Einkünfte erzielt werden, sind diese Einkünfte - wie in den bekämpften Bescheiden ausgewiesen - auf einen Jahresbetrag hochzurechnen und steuersatzerhöhend zu berücksichtigen.
Da die Voraussetzungen den § 3 Abs 2 EStG nicht erfüllt sind, war diese Hochrechnung nicht vorzunehmen. Die Bescheide werden in dieser Hinsicht berichtigt.
2. Einkünfte aus der Tätigkeit für die Fa. ***[5]*** ***[6]*** GmbH:
Fraglich ist, ob der Bf seine Leistungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses als nichtselbständig Tätiger oder als selbständig Tätiger (freier Dienstvertrag/werkvertrag) erbracht hat.
Gemäß § 47 Abs 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Dem Gesetz sind somit zwei Kriterien zu entnehmen: Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers.
Auch ein Unternehmer ist bei seiner Tätigkeit zur Einhaltung der Weisungen /Vorgaben seines Auftraggebers verpflichtet, sodass diese Tatsache allein nicht die Arbeitnehmereigenschaft einer Person zur Folge haben muss. Das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende persönliche Weisungsrecht ist auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt.
Sollte anhand dieser Kriterien keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit möglich sein, ist unter Heranziehung weiterer Kriterien nach dem Gesamtbild der tatsächlich verwirklichten Vereinbarungen zu untersuchen, ob die Merkmale der Selbständigkeit oder der Unselbständigkeit überwiegen.
Im vorliegenden Fall deuten die vom BF ausgestellten und unterfertigten Rechnung über seine geleisteten Tätigkeiten eindeutig auf das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit hin. Für die Arbeiten an verschiedenen Projekten wurden jeweils Rechnungen gelegt, in denen zwar Umsatzsteuer nicht ausgewiesen wurde, die jedoch folgenden Passus enthalten:
"Ich bin Kleinunternehmer und daher unecht Steuerbefreit lt. § 6 Abs 1 /27 UStG. Für alle Abgaben und Steuern komme ich selbst auf"
Mit Unterfertigung dieser Rechnungen musste selbst einem rechtlich nicht versierten Arbeiter bewusst sein, dass die Aufnahme einer Tätigkeit unter diesen Vorgaben nicht zu einem Dienstverhältnis im Sinne des Einkommensteuerrechts führen konnte. Dies bestätigt auch die Aussage des BF in der Begründung zur Beschwerde:
"... dass ich durch den Auftraggeber ***[5]*** ***[6]*** GmbH angestellt wurde mit der 'erstlichen' Option auf eigene Rechnung zu arbeiten, und dann als Arbeiter übernommen werde."
Auch nach Ablauf einer gewissen Zeit wurden die Modalitäten der Leistungserbringung beibehalten und es erfolgte weder eine Anmeldung zur Sozialversicherung, noch eine Umstellung auf Zahlung eines laufenden monatlichen Arbeitslohnes samt Sonderzahlungen (zB Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration).
Dass bei Erbringung der Leistungen in bestehende Zeitvorgaben und eventuell bestehende Dienstzeiten des Auftraggebers einzuhalten waren, ist nicht einer persönlichen Eingliederung in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers gleichzuhalten.
Gleiches gilt für die fachliche Abstimmung im Rahmen des jeweiligen Projektes.
3. Einkommensteuer/ Lohnsteuer - Betriebsausgaben/Werbungskosten
Bei der Lohnsteuer handelt es sich um eine besondere Form der Einkommensteuer in der Hinsicht, dass die Einbehaltung und Abfuhr der Steuer vom Arbeitslohn bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer (Steuerschuldner) zu erfolgen hat (§ 47 Abs 1 EStG 1988). Andernfalls - zB bei Vorliegen von Einkünften aus einer selbständig ausgeübten Tätigkeit (auch neben einem Dienstverhältnis) erfolgt die Erhebung der Einkommensteuer durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung und Festsetzung der Einkommensteuer. Gegebenenfalls sind im Anschluss daran in den Folgejahren Einkommensteuervorauszahlungen (vierteljährlich) zu leisten.
Sowohl bei der Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer als auch bei der bescheidmäßigen Festsetzung der Einkommensteuer kommt ein einheitlicher Steuertarif zur Anwendung (§§ 33 EStG 1988).
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, können sowohl bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses als auch bei Vorliegen einer selbständig ausgeübten Tätigkeit geltend gemacht werden. In beiden Fällen - Betriebsausgaben (§ 4 Abs 4 EstG 1988), Werbungskosten (§ 17 EStG 1988) - ist jedoch der Nachweis oder zumindest die Glaubhaftmachung des Vorliegens eine Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung.
Bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses wären diese Ausgaben im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung im Nachhinein geltend zu machen und könnte somit eine Gutschrift der durch den Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuer erreicht werden.
Bei Vorliegen einer selbständig ausgeübten Tätigkeit wären diese Betriebsausgaben bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte wirksam und würden so zu einem geringeren Einkünfte/Einkommensbetrag und geringerer Einkommensteuer führen.
Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen und daran anschließenden Feststellungen der Außenprüfung - Tz 4 und 5 des Berichtes - ist für die geltend gemachten Ausgaben im Gesamten weder ein Nachweis noch eine Glaubhaftmachung erfolgt. Die Ausgaben waren daher im Schätzungsweg zu ermitteln.
Die Abgabenbehörde folgt daher den Feststellungen der Außenprüfung mit Einschränkung der Ausführungen unter Punkt 1.
Die Zustellung erfolgte laut Rückscheinen am 2. 8. 2015 (Begründung) und am 5. 8. 2015 (Bescheide).
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom 29. 8. 2015 stellte der Bf Vorlageantrag:
Betreff: Beschwerde gegen Einkommensteuerbescheide 2008 - 2013
Beschwerde gegen Bescheidvorentscheidung vom 13.08.2015
In der oben rubrizierten Finanzrechtssache wurden mir übermittelt -
1) mit 23.07.2015 die ablehnende Bescheid-Begründung meiner Beschwerde vom 20.10.2014
2) mit 31.07.2015 der Bescheid gg. Einkommenssteuer-Beschwerde v. 24.11. u. 22.12.2014
3) mit 31.07.2015 die Buchungsmitteilung 3 betreff Rückstand v. EUR 15.454,83
4) mit 31.07.2015 der Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung betreff der Jahre 2008 bis 2013 (zusammen in Summe EUR; 14.538,08) mit Zahlfrist f. 07.09.2015
5) mit 04.08.2015 die Buchungsmitteilung 4 betreffend Rückstand v EUR 14.030,83 mit inhaltlich der ausgesetzten Beträge von EUR 1.365,71
6) mit 13.08.2015 die Beschwerdevorentscheidung gg. meine als Berufung bezeichnete Eingabe v. 05.07.2015 und Berufung gegen Vollstreckungsauftrag vom 29.06.2015, bzw offensichtlich auch meiner Bestreitungs-Eingabe vom 20.10.2014 {Richtigstellung der Tatsachen)
Innerhalb offener Frist erkläre ich alle Buchungsmitteilungen als null und nichtig, da sie auf falscher Basis beruhen, und erhebe ich weiterhin gegen ALLE oben angeführten Buchungsmitteilungen und Bescheide das Rechtsmittel der-
BESCHWERDE
mit der
BEGRÜNDUNG
der ich die Rechtsrüge voranstelle, dass bei der Finanz offenbar ein Durcheinander bei Bearbeitungen herrscht, in dem zB. Begründungen vorab alleinig, und der Bescheid dazu er später - gesandt wird, so dass sich uU. nur aus Bezugsanführungen entnehmen lässt, um welche Sache es sich handelt wobei jedoch ersichtlich wird, dass ein Mitarbeiter(ln) offenbar „pauschal" die Ablehnungen schreibt und ein(e) andere / anderer Mitarbeiter(ln) die Begründungen.
Um Wiederholungen zu vermeiden verweise ich auf meine bisherigen Eingaben. Negierung meiner Selbstanzeige, Negierung des Protokolls, und Negierung meiner Unterschrift, da ich klar und deutlich dargelegt habe, we alles zustande kam, ich falsch aufgeklärt wurde (und zwar von Jedermann)-, weiters wie mein Dienstverhältnis tatsächlich zu sehen ist; nämlich als das eines normalen Dienstnehmer der AMS bezieht, und in der erlaubten Freigrenze, dem AMS gemeldet, zuverdient, so dass eine Einkommensteuer nicht, allenfalls eine Lohnsteuer anfällt, welche bei weitem niedriger ist, als die mir bisher vorgeschriebenen Beträge.
Ich erwähne auch nochmals, dass die Firma ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH sich JEDE Arbeit mit den Endkunden im Umfang und Preis ALLEINE ausgehandelt, UND AUCH ALLEINE kassiert und dann erst mich ausbezahlt - hat (inkl. meiner Vorauslagen)
!! Der an mich ergangenen Bescheid ist inhaltlich samt 4-seitiger Begründung nichtig !!
Richtig ist vielmehr (nach wie vor), dass man mir DAS RECHT AUF EINKOMMENSTEUERFREIHEIT nicht nehmen kann deswegen, da es sich bei den Rechnungen an die Firma ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH um mir per Mail zugesandte Vorducke handelt, und dieselbe Firma von mir (angeblich der Einfachheit halber) verlangte, lediglich meine Material- und zeitweiligen Mitarbeiterlohn- Vorauslagen, sowie meine Stundenanzahl - alles in einer Zahl - neben die Baustellen zu schreiben, welche ich dann ausdrucken und unterschreiben musste unter dem Damoklesschwert der Entlassung, da ich strafrechtlich (lediglich Körperverletzung) vorbelastet bin, und froh war, dass ich bei der Firma Arbeit fand.
Die Material-Einkaufsrechnungen, welche ich nur auf Firmennamen der Firma ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH ausstellen lassen durfte, musste ich detto der Firma ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH bei der Abrechnung abgeben, und hat die Firma ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH diese Rechnungen auch der Finanz vorlegt.
So betrachtet sieht es für die Finanz natürlich so aus, als wären die Summen neben den angeführten Baustellen, meine Umsatzsummen gewesen, von denen die Einkommensteuer zu berechnen sei; dem ist aber nicht so, weil man jetzt wieder die Leistungsstunden und das Material herausrechnen muß und dies ergeben würde - dass ich vollkommen steuerbefreit bin; allenfalls Lohnsteuerpflichtig bin zumal die WGKK bei der geforderten Nachzahlung für 5 (fünf ! ) Jahre, der Firma ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH, meine monatliche Entlohnung mit EUR 1.741,02 BRUTTO ALS BEMESSUNGSGRUNDLAGE (14 mal Jährlich) vorschrieb, woraus sich nach Abzug der Dienstnehmeranteile von EUR 314,60 (WGKK) UND EUR 151,47 (LSt) EUR 1.274,95 NETTO ergeben würde (Quelle: Brutto /Netto Rechner des BMF), UND MICH ALS „DIENSTNEHMER" bezeichnete (die teilweis aufscheinende Bezeichnung: Freier Dienstnehmer, ist nichtig und wird detto bekämpft, da die Damen und Herren der WGKK - so wie die Finanz, nichts ausbessern will, und die eindeutige Gesetzeslage möglich mißversteht).
Nunmehr ging die Finanz von rund EUR 35.000,00 an Nachzahlung aus, woran sich sofort alle anderen Institutionen und Behörden richteten; was einer Kreditschädigung gleichkommt.
In Ensumme ist bei den Elnkommensteuerbescheiden gravierend auffallend, dass der umseits genannte Betrag nun um rund die Hälfte reduziert wurde, und nunmehr seitens der Finanz nur mehr EUR 14.030,83 verlangt würden !?
Doch nachdem auch diese emense Herabsetzung nicht begründet ist ist davon auszugehen. dass die Finanz nun versucht mich weiterhin als freier Dienstnehmer aus Prestigegründen aufrecht zu sehen, um so einen höheren Steuersatz von mir zu lukrieren, und führe ich hierzu NOCHMALS aus die
ÜBERSICHTLICHE GLIEDERUNG:
Bei einem Werkvertrag schuldet man der Auftraggeberin/dem Auftraggeber die Lieferung oder Erfüllung eines Werkes. Es liegt kein "Dauerschuldverhältnis" sondern ein "Zielschuldverhältnis" vor. Wenn sich zB ein Schriftsteller verpflichtet, ein Buch gegen ein bestimmtes Honorar abzuliefern, liegt ein Werkvertrag vor.
Ein freier Dienstvertrag liegt zB dagegen vor, wenn eine Mitarbeiterin einer Wochenzeitung Beiträge aus einer bestimmten Region in einem bestimmten Umfang wöchentlich zu liefern hat und dafür ein Honorar abhängig von der gedruckten Seitenanzahl erhält. Dabei ist es aber unmaßgeblich, wann er arbeitet, wo er arbeitet oder ob die Beiträge (die Leistung) von ihm selbst oder einer anderen Person erbracht werden: daher gibt es auch keine (direkte) Urlaubsregelung.
Gemäß oberstgerichtlicher Entscheidung zu 70b529/81 - ist die Rechtsstellung der freien Dienstnehmer und das Dienstverhältnis im Gesetz nicht geregelt und daher im einzelnen strittig.
Diese Strittigkeit kann aber nicht soweit führen, dass mit Wortspielereien in der Bescheidbegründung gespielt wird, so ein freier Dienstnehmer auch weisungsgebunden sei; so (das Arbeitsgewand der Firma zu tragen hat und sich als ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH bei den Kunden ausgeben, und pünktlich auf den "von der Firma vorgegebenen" Baustellen sein, und vordem noch die Firmenmitarbeiter von einer Sammelstelle abholen und wieder Heim bringen - musste) hat diese Wortspielerei keine rechtliche Bedeutung und ist als Begründung unerheblich und zurückzuweisen, da bei mir zu jedem Zeitpunkt ein NORMALES Dienstverhältnis durch mein persönliches Abhängigkeits- und persönliches Arbeits- / Leistungs- Verhältnis vorlag.
DENN - ein "normales" Dienstverhältnis ergibt sich, Venn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist, und sohin regelmäßig eingegliedert ist"
Wer also Arbeitnehmer im Sinn des Steuerrechts ist, ist aber jedenfalls auch Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG, da er Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, der in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird: hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
DAHER betont der OGH 2u 70bS29/81 zum freien Dienstvertrag nach herrschender Ansicht aber, dass jene arbeitsrechtlichen Normen anwendbar sind, die nicht vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis des Arbeitnehmers ausgehen und den sozial Schwächeren schützen wollen (Siehe: Floretta - Spielhüchler, Arbeitsrecht I, 11; Buchsbaum a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
Ergo ist in meinem Fall von einem Abhängigkeitsverhältnis auszugehen, da bei mir die Überwiegung der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit der ich "weisungsgebunden" unterlag, und die Leistung SELBST ausführen musste (Verweis: hier Seite 3, Abs. 4 und Abs. 7 / Freier Dienstvertrag versus Normaler Dienstvertrag) gegeben war.
Ausgaben - Materialrechnungen ausgestellt allsamt - für die Firma ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH zu tätigen, UND DANN die Rechnung derselben Firma zu übergeben, damit diese dann dem Dienstnehmer bei Lohnzahlung rückzuerstatten, kann mit einem Werksvertrags-, oder freien Dienstnehmers oder Subunternehmers, nicht gleichgestellt werden, würde dieser doch einen Weiterverkaufsaufschlag berechnen, was hier auch nicht der Fall war;
dass dann die Firma ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH - mit deren Werkzeug ich auch arbeiten MUßTE - meine Vorauslagen in einer Wurscht (um es salopp zusagen) mit meinen Leistungsstunden an mich ausbezahlt (Überweisung), konnte mir in der Regel egal sein, da sich aus den Aufträgen das Material leicht herausrechnen lässt, und mir monatlich zwischen 350 und 400 Euro überblieb.
An dieser Steile rüge ic h nochmals die Nachlässigkeit der verpflichtenden Anwendung des § 57 Abs. 2 FinStrG -
Die Finanzstrafbehörde und ihre Organe haben ihr Amt unparteilich und unvoreingenommen auszuüben und jeden Anschein der Befangenheit zu vermeiden. Sie haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit dergleichen Sorgfalt zu ermitteln.
Und gilt dies nicht nur für die Finanzstrafbehörde, sondern auch für die Innen- und Aussenprüforgane der jeweiligen Fachbereiche.
Die Bescheidargumnentation (Seite 3, Abs. 2, Zeile 5), dass bei Erbringung der Leistung in bestehenden Zeitvorgaben und eventuell bestehenden Dienstzeiten des Auftraggebers einzuhalten waren.
ist nicht einer persönlichen Eingliederung in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers gleichzuhalten: gleiches gelte f.d. fachliche Abstimmung im Rahmen des jeweiligen Projektes - entbehrt jeglicher logischen Grundlage.
da das befohlene UND "persönliche" Erscheinen am Arbeitsplatz schon im Hinblick auf die OGH- Entscheidung zu 70b529/81 zum freien Dienstvertrag nach herrschender Ansicht besagt,
dass jene arbeitsrechtlichen Normen anwendbar sind, die nicht vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis des Arbeitnehmers ausgehen und den sozial Schwächeren schützen sollen (Siehe: Floretta - Spielbüchler, Arbeitsrecht 1,11; Buchsbaum a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
Da ich aber zu jedem Zeitpunkt einer persönlichen Abhängigkeit unterlag, weisungsgebunden in JEDER Hinsicht war, bin ich als normaler Dienstnehmer einzustufen.
Denn wie schon des öfteren angeführt, so kann von einer sorgfältigen Ermittlung nicht ausgegangen werden, liegen doch die Fakten meiner Unschuldigkeit auf der Hand wobei zur Abrundung noch erwähnenswert ist, dass man mir einen Rechtsanwalt als verfahrenshelfende Parteienvertretung iSd § 63 ff ZPO bis dato nicht beigab, und auch meine entsprechende Anträge nicht beantwortete.
Im Sozialgebildesinn führe ich nur der Ordnung halber an, dass - wenn ich diese mir unterstellten Einnahmen tatsächlich gehabt hätte, sicher nicht die AMS in Anspruch nehmen hätte müssen; so aber war ich froh dass ich AMS gestützt war, und den Mindest-Zusatzverdienst in Anspruch nehmen konnte, da ich ohne AMS-Unterstützung bei den Materialauslagen nicht leben hätte können.
Hat die Finanz einmal meine Miete, Strom, Heizung, Telefon usw durchgerechnet ? Wenn Ja dann würde sie erkennen, dass ich mit dem Gesamtverdienst (AMS + Zusatzverdienst) gerade einmal (Über-) Leben konnte; und dies mit meiner damals minderjährigen und nun jugendlichen Tochter (17 Jahre).
Nachweislich waren manche Zeiten so hart, dass ich sogar einmal delogiert wurde vom Objekt; ***[25]***, da ich durch monatlich hindurch gehende Vorauslagen für die Firma, mir das Geld f.d. Miete etc fehlte; sogar meinen PKW hat mir die Firma ***[5]*** ***[7]*** GmbH vorfinanziert, was ich auch abarbeiten musste.
Und nachdem ich samt vorgefertigter Rechnung and ALLE Vorgaben gebunden, und somit wirtschaftlich abhängig war, übersieht der Verfasser der Bescheidbegründung meines Erachtens eklatant die Rechtsmeinungen und die gesetzliche Wertung des OGH, und versucht mit der Begründung in der Bescheidargumnentation (Seite 3, Abs. 2, Zeile 5),- den "normalen" Dienstvertrag mit dem des freien Dienstnehmer, und / oder dem Werksvertrag gleich zustellen, was hier als äusserst einfache (um nicht zu sagen einfältige) Begründung zu sehen ist, der eine Bescheidwirksamkeit aufhebt.
Zu guter Letzt musste ich nun die Firma ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH vor das ASG Wien bringen, da diese mir die letzte Abrechnung mit der Begründung nicht bezahlt hat, dass ich ihnen Unannehmlichkeiten mit der WGKK Nachzahlung verursacht hätte.
Auch das AMS Wien hat sich an den Finanzvorgaben - zu Unrecht - orientiert, und will von mir rund EUR 35.000,00 zurück haben so dass ich mich frage, was sich die Entscheidungsorgane denken - mich einfach über den Kamm scherend (auch salopp vermeint) als freien Dienstnehmer einzustufen, meine Abrechnungen nur soweit anzuerkennen, als dass man die volle mir überwiesene Summe als Umsatz zumisst, und mich damit in das Licht der Selbstständigkeit rückte, wie auch die SVA meint.
Dass ich die unechte Steuerbefreiung unterfertigte lag dem Trugschluß zugrunde, dass man mir allseits sagte, dass bei meinem Minderverdienst keine Steuern anfallen, und zudem (wie erwähnt) ich immer die Entlassung befürchten musste, wenn ich nicht den Vorgaben der Firmeninhaber entspreche, UND - auch wie erwähnt, das Herr [...] Dr. ***[21]***, für den und seine Mutter ich auch arbeitete, und er der Schwager vom Firmenchef ist mir versicherte, dass alles eine Richtigkeit habe.
Geht man von dem Bescheid der WGKK aus, so wurde ich unter Berechnung des AVAB mit 1 Tochter, und WGKK Einstufung von EUR 1.741,02 BRUTTO (ohne Pendlerpauschale) berechnet, dies 14 mal jährlich eine Lohnsteuer von EUR 1.449,54 ergibt - diese gesamt auf 5 Jahre gerechnet eine Summe von EUR 7.247,70 ergibt (wohlgemerkt NUR die Lohnsteuemachzahlung, da normaler Dienstnehmer).
Da ich aber rund EUR 400,00 mein Monatszusatzverdienst war, ergibt sich eine Lohnsteuer von EUR 0,00
Also - an wen soll ich mich als juristisch geistloser einfacher Arbeiter halten ?
An mein Wissen, oder das der Herren Geschäftsleute und den [...] persönlich - die ich ja als Sachverständig ansah.
In Subsumtion bleibt bestehen, dass ich auch bei allen negativen Anscheinlichkeiten, in jedem Fall als normaler Zusatzverdienst-Dienstnehmer einzustufen bin, der eine monatlichen Zusatzverdienst in der Höhe des erlaubten Rahmens hatte, und alle anderen Summe rein die Vorauslagen für die Firma ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH darstellen.
