Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bfin, Adr, über die Beschwerde vom 1. Mai 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 9. April 2019, SV-Nr. **********, betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Familienbeihilfe,
Spruch
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133
Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit dem am 11. Oktober 2018 beim Finanzamt Innsbruck eingebrachten Formblatt Beih 1 beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der Familienbeihilfe ab März 2018 für ihren Sohn S. ***** wegen Schulbesuchs.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 9. April 2019 ab. Die Beschwerdeführerin habe trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht vorgelegt und sei dadurch ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 BAO nicht nachgekommen. Deshalb müsse angenommen werden, dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.
Im Zeitraum 5. März bis 4. September 2018 habe der Sohn den Präsenzdienst geleistet. Da auch vom 1. März 2018 bis zum Beginn des Präsenzdienstes keine Berufsausbildung vorgelegen habe, bestehe für den Zeitraum März bis August 2018 kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Das Zeugnis über das Wintersemester 2018/19 und die Schulbesuchsbestätigung für das Sommersemester 2019 sei nicht vorgelegt worden. Ein Nachweis über den Anspruch auf Familienbeihilfe liege daher auch für den Zeitraum ab September 2018 nicht vor.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Mai 2019 unter Vorlage der Semesterzeugnisse WS 2016/17, SS 2016/17, WS 2017/18 und der Schulbesuchsbestätigungen betreffend WS 2017/18 und WS 2018/19 sowie der Bestätigung des Militärkommandos Tirol vom 9. Oktober 2018 das Rechtsmittel der Beschwerde.
Begründend brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es nicht den Tatsachen entspreche, dass der Mitwirkungspflicht nicht entsprochen worden sei. Sämtliche Unterlagen seien persönlich übermittelt worden. Die Einschränkung des Antrages bezüglich des Präsenzdienstes sei durch eine Mitarbeiterin im Kundenservice in ihrem Beisein vorgenommen worden. Da ihr Sohn S. im Juni 2019 die Matura im Bundesrealgymnasium für Berufstätige abschließen werde, gebe es nur mehr ein Abschlusszeugnis. Das Ausmaß der Schulwochenstunden für 2017/18 und 2018/19 habe 24 bzw. 22 Stunden betragen. Die Schulbestätigung für das Sommersemester 2019 werde erst bei Maturaabschluss im Juni 2019 ausgestellt.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2019 führte die Beschwerdeführerin unter nochmaliger Vorlage einer Kopie der Schulbesuchsbestätigung für das Wintersemester 2018/19 ergänzend aus, dass aufgrund eines Praktikums im Bereich Kommunikation und Marketing, welches zeitlich sehr umfangreich gewesen sei und sich oft mit den Schulstunden im WS 16/17, SS 17 und WS 17/18 überschnitten habe, die Fächer PH3, Latein 2, Englisch E6 und E7, D6 und M6 sowie Inf 3 noch nicht positiv abgeschlossen werden konnten. Das Praktikum sei zu einer geringfügig bezahlten Arbeit geworden, die allerdings oft am späten Abend sowie in ganz Tirol verteilt stattgefunden habe. Deshalb seien manche Fächer im Zuge einer Ergänzungsprüfung abgeschlossen bzw. nach hinten verschoben worden. Mit 5. März 2018 habe S. mit dem Präsenzdienst begonnen und danach wieder den Abendschulbesuch aufgenommen, um die verbliebenen Fächer wie zB. "Englisch 6" im Wintersemester 2018/19 positiv abzuschließen.
Am 11. Februar 2019 habe er ein Praktikum in der IT-Abteilung der X-AG, bei der er bis heute beschäftigt sei und voraussichtlich im Oktober im Bereich IT Security in Vollzeit übernommen werde. Während des nächsten Semesters werde S. die fehlenden Prüfungen nachholen und seine Reifeprüfung abschließen, da er bereits in 4 Fächern mündlich erfolgreich maturiert habe.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. August 2019 als unbegründet ab.
Die Ableistung des Präsenzdienstes stelle keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar, weshalb der Antrag für den Zeitraum 03-09/2018 abzuweisen sei. Hinsichtlich des Zeitraumes ab Oktober 2018 habe der Antrag ebenfalls abgewiesen werden müssen, da ein Anspruch nur dann bestehe, wenn eine Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Dies sei nur dann anzunehmen, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung von Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehme und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes antrete. Ein Prüfungszeugnis über die Ablegung der Matura in vier Fächern sei ebenso wenig vorgelegt worden, wie ein Zeugnis über das Wintersemester 2018/19.
Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung wurde mit Schreiben vom 18. September 2018 der Vorlageantrag eingebracht.
