Volltext

BFG 18.02.2020, RV/7300055/2019

Abgabenhinterziehung, absolute Verjährung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7300055.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 33 Abs. 5 FinStrG · § 31 Abs. 5 FinStrG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Wien 3 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen S.J. (Bf.) wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 2.10.2019 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/19/19 Klosterneuburg als Organ der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart als Finanzstrafbehörde vom 23.05.2019 , Strafnummer SN, in der nichtöffentlichen Sitzung am 18.2.2020 zu Recht erkannt:

Spruch

Das Verfahren wird nach §§ 136, 157, 31 Abs. 5 FinStrG eingestellt .

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 23.5.2019 wurde der Bf. schuldig erkannt, vorsätzlich als Geschäftsführer der Fa. J.GmbH im Bereich des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Abgabe einer unrichtigen Abgabenerklärung für 2008 eine Verkürzung an bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben und zwar an

KSt 2008 in Höhe von € 39.975,00 bewirkt zu haben.

S habe hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinSrG begangen und werde hiefür nach § 33 Abs. 5 FinStrG zu einer Geldstrafe von € 11.000,— (in Worten: Euro elftausend), im Uneinbringlichkeitsfall zu
45 Tagen Ersalzfreiheitsstrafe verurteilt.
Gemäß § 185 FinStrG habe der Bestrafte die Kosten des Strafverfahrens sowie eines
allfälligen Strafvollzuges zu ersetzen. Der Pauschalkostenbetrag wurde für den Fall der
Rechtskraft mit € 500,- festgesetzt.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

"S, geb. am Datum, wohnhaft in Adr., war
im tatgegenständlichen Zeitraum Geschäftsführer der Fa. J.GmbH. Der Beschuldigte ist finanzstrafrechtlich unbescholten.

Eine Außenprüfung ergab, dass für die Vermittlung von Transporten von Lebendtieren aus
Z nach Österreich die Fa. J in y die Fakturierung der Transportkosten
durchführte. Die Transporte selbst erfolgten durch andere Firmen. Vom Beschuldigten
konnten Rechnungen der einzelnen Firmen über durchgeführte Transporte nicht vorgelegt
werden.
Es wurden auch keine Vereinbarungen vorgelegt, wer bei den einzelnen Lieferungen die
Transportkosten zu tragen hatte.
Eine intern vorliegende Firmenbuchabfrage ergab, dass die Fa. J erst am 14.3.2008 gegründet wurde, obwohl die Lebendtiertransporte bereits im Jahr 2007 erfolgten.
Laut Angaben des Geschäftsführers der Fa. J, V war die Firma nie aktiv.
Die geltend gemachten Aufwendungen in den Jahren 2007 und 2008 waren daher vom Prüfer zu versagen.
Die eingebrachte Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Die Abgabenbescheide sind rechtskräftig.
Der Beschuldigte und der belangte Verband sind der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht nachgekommen.
Es ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigte aufgrund seiner langjährigen
unternehmerischen Tätigkeit im Bereich des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart bewusst war, dass er durch Abgabe unrichtiger Erklärungen seine steuerliche Verpflichtung verletzt.
Diese Feststellungen gründen sich auf den zur Verlesung gelangten Veranlagungsakt
und Strafakt.

In der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2018 erklärte der Beschuldigte, dass er aus gesundheitlichen Gründen der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht nachgekommen sei (Aufenthalt in einer Reha-Klinik). Er sicherte dem Senat aber zu, eine schriftliche Darstellung zu seiner Entlastung bis zum nächsten Verhandlungstermin beizubringen. Gleichzeitig ersucht er um die Einvernahme des Betriebsprüfers K und seines ehemaligen Steuerberaters R.V..

Für die am 5.6.2018 anberaumte Verhandlung entschuldigte sich der Beschuldigte wie folgt: 23.5.2018 - Hüft-OP, 15.6.2018 - Nasenhöhlen- OP, REHA in den darauffolgenden 2—3 Monaten.

Verhandlung 15.11.2018
Der Beschuldigte ist nicht erschienen.
Der Zeuge R.V. ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben.
Vom Zeugen K liegt dem Senat eine schriftliche Stellungnahme zum Sachverhalt vor.

Verhandlung am 21.2.2019
Der Beschuldigte erklärt schriftlich, dass er sich noch immer auf REHA und Therapie befindet und daher an der Verhandlung nicht teilnehmen kann.

Verhandlung am 23.5.2019
Zu dieser Senatsverhandlung ist der Beschuldigte trotz ausgewiesener Ladung nicht
erschienen - diese wurde daher, da seine Anwesenheit nicht notwendig war, in seiner
Abwesenheit durchgeführt und mit einem Schuldspruch vorgegangen.
Ein wie vom Beschuldigten angekündigtes Entlastungsschreiben wurde bis dato keines
vorgelegt.
Bei der Strafbemessung war mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, der
gesundheitliche Zustand und erschwerend kein Umstand zu werten. Außerdem wurde auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Bedacht genommen.
Die verhängte Geldstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Taten und ist
schuldangemessen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle."

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Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 2.10.2019 mit folgender Textierung:

"Aufgrund der diversen Krankheiten, die ich immer wieder in meinen jeweiligen Entschuldigungsschreiben angeführt habe, war ich nicht in der Lage, an den diversen Verhandlungen teilzunehmen. Diesbezüglich war es mir nicht möglich, gegen die diversen Beschuldigungen Stellung zu nehmen. Wie in meinem Entschuldigungsschreiben vom 20.5.2019 festgehalten, war ich krankheitsbedingt nicht in der Lage, bei der letzten Verhandlung anwesend zu sein. Bezüglich meines aktuellen Gesundheitszustandes möchte ich erwähnen, dass ich mich momentan in ärztlicher Betreuung befinde und mich noch Mitte November ein Klinikaufenthalt in der Klinik Hochegg erwartet. Diesbezüglich ist es für mich unverständlich, dass solch weitgreifende Entscheidungen in der letzten Verhandlung getroffen wurden, ohne meine Anwesenheit und ohne meine Möglichkeit dagegen Stellung beziehen zu können. Zusätzlich möchte ich auch schriftlich festhalten, wie von mir auch in der Verhandlung vom 22.2.2018 ausgesagt, dass schon seit vielen Jahren, das von Ihnen genannte Entlastungsschreiben vorliegt.

Diese detaillierte Bestandsaufnahme versehen mit allen Unterlagen, Belegen, Details, erstellt vom Steuerberater wurde schon 2012 vorgelegt, sodass es auch aktenkundig sowohl beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart als auch beim Bundesfinanzgericht ist. Unerklärlich ist deshalb, dass im Rahmen dieser Verhandlung dieses mehrseitige und äußerst aussagekräftige Beweisstück nicht herangezogen wurde. Leider liegt mir diese Darstellung nicht vor, da ich diese im Rahmen des Insolvenzverfahrens meines ehemaligen Unternehmens J.GmbH abgeben musste.

Unverständlich ist auch, dass R.V., nachdem er sich einmal für die Verhandlung am 15.11.2018 entschuldigen musste, zu weiteren Verhandlungen nicht eingeladen wurde, obwohl er fallspezifisch alle Details wusste und alle Beschuldigungen entkräftet hätte.

In diesem Sinne möchte ich mich entschieden gegen dieses Erkenntnis aussprechen, da ich meine Entlastung nie vornehmen konnte. Diesbezüglich fordere ich den Spruchsenat auf, das Erkenntnis aufzuheben und das Verfahren neu zu beginnen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Abs. 3 lit. a: Eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 ist bewirkt, mit Bekanntgabe des Bescheides oder Erkenntnisses, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.

Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.

Abs. 2: Die Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 bis 49d drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.

Abs. 5: Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn dieser Zeitraum ab dem Ende der Anzeigefrist gemäß § 121a Abs. 4 BAO oder der Mitteilungsfrist nach § 109b Abs. 6 EStG 1988 verstrichen ist.

Die unrichtige Körperschaftsteuererklärung 2008 führte zu einer zu niedrigen Abgabenfestsetzung mit Bescheid vom 27.1.2010.

Mit Bescheid über die Einleitung vom 1.10.2013 wurde somit innerhalb der fünfjährigen Verfolgungsverjährungsfrist ein Verfahren gegen den Bf. anhängig.

Jedoch ist nunmehr am 27.1.2020 gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG die absolute Verjährung eingetreten, daher war das Verfahren einzustellen. Da sich diese Entscheidung bereits auf Grund der Aktenlage ergab, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am 18. Februar 2020