Selbst wenn man mich als freier Dienstnehmer weiterhin sehen und aus der Haftung nicht entlassen wolle, so wäre mein monatliches Einkommen mit EUR 400,00 zu berechnen, und dies ergibt wie oben angeführt, eine Lohnsteuer von EUR 0,00
Daher stelle ich nochmals den höflichen -
ANTRAG
Die Oberbehörde des gegenständlichen Finanzamtes möge den an mich ergangenen Bescheid Kraft meiner umfassenden Begründung zur Gänze und ersatzlos aufheben, meine Steuernummer löschen, und meine mir vorgerechnete Einkommensteuer Grund der Sach- und Rechtslage auf 0 (Null) zu saldieren und somit aus der Haftung zu entlassen.
Alternativ alle bisher ergangenen Vorschreibungen und Forderungen weiterhin aussetzen, da erst das ASG Wien-Verfahren gegen meinen ehemaligen Arbeitgeber abzuwarten ist, da sich erst dort heraus stellen wird, 1) ob ich freier oder normaler Dienstnehmer war; 2) ob mir die WGKK-Berechnung zuzumessen ist; und 3) ob und welchem Steuersatz ich nun unterliege.
Vorlage
Mit Bericht vom 18. 12. 2015 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, wobei es unter anderem ausführte:
Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)
Beschwerde
1 Beschwerde ESt 2008-2013 22.12.2014
Bescheide
2 Einkommensteuer (Jahr: 2013) (03 ***[4]***) 24.11.2014
3 Einkommensteuer (Jahr: 2012) (03 ***[4]***) 24.11.2014
4 Einkommensteuer (Jahr: 2011) (03 ***[4]***) 24.11.2014
5 Einkommensteuer (Jahr: 2010) (03 ***[4]***) 24.11.2014
6 Einkommensteuer (Jahr: 2009) (03 ***[4]***) 24.11.2014
7 Einkommensteuer (Jahr: 2008) (03 ***[4]***) 24.11.2014
Beschwerdevorentscheidung
8 Begründung BVE 2008-2013 23.07.2015
9 RSB Begründung zu BVE 2008-2013 23.07.2015
10 BVE ESt 2008 31.07.2015
11 BVE ESt 2009 31.07.2015
12 BVE ESt 2010 31.07.2015
13 BVE ESt 2012 31.07.2015
14 BVE Est 2011 31.07.2015
15 BVE Est 2013 31.07.2015
16 RS BVE 209-2013 31.07.2015
Vorlageantrag
17 Vorlageantrag ESt 2008-2013 31.08.2015
Vorgelegte Aktenteile
18 Bericht AP ***[5]*** 28.01.2014
19 Niederschrift AP 13.10.2014
20 Bericht AP 19.11.2014
21 Stellungnahme Beschwerde 12.01.2015
22 VwGH-freier Dienstvertrag 22.07.2015
23 KM_Kürzung 15.09.2015
24 Konto WEK 15.09.2015
25 Selbstanzeige + Auskunftsersuchen 15.09.2015
26 Unterlagen Strafsachen 2008 15.09.2015
27 Unterlagen Strafsachen 2009 15.09.2015
28 Unterlagen Strafsachen 2010 15.09.2015
29 Unterlagen Strafsachen 2011 15.09.2015
30 Unterlagen Strafsachen 2012 15.09.2015
31 Unterlagen Strafsachen 2013 15.09.2015
32 Übersicht Bank 15.09.2015
33 Übersicht Km/AR 15.09.2015
34 Übersicht Strafsachen 15.09.2015
35 Übersicht tätigkeitsort/Projekte 15.09.2015
Sachverhalt: zum Sachverhalt wird auf die Ausführungen im Bericht der Außenprüfung und auf die Darstellung in der Begründung zur Beschwerdevorentscheidung verwiesen
Beweismittel: vorgelegte Aktenteile
Stellungnahme: Es wird eine Entscheidung im Sinne der BVE vom 31.7.2015 beantragt und dazu auf die Begründung zur Beschwerdevorentscheidung - rechtliche Beurteilung Pkt 1)-3) verwiesen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlagen
§ 23 EStG 1988 lautet in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung auszugsweise:
§ 23. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind:
1. Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist. ...
§ 25 EStG 1988 lautet in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung auszugsweise:
§ 25. (1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:
1. a) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. ...
§ 39 EStG 1988 lautet in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung auszugsweise:
§ 39. (1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Hat der Steuerpflichtige lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, so erfolgt eine Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des § 41 vorliegen. Sind im Einkommen Einkünfte aus Kapitalvermögen enthalten, so bleiben Überschüsse aus dieser Einkunftsart außer Ansatz, wenn sie 22 Euro nicht übersteigen. ...
§ 41 EStG 1988 lautet in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung auszugsweise:
§ 41. (1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn
1. er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,
2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
3. im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 zugeflossen sind,
4. in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß § 63 Abs. 1 nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen,
5. der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag oder Freibeträge nach § 62 Z 10 berücksichtigt wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.
6. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 nicht nachgekommen ist.
7. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b 5. Teilstrich abgegeben hat oder seiner Verpflichtung, Änderungen der Verhältnisse zu melden, nicht nachgekommen ist.
8. er Einkünfte im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 32 bezogen hat.
9. er Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1 oder entsprechende betriebliche Einkünfte erzielt, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen.
§ 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden. § 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.
§ 47 EStG 1988 lautet in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung auszugsweise:
§ 47. (1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), wenn im Inland eine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers besteht. Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 auszahlt. Die Einkommensteuer für Bezüge und Vorteile von ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes ist durch Abzug vom Arbeitslohn auch dann zu erheben, wenn die ausländische Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes im Inland über keine Betriebsstätte (§ 81) verfügt; für die Erhebung ist das Finanzamt Graz-Stadt zuständig.
(2) Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b vorliegen. Ein Dienstverhältnis ist weiters bei Personen anzunehmen, die Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 beziehen.
§ 115 BAO lautet:
§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.
§§ 166 f BAO lauten:
§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
§ 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind gemäß § 177 Abs. 1 BAO die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen.
§ 183 BAO lautet:
§ 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.
(2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.
(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
§ 270 BAO lautet:
§ 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.
§ 278 BAO lautet:
§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
Verfahrensgegenstand
Zu Recht unstrittig ist, dass sich - ungeachtet der mehrfachen Erwähnung der Buchungsmitteilungen - die Beschwerde vom 20. 12. 2014 gegen die im Spruch genannten Bescheide richtet.
Streitpunkt
Im gegenständlichen Verfahren ist strittig, ob der Bf ***[1]*** ***[2]*** in den Jahren 2008 bis 2013 für die ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH als Arbeitnehmer (so der Bf) oder als freier Dienstnehmer bzw. Subunternehmer (so das Finanzamt) tätig geworden ist und daher dem Lohnsteuerabzug unterliegende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (so der Bf) oder der Einkommensteuerveranlagung unterliegende Einkünfte aus Gewerbebetrieb (so das Finanzamt) bezogen hat.