In Beantwortung des Vorhaltes des Bundesfinanzgerichtes vom 21. Oktober 2019 teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. November 2019 im Wesentlichen mit, dass ihr Sohn in der Zeit vom 10. September 2018 bis 10. Februar 2019 die Fächer Mathematik und Englisch, weiters Physik und Ökologie besucht habe. Das Semesterzeugnis (Feber 2019) sei leider noch nicht übermittelt worden. Aufgrund der erfolgreich abgeschlossenen vorgezogenen Teilprüfungen reduziere sich naturgemäß der Stundenaufwand im oben angeführten Zeitraum.
Für den Beschwerdezeitraum März und April 2019 werde keine Familienbeihilfe mehr beantragt, da S. bereits ab März 2019 in einem Arbeitsverhältnis zu den X-AG als IT-Security-Engineer stehe. Die Zeugnisse über die Ablegung der vorgezogenen Teilprüfungen wurden beigelegt.
S. habe nicht nur den Abschluss einer allgemein bildenden Schule ernsthaft und zielstrebig betrieben, sondern habe seit Jänner 2017 auch die Berufsausbildung zum IT- Security-Engineer ernsthaft und zielstrebig in Form eines Selbststudiums auf E-Learning-Plattformen absolviert. Aufgrund dieser Berufsausbildung habe S. ab März 2019 eine Anstellung/Praktikum bei den X-AG und aufgrund der ausgezeichneten Qualifikationen eine Fix-Anstellung ab 11. November 2019 erhalten.
Die Beschwerdeführerin wurde mit einem weiteren Vorhalt vom 8. November 2018 aufgefordert nähere Angaben zur Ausbildung zum IT-Security-Engineer zu machen. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen dahingehend, dass ihr Sohn die fachliche Ausbildung zum IT-Security-Engineer in Anlehnung an die Ausbildungsanbieter www.fhstp.ac.at und www.fernschule-weber.de/IT-Security erfolgreich im Selbststudium quantitativ, qualitativ, ernsthaft und zielstrebig absolviert habe. Der beste Nachweis der Ausbildungsqualifikation sei durch seine Anstellung bei den X-AG mit dem näher bezeichneten Aufgabenbereich erbracht.
Am 29. Jänner 2020 wurde das Semesterzeugnis betreffend das Wintersemester 2018/19 nachgereicht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben ua. Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Das Gesetz definiert den Begriff der Berufsausbildung nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind darunter jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das zukünftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird, zu verstehen. Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist (siehe zB VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 18.11.2009, 2008/13/0015; VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203).
Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 kommt es nicht nur auf das „ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang“ an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127).
Im Beschwerdefall leistete der Sohn, S. *****, geboren am **.**.****, laut Bestätigung des Militärkommandos Tirol, Ergänzungsabteilung, vom 9. Oktober 2018 im Zeitraum 5. März bis 4. September 2018 seinen Präsenzdienst (Grundwehrdienst) ab. In diesem Zeitraum besteht unstrittig kein Familienbeihilfenanspruch.
Im Wintersemester 2018/19 (September 2018 bis Februar 2019) war S. als Studierender des achten Semesters der Schulart "Bundesgymnasium für Berufstätige" am Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium für Berufstätige, Adr1, gemeldet. Von den laut Semesterzeugnis zu absolvierenden sieben Pflichtgegenständen im Ausmaß von 22 Wochenstunden wurde nur das Fach Englisch E6 im Ausmaß von 4 Wochenstunden beurteilt. In den übrigen Gegenständen erfolgte mangels Erreichens der Mindestanwesenheit bzw. mangels Ablegens von Prüfungen keine Beurteilung. Nachweise über die Ablegung weiterer (Teil-)Prüfungen, Kolloquien, etc, im hier zu beurteilenden Zeitraum (ab März 2018) wurden nicht vorgelegt.
Eine allgemein bildende Schulausbildung gehört zweifelslos zur Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b) FLAG 1967.
Im Beschwerdefall erfüllt der Besuch des Abendgymnasiums jedoch nicht das quantitative Element einer Berufsausbildung. Die Absolvierung nur eines Faches (hier Englisch E6) im Ausmaß von lediglich 4 Wochenstunden ist zweifelslos zu wenig, um davon ausgehen zu können, dass die schulische Ausbildung die volle Arbeitskraft des Sohnes in Anspruch genommen hat, wenn eine Schülerin/ein Schüler einer AHS im Vergleich dazu rund 30 Wochenstunden zu absolvieren hat, wobei dabei der Lernaufwand zu Hause noch nicht eingerechnet ