Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Verlassenschaftskuratorin Mag. Margit Winkler, Weimarer Straße 5, 1180 Wien, über die Beschwerde vom 28. September 2015 gegen den Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom 15. September 2015, GZ. 230000/95041/195/2010, betreffend Eingangsabgaben nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt sind dem Beschwerdeführer (Bf.), nunmehr Verlassenschaft nach dem Bf., für 13.899 Packstücke Textilien die Eingangsabgaben gemäß Art. 203 ZK und eine Abgabenerhöhung gemäß § 108 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) im Gesamtbetrag von € 510.215,69 zur Entrichtung vorgeschrieben worden. Begründend wurde ausgeführt, die Waren seien im Zeitraum vom 13. Februar 2006 bis 22. Oktober 2007 mit 14 Versandanmeldungen, bei welchen der Bf. als zugelassener Versender gemäß Art. 398 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) und als Hauptverpflichteter gemäß Art. 96 Zollkodex (ZK) aufgetreten ist in das Versandverfahren übergeführt und in weiterer Folge der zollamtlichen Überwachung entzogen worden.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. September 2015, welche im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die gegenständliche Abgabenerhebung erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist erfolgt sei, die Waren ohnehin der Bestimmungsstelle gestellt worden seien, diese Gestellung auch von der zuständigen Zollbehörde bestätigt worden sei und darüber hinaus die Berechnung der Abgaben und der Abgabenerhöhung nicht nachvollziehbar sei, ist mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. April 2016, GZ. 230000/95041/213/2010, als unbegründet abgewiesen worden.
Mit Vorlageantrag vom 25. Mai 2016 beantragte der Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
In der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2019 wurde von den Verfahrensparteien auf das bisherige Vorbringen bzw. Aktengeschehen verwiesen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist das Bundesfinanzgericht auf die detaillierte Darstellung des festgestellten Sachverhaltes sowie der Rechtsgrundlagen im bekämpften Abgabenbescheid vom 15. September 2015, GZ. 230000/95041/195/2010 und der Beschwerdevorentscheidung vom 21. April 2016, GZ. 230000/95041/213/2010. (zur Zulässigkeit von Verweisungen auf die Begründung von den Verfahrensparteien bekannten Entscheidungen sh. z.B. VwGH vom 21.1.2019, Ra 2018/17/0150)
Demnach ist als erwiesen anzunehmen, dass der Bf. in den der Abgabenerhebung zu Grunde liegenden Versandverfahren als zugelassener Versender und Hauptverpflichteter aufgetreten ist und dass die vom Versandverfahren umfassten Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sind. Dabei ist unbedeutend, dass von korrupten Beamten der Bestimmungsstelle die ordnungsgemäße Erledigung der Versandverfahren bestätigt worden ist, obwohl die Waren bei der Bestimmungsstelle nachweislich nicht gestellt worden sind. Der tatsächliche Verbleib der Waren ist nicht bekannt. Aus dem sorgfältig geplanten betrügerischen Gesamtkonzept ist die zehnjährige Verjährungsfrist für vorsätzlich begangene Finanzvergehen gemäß Art. 221 Abs. 4 ZK iVm § 74 Abs. 2 ZollR-DG abzuleiten. Auf die diesbezüglichen Ermittlungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der slowakischen Behörden, wie in der genannten Beschwerdevorentscheidung näher ausgeführt, wird verwiesen. Die Inanspruchnahme des Bf. als Zollschuldner ergibt sich verschuldensunabhängig aus der ihn treffenden Pflicht zur ordnungsgemäßen Beendigung des Versandverfahrens. Die Berechnung der Eingangsabgaben erfolgte anhand der den Speditionsakten entnommenen Rechnungen. Deren Echtheit und die darin ausgewiesenen Kaufpreise waren nicht anzuzweifeln.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind. denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, und die Entscheidung sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am 11. Dezember 2019