Dienstvertrag, freier Dienstvertrag, Werkvertrag
Braunsteiner führt in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 47 Anm. 15 f. zur Abgrenzung zwischen Dienstvertrag, freiem Dienstvertrag und Werkvertrag unter anderem aus:
Dienstvertrag, freier Dienstvertrag und Werkvertrag unterscheiden sich nach verschiedenen Merkmalen, wobei bei den Vertragsarten einzelne Merkmale nicht notwendig, sondern nur typisch für die Vertragsart vorhanden sein müssen, die Merkmale in verschiedenen Ausprägungen vorliegen können und das Fehlen schwacher Merkmale durch besonders hervorragende Merkmale ausgeglichen werden. Wesentlich für die Beurteilung des Vertragstypus ist das Überwiegen wesentlicher Merkmale.
Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Bei Berufsgruppen, denen ein hohes Maß an tatsächlicher Selbständigkeit innewohnt (zB Ärzte – VwGH 27. 6. 2018, Ra 2017/15/0057) tritt das Merkmal bei der steuerrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit in den Hintergrund. Bei leitenden Angestellten reicht es aus, wenn sich die Weisungsgebundenheit auf die grundsätzliche Erfüllung der Leitungsaufgaben beschränkt; trotzdem ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber durch individuell-konkrete Anordnungen das Tätigwerden des Dienstnehmers beeinflussen kann (VwGH 26. 1. 2017, Ra 2015/15/0064). Seinem Wesen nach stellt das Dienstverhältnis daher ein Dauerschuldverhältnis dar, bei dem sich der Arbeitnehmer verpflichtet, die Arbeitsleistung grundsätzlich persönlich zu erbringen (VwGH 27. 6. 1989, 88/14/0112; VwGH 24. 9. 2003, 2000/13/0182).
Demgegenüber handelt es sich bei einem Werkvertrag, bei dem ein bestimmter Arbeitserfolg oder ein Werk zugesagt wird, um ein Zielschuldverhältnis, das häufig auch durch Stellung eines Vertreters oder durch Beiziehung von Hilfskräften erbracht werden kann (s LStR 2002 Rz 959). Unter dem Begriff eines Werkes iSd § 1165 ABGB kann nicht allein die Herstellung einer körperlichen Sache, sondern können vielmehr auch ideelle, unkörperliche, also geistige Werke verstanden werden (VwGH 20. 12. 2000, 99/13/0223). Selbständige und nichtselbständige Tätigkeiten unterscheiden sich nicht durch den Inhalt, sondern durch die Art der Erbringung.
Bei Beurteilung der Frage, ob die Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen, kommt es nicht auf die von den Vertragsparteien gewählte Form oder Bezeichnung bzw auf den Willen der Parteien an, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung (auf die tatsächlichen Verhältnisse). Es sind somit ausschließlich die objektiven Umstände maßgebend (VwGH 18. 10. 1989; 88/13/0185).
Freie Dienstnehmer sind nach dem ASVG Personen, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten. Freier Dienstnehmer ist demnach jeder, der gegenüber einem Auftraggeber Dauerleistungen erbringt (Dauerschuldverhältnis), aber in keinem Dienstverhältnis steht. Ein freier Dienstvertrag liegt zB vor, wenn eine Mitarbeiterin einer Wochenzeitung Beiträge aus einer bestimmten Region in einem bestimmten Umfang wöchentlich zu liefern hat und dafür ein Honorar abhängig von der gedruckten Seitenanzahl erhält. Dabei ist es aber unmaßgeblich, wann sie arbeitet, wo sie arbeitet oder ob die Beiträge von ihr selbst oder einer anderen Person geschrieben werden.
Dem Steuerrecht ist das Institut des freien Dienstvertrages fremd. Freie Dienstnehmer erzielen im Allgemeinen – ebenso wie Personen, die auf Grund eines Werkvertrages tätig werden – als Selbständige berufliche bzw betriebliche Einkünfte. Davon geht auch die V betreffend Mitteilungen gem § 109a, BGBl II 2004/417 aus, wo in § 1 Abs 1 Z 8 dezidiert für Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrags erbracht werden und die der Versicherungspflicht gem § 4 Abs 4 ASVG unterliegen, eine Mitteilung gem § 109a verlangt wird.
Kriterien für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses
Seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 10. 11. 2004, 2003/13/0018), entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 anhand zweier Kriterien, nämlich der Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers zu beurteilen ist. In Fällen, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, ist auf weitere Abgrenzungskriterien (wie etwa auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos oder die Befugnis, sich vertreten zu lassen) Bedacht zu nehmen (vgl. etwa VwGH 22. 3. 2010, 2009/15/0200; VwGH 24. 11. 2011, 2008/15/0180; VwGH 21. 11. 2013, 2012/15/0025; VwGH 18. 12. 2013, 2009/13/0230; VwGH 28. 5. 2015, 2013/15/0162; VwGH 22. 2. 2017, Ro 2014/13/0033; VwGH 28. 6. 2017, Ra 2016/15/0074).
Ob bzw. in welcher Ausprägung und Intensität im konkreten Fall die einzelnen genannten Kriterien vorliegen, ist eine Sachverhaltsfrage (vgl. VwGH 21. 3. 2018, Ra 2016/13/0051; VwGH 18. 10. 2017, Ra 2017/13/0066).
Weisungsgebundenheit
Die für das Dienstverhältnis charakteristische Weisungsunterworfenheit ist durch weitgehende Unterordnung gekennzeichnet und führt zu einer weitreichenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Dienstnehmers. Ein persönliches Weisungsrecht beschränkt die Entschlussfreiheit über die ausdrücklich übernommenen Vertragspflichten hinaus. Die persönlichen Weisungen sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt.
Weisungsunterworfenheit bedeutet, dass der Arbeitgeber durch individuell-konkrete Anordnungen das Tätigwerden des Dienstnehmers beeinflussen kann (vgl. VwGH 26. 1. 2017, Ra 2015/15/0064).
Hievon muss die sachliche und technische Weisungsbefugnis unterschieden werden, die etwa im Rahmen eines Werkvertrages ausgeübt wird und sich lediglich auf den Erfolg einer bestimmten Leistung bezieht (vgl. VwGH 29. 7. 2010, 2007/15/0223; VwGH 20. 1. 2016, 2012/13/0059; VwGH 21. 11. 2018, Ra 2018/13/0045).
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers zeigt sich u.a. in der Vorgabe der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und der Arbeitsmittel durch den Auftraggeber sowie die unmittelbare Einbindung der Tätigkeit in betriebliche Abläufe des Arbeitgebers (vgl. etwa VwGH 15. 9. 1999, 97/13/0164; VwGH 29. 7. 2010, 2007/15/0223; VwGH 29. 6. 2016, 2013/15/0281; VwGH 18. 12. 2017, Ra 2016/15/0079; VwGH 27. 6. 2018, Ra 2017/15/0057).
Ein Tätigwerden nach den jeweiligen zeitlichen Gegebenheiten des Auftraggebers (nach dessen Bedarf) bringt eine Eingliederung in dessen Unternehmensorganismus zum Ausdruck (vgl. VwGH 28. 4. 2004, 2000/14/0125; VwGH 18. 10. 2017, Ra 2017/13/0066).
Sonstige Abgrenzungskriterien
Das für eine selbständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko besteht darin, dass der Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend zu gestalten (vgl. VwGH 2. 9. 2009, 2005/15/0035).
Kann sich der Auftragnehmer bei seiner Arbeitsleistung vertreten lassen und kann er über die Vertretung selbst bestimmen, spricht dies gegen ein Schulden der Arbeitskraft und damit gegen ein Dienstverhältnis (vgl. VwGH 29. 7. 2010, 2007/15/0223; VwGH 20. 1. 2016, 2012/13/0059; VwGH 21. 11. 2018, Ra 2018/13/0045).
Eine gewerbliche Tätigkeit kann auch bei einer Tätigkeit nur für einen Auftraggeber vorliegen (vgl. VwGH 14. 9. 1988, 87/13/0248).
Einfache manuelle Tätigkeiten
Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 27. 7. 2001, 99/08/0030; VwGH 20. 11. 2002, 2000/08/0021; VwGH 23. 4. 2003, 98/08/0270; VwGH 17. 11. 2004, 2001/08/0131; VwGH 23. 2. 2005, 2002/08/0220; VwGH 24. 1. 2006, 2004/08/0202; VwGH 21. 12. 2011, 2010/08/0129).
So stellt etwa die Vornahme von Verspachtelungsarbeiten auf Baustellen durch Hilfskräfte, die weder über eine eigene nennenswerte unternehmerische Organisation noch über wesentliche Betriebsmittel verfügen und die bei Aufnahme ihrer Tätigkeit letztlich nur über ihre eigene Arbeitskraft disponieren, keine Errichtung eines eigenständigen Werkes in dem Sinn dar, dass diese Arbeit als selbständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn klassifiziert werden könnte (vgl. VwGH 30. 9. 2010, 2010/09/0150; VwGH 14. 10. 2011, 2009/09/0241; VwGH 12. 7. 2011, 2009/09/0079; VwGH 24. 3. 2011, 2009/09/0028).
Diese sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist grundsätzlich auch für die einkommensteuerliche Abgrenzung zwischen gewerblicher und nichtselbständiger Tätigkeit von Bedeutung.
Bisherige Ermittlungen
Vorweg ist festzuhalten, dass die mehrfach angesprochene Eingabe des Bf vom 20. 10. 2014 an die Abgabenbehörde in den vom Finanzamt vorgelegten Akten nicht ersichtlich ist.
Dem Finanzamt ist beizupflichten, dass die vom Bf unterfertigten Rechnungen über seine geleistete Tätigkeit eindeutig auf das Vorliegen einer selbständigen (gewerblichen) Tätigkeit hinweisen (vgl. VwGH 9. 7. 1997, 95/13/0289; OZ 22).
Das Finanzamt übersieht jedoch, dass in dem Verfahren, das dem von ihm herangezogenen Erkenntnis VwGH 9. 7. 1997, 95/13/0289 zugrunde lag, die Behörde sich nicht allein auf das durch Rechnungen vermittelte Bild einer selbständigen Tätigkeit stützte, sondern die konkrete Tätigkeit des dortigen Beschwerdeführers nach Durchführung von Zeugeneinvernahmen festgestellt hat. Hinzu kommt, dass es sich im Verfahren VwGH 9. 7. 1997, 95/13/0289 um die Tätigkeit eines bautechnischen Zeichners gehandelt hat, während hier offenbar einfache manuelle Arbeiten Tätigkeitsinhalt waren.
Eine derartige Feststellung fehlt im gegenständlichen Verfahren jedoch vollkommen.
Der Selbstanzeige des Bf vor der Finanzstrafbehörde kommt zwar ebenfalls Bedeutung vor, doch abgesehen von der angeblichen Zurücknahme dieser Anzeige durch den Bf ist darauf zu verweisen, dass als "an der Hinterziehung beteiligte Person(en)" vom Bf die Firma ***[5]*** ***[6]*** und nicht er selbst angegeben wurde, wenngleich in weiterer Folge der Bf davon spricht, dass er Leistungen verrechnet habe, "die ich nicht ordnungsgemäß versteuert habe".
Die Abgrenzung zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag ist gerade in Fällen wie diesen eine komplexe rechtliche Frage. Für eine ausreichende Beurteilung dieser Frage reicht das Alltagswissen eines Arbeiters oder eines Gewerbetreibenden - insbesondere was die Abgrenzung zwischen einem Dienstvertrag und einem freien Dienstvertrag betrifft - nicht aus (vgl. VwGH 30. 6. 2010, 2010/08/0102).
Daher kann aus der Selbstanzeige des Bf allein kein Tatsachengeständnis dahingehend, dass der Bf als Gewerbetreibender Einkommensteuer hinterzogen habe, abgeleitet werden. Die Selbstanzeige dürfte vielmehr sicherheitshalber für den Fall, dass die Behörde von einer Gewerbetätigkeit oder einer Beitragstäterschaft des Bf ausgehen sollte, erstattet worden sein.
Das Finanzamt hat zwar umfassend versucht, unter der Annahme, es lägen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, die entsprechenden Bemessungsgrundlagen zu ermitteln.
Dem Finanzamt ist auch beizupflichten, dass es im Wesentlichen keinen Unterschied macht, ob Betriebsausgaben (gewerbliche Einkünfte) oder Werbungskosten (nichtselbständige Einkünfte) vorliegen, wenn steuerlich geltend gemachte Aufwendungen oder der jeweilige Veranlassungszusammenhang mit einer Einkunftsquelle nicht nachgewiesen werden können.
Allerdings ist bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Regelfall die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) durch den Arbeitgeber zu erheben (§ 47 Abs. 1 EStG 1988) und kommt es nur in bestimmten, in § 41 EStG 1988 genannten Fällen zu einer Veranlagung. Bestimmte Leistungen des Arbeitgebers, etwa Reisevergütungen im gesetzlichen Umfang, gehören gemäß § 26 EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, ebenso nicht durchlaufende Posten (§ 15 Abs. 1 EStG 1988 letzter Satz).
Zu der vorgelagerten Frage, ob der Bf eine selbständige (gewerbliche) oder nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt hat, fehlen jedoch jegliche Feststellungen.
Der Außenprüfungsbericht gibt zwar den Verfahrensgang wieder, enthält sich aber jeglicher Angaben zur konkreten Tätigkeit des Bf. Diese fehlenden Feststellungen lassen sich nicht durch die Würdigung des Prüfers, "Das Gesamtbild läßt den Schluß zu, dass Hr. ***[2]*** durch sein Verhalten und seine Angaben abgabenrelevante Vorteile nutzen möchte, die Verantwortung und Schuld auf Andere lenkt und keine abgabenrechtlichen Verpflichtungen erfüllt", ersetzen.
Die Beschwerdevorentscheidungen enthalten zwar weitgehend zutreffende rechtliche Ausführungen zur Abgrenzung zwischen der Erbringung einer Leistung im Rahmen eines Dienstverhältnisses als nichtselbständig Tätiger oder als selbständig Tätiger (freier Dienstvertrag/Werkvertrag). In der Sache selbst berufen sich auch die Beschwerdevorentscheidungen lediglich auf die Ausstellung von Rechnungen durch den Bf und auf ein offenbares Einvernehmen zwischen Bf und ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH, dass - zumindest vorerst - kein Arbeitsverhältnis begründet werden solle.
Auch dass offenbar eine jeweils zeitraumbezogene Abrechnung erfolgte und kein gleichmäßiger laufender Monatslohn und keine Sonderzahlungen geleistet wurden, kann - je nach Art der konkreten Tätigkeit - möglicherweise arbeitsrechtlich und sozialversicherungsrechtlich von Bedeutung sein, spricht aber steuerlich nicht gegen das Vorliegen nichtselbständiger Einkünfte. Beispielsweise unterliegt - siehe § 69 Abs. 1 EStG 1988 - auch die Beschäftigung von Taglöhnern der Lohnsteuerpflicht.
Diese Umstände sind zwar geeignet, im Rahmen der Beweiswürdigung Berücksichtigung zu finden, vermögen aber nicht die Feststellung der konkreten Tätigkeit des Bf zu ersetzen.
Es mag sein, dass sich die ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** und der Bf einig über eine möglicherweise steuervermeidende und Bezüge vom AMS unberührt lassende Gestaltung ihrer Vertragsbeziehungen waren. Der Bf hat auch jahrelang Rechnungen als (unter die Kleinunternehmerregelung fallender) Unternehmer an die ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** gelegt.
Der Bf hat jedoch schon bei Prüfungsbeginn, so die Beschwerdevorentscheidungen angegeben, der Meinung gewesen zu sein, "nichtselbständig bei der Auftraggeberin ***[5]*** ***[6]*** GmbH angestellt zu sein".
Die Vertragsparteien können sich zwar über die Art und Weise, wie der Vertragsinhalt zu erbringen ist, einigen und ihre Vertragsbeziehungen entsprechend gestalten. Die rechtliche Beurteilung eines tatsächlich verwirklichten Sachverhalts obliegt jedoch der Behörde und unterliegt nicht der Parteiendisposition.
Welcher Sachverhalt aber tatsächlich verwirklicht wurde, ist bislang offen.
Unterlassung von beantragten Beweisaufnahmen
Gemäß § 183 Abs. 3 BAO sind von den Parteien beantragte Beweise grundsätzlich aufzunehmen.
Der Bf hat in seiner Beschwerde beantragt, folgende Beweise aufzunehmen:
Eigene PV; Einvernahme v. Hrn. Dr. ***[21]***; Akt der GKK, Fotos.
Unter "eigene PV" (Parteienvernehmung) ist die Einvernahme des Bf als Partei (§ 78 BAO) gemäß § 143 BAO zu verstehen. Dass der Bf wesentliche Auskünfte über die Art und Weise seiner Tätigkeit geben könnte, liegt auf der Hand. Der Bf konnte zwar offenkundig im Außenprüfungsverfahren im persönlichen Gespräch mit dem Prüfer Angaben zur Sache machen, Äußerungen wie die Arbeit des Bf für die ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH konkret erfolgt ist, sind, so sie erfolgt sind, nicht dokumentiert.
Die zeugenschaftliche Einvernahme von Dr. ***[20]*** ***[21]*** kann ebenfalls nicht von vornherein als unerheblich angesehen werden, da nach den Angaben des Bf Dr. ***[21]*** nähere Kenntnisse über die Tätigkeit des Bf für die ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH haben und der Bf im Auftrag der ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH im Familienkreis des Dr. ***[21]*** Arbeiten verrichtet haben soll. Wenn die Außenprüfung zu Letzteren keine Ausgangsrechnungen vorgefunden hat, kann das zwar bedeuten, dass diese Arbeiten nie erfolgt sind, es kann sich aber auch um Mängel des Rechnungswesens der ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH handeln und wäre die Angabe des Bf Anlass, dem näher nachzugehen.
Da die Wiener Gebietskrankenkasse offenbar ebenfalls eine Prüfung vorgenommen hat, wäre die Beschaffung deren Aktes durchaus zweckmäßig um festzustellen, ob dort Angaben zur näheren Gestaltung der Tätigkeit des Bf für die ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH ersichtlich sind. Der Bf hat in einem anderen gerichtsanhängigen Verfahren (Einkommensteuer 2014, RV/7103651/2019, Vorlageantrag) angegeben, die Wiener Gebietskrankenkasse habe (zu deren Zeichen BP-BO ***[26]***/1 M4 ACE/ASP), ein "Beschäftigungsverhältnis und daher keine selbständige Tätigkeit festgestellt". Sollte dies der Fall sein, ist die Kenntnis des dort geführten Akts und der Argumentation der WGKK geboten.
Was die Fotos anlangt, wäre der Bf dazu aufzufordern gewesen, anzugeben, was damit bewiesen werden solle und ob über die Fotos "Privathaus von ***[23]*** ***[24]***" hinaus in weitere Fotos Einsicht genommen werden soll.
Alle diese Beweise wurden vom Finanzamt nicht aufgenommen. Die Unterlassung der Beweisaufnahmen wurde auch nicht begründet.
Hingegen ist das Finanzamt im Recht, dass von diesem nicht Jahre später Orte, an denen der Bf gearbeitet hat, aufzusuchen waren. Wenn der Bf betrieblich oder beruflich veranlasste Fahrten behauptet, liegt es an ihm, den Zusammenhang von Fahrten mit der Erwerbstätigkeit so eindeutig darzulegen, dass dies die Behörde nachvollziehen kann. Gleiches gilt für nach Angaben des Bf durch die Erwerbstätigkeit veranlasste Materialeinkäufe, die nicht auf durchlaufende Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG 1988 Satz 2; § 15 Abs. 1 EStG 1988 Satz 3), erfolgt sind.
Freilich fehlt es an einer aktenmäßigen Dokumentation, welche Ausgaben konkret nicht anerkannt worden sind und warum es diesen an einem Zusammenhang mit den jeweiligen Arbeiten des Bf mangle.
Tatsachenvorbringen des Bf
Der Bf hat insbesondere in seinem Vorlageantrag die vom Finanzamt getroffenen Sachverhaltsfeststellungen substantiiert bestritten und gleichzeitig - gemäß § 270 BAO beachtlich - neue Tatsachen vorgebracht.
Dass nach dem Vorbringen des Bf im Vorlageantrag die jeweiligen Arbeiten von der ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH mit deren Kunden im Umfang und Preis alleine ausgehandelt worden seien, das Inkasso durch die ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH erfolgt sei und der Bf einschließlich der "Vorauslagen" sein Geld erst danach von der ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH erhalten haben soll, spricht nicht für eine nichtselbständige Tätigkeit.
Der Bf legt im Vorlageantrag dar, dass die von ihm unterfertigten Rechnungen tatsächlich von der ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH entworfen und ihm mit E-Mail zugesandt worden seien.
Der Bf gibt ferner an, dass der Materialeinkauf im Namen und auf Rechnung der ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH und nicht im eigenen Namen erfolgt sein soll, also das erforderliche Material nicht von ihm bereit gestellt worden sei, und sich die Rechnungen bei ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH befänden.
Der Außenprüfungsbericht führt dagegen aus, der Bf habe angegeben, dass "von ihm getätigte Aufwände von der Auftraggeberin nicht ersetzt" worden seien und vom Bf Materialaufwendungen abgesetzt worden seien, deren betriebliche Veranlassung nicht ersichtlich sei, und der Bf angegeben haben soll, er könne auch "Privatkäufe" steuerlich geltend machen.
Hier ist nicht klar, ob damit gemeint ist, der Bf habe zusätzlich zu dem Materialeinkauf im Namen und auf Rechnung der ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH weiteres Material benötigt, welches er im eigenen Namen und auf eigene Rechnung "privat" für die jeweiligen Projekte besorgt habe, oder ob der Bf zum Ausdruck gebracht hat, Aufwendungen für die eigene Lebensführung steuerlich absetzen zu wollen. Sollte der Bf das Material für die Projekte benötigt haben, ist offen, aus welchen Gründen dieser Materialeinkauf von der ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH nicht getragen worden sein soll.
Der Einkauf von Material im Namen und auf Rechnung der ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH spräche für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses, die Bereitstellung von Material durch den Bf für eine gewerbliche Tätigkeit des Bf.
Der Bf behauptet, er habe bei seiner Tätigkeit Arbeitskleidung der ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH tragen müssen, sich als Mitarbeiter der ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH gegenüber den Kunden ausgegeben und habe Mitarbeiter der ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH abzuholen und wieder zurückzubringen gehabt. Er habe sich daher hinsichtlich seiner Arbeitszeit an die Vorgaben der ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH zu halten gehabt.
Schließlich habe der Bf mit von der ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH gestelltem Werkzeug arbeiten müssen. Sein PKW sei von ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH "vorfinanziert" worden.
Der Bf gibt mehrfach an, dass seine "persönliche Anwesenheit erforderlich" und er "zur eigenen Leistungspflicht" gebunden gewesen sei. Er habe die Leistung "SELBST" ausführen müssen. Dies kann als fehlende Vertretungsbefugnis gedeutet werden.
Schließlich wird die Ermittlung der Einkünfte durch die Außenprüfung vom Bf unter anderem dahingehend bestritten, dass zu Unrecht im Namen und auf Rechnung der ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH erfolgte Einkäufe ihm zugerechnet worden seien.
Inhalt der Tätigkeit
Aus den aktenkundigen Rechnungen erschließt sich der tatsächliche Inhalt der Tätigkeit des Bf nicht zur Gänze.
Teilweise werden einfache manuelle Tätigkeiten wie "Spachteln und Streichen mit beigestelltem Material", "Aufbau und Demontage eines Messestands", "Vorbau, Lieferung und Montage von Büromöbel" oder "Keller räumen und entsorgen" angegeben, bei anderen Tätigkeiten ist unklar, etwa was unter "Erzeugung" von Möbeln (komplexe Tischlerarbeiten oder bloß Zusammenbau vorgefertigter Teile, z. B. wie vereinzelt angegeben von "IKEA-Möbeln") oder "Erzeugung, Liefern und Aufbau von Dekowänden sowie Abbau und Entsorgung" zu verstehen ist.
Unklar ist auch, ob der Bf diese Arbeiten jeweils allein oder im Zusammenwirken mit Mitarbeitern der ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH vorgenommen hat und ob der Bf für den Transport beispielsweise von Dekowänden, Küchenteilen und anderen Möbeln sowie - aus den Rechnungen nicht ersichtlich - von Mitarbeitern der ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH seinen eigenen PKW oder ein Fahrzeug der ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH verwendet hat, oder was unter "Drehbetreuung" zu verstehen ist.
Zurückverweisung an die belangte Behörde
Auch wenn die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben (vgl. etwa VwGH 1. 9. 2015, Ro 2014/15/0029), erweist sich im gegenständlichen Fall im Hinblick auf den Umstand, dass noch weitere umfangreiche Ermittlungen erforderlich sind, die Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt als zweckmäßig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. für viele etwa VwGH 30. 6. 2015, Ra 2014/03/0054, VwGH 29. 7. 2015, Ra 2015/07/0034; VwGH 4. 8. 2015, Ra 2015/06/0039; VwGH 21. 11. 2019, Ra 2018/10/0090).
Brauchbare Ermittlungsergebnisse, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung bloß zu vervollständigen sind (vgl. etwa VwGH 9. 9. 2015, Ra 2014/04/0031 oder VwGH 16. 10. 2015, Ra 2015/08/0042), liegen im gegenständlichen Fall zur Frage, ob die Betätigung des Bf eine solche nach § 23 EStG 1988 oder eine solche nach § 25 EStG 1988 war, nicht vor. Das Finanzamt hat im gegenständlichen Fall den Sachverhalt nicht in einer Weise ermittelt, dass sich hierauf eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts stützen lässt.
Die belangte Behörde wird im weiteren Verfahren den oben dargestellten Beweisanträgen des Bf nachzukommen haben.
Darüber hinaus wird jedenfalls die zeugenschaftliche Einvernahme der Geschäftsführer der ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH, insbesondere von ***[17]*** ***[16]***, sowie allenfalls weiterer Personen, die mit dem Bf bei Projekten der ***[5]*** ***[6]*** ***[7]*** GmbH zusammengearbeitet oder dem Bf konkrete Aufträge erteilt haben, erforderlich sein.
Der Bf hat ferner angegeben, dass die Frage, ob arbeitsrechtlich ein Arbeitsverhältnis vorgelegen sei, Gegenstand eines Prozesses vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien sei. Sollte diese Angabe zutreffend sein, was zu ermitteln wäre, wäre die Beischaffung der Prozessakten geboten und sich allenfalls hieraus ergebende Ansätze für weitere Ermittlungshandlungen zu verfolgen.
Schließlich wäre für den Fall, dass auch nach diesen Ermittlungen auf Grund des Gesamtbilds der Verhältnisse von Einkünften des Bf aus Gewerbebetrieb auszugehen ist, zu klären, ob - wie vom Bf behauptet - vom Bf Arbeiten verrichtet wurden, die keinen Niederschlag in den Rechnungen gefunden haben. Offen ist etwa, wofür die Zahlung von ***[19]*** ***[18]*** vom 16. 11. 2009 über 1.000 € war, ebenso die Zahlung von ***[17]*** ***[16]*** vom 10. 7. 2012 über 1.900 € mit dem Vermerk "Schönen Urlaub" (Urlaubsremuneration?).
In Erinnerung zu rufen ist, dass im Fall einer erforderlichen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO ein Sicherheitszuschlag zu den Elementen der Schätzung gehört, da dieser bei mangelhaften Aufzeichnungen das Risiko in diesen nicht enthaltener steuerlich relevanter Vorgänge abdecken soll.
Da es nicht Sache des Verwaltungsgerichts ist, anstelle der Verwaltungsbehörde im Ergebnis erstmals ein zweckentsprechendes Ermittlungsverfahren zu führen, ist der angefochtene Bescheid ebenfalls gemäß § 278 BAO aufzuheben und ist die Sache an das Finanzamt zurückzuverweisen.
Dies ist sowohl im Interesse der Raschheit der Entscheidung gelegen als auch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, da nach Abschluss der Ermittlungen das Finanzamt entweder von der Erlassung neuer Einkommensteuerbescheide Abstand nehmen (weil die neuerliche Prüfung das Vorliegen einer nichtselbständigen Tätigkeit und das Fehlen eines Veranlagungstatbestands ergeben hat) oder neue Bescheide unter Zugrundelegung der hier dargestellten Rechtsausführungen (etwa in Bezug auf das Vorliegen durchlaufender Posten) erlassen kann.
Im gegenständlichen Fall war einer Zurückverweisung nach § 278 Abs. 1 BAO der Vorrang vor zusätzlichen Ermittlungen durch das Finanzamt gemäß § 269 Abs. 2 BAO zu geben, da der Bf durch die Aufhebung der angefochtenen Bescheide gemäß § 278 BAO während des weiteren Ermittlungsverfahrens nicht mehr mit der Verpflichtung zur Zahlung der bisher vorgeschrieben Abgaben oder dem Risiko der Zahlung von Aussetzungszinsen belastet ist und im Fall des Fehlens eines Veranlagungstatbestands die angefochtenen Bescheide ohnehin (gemäß § 279 BAO) aufzuheben wären.
Verfahrenshilfe
Ein Antrag auf Verfahrenshilfe wird zwar im Vorlageantrag vom 29. 8. 2015 angesprochen, ein solcher ist aber den vom Finanzamt vorgelegten Akten nicht zu entnehmen und wurde auch beim Bundesfinanzgericht ein solcher nicht eingebracht.
Nichtzulassung der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da die hier zu lösenden Rechtsfragen, wie oben näher ausgeführt, durch die Rechtsprechung geklärt sind. Abgesehen davon, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Lösung von Tatfragen nicht berufen ist, sind noch Ermittlungen zur Sachverhaltsfeststellung erforderlich.
Wien, am 18. Februar 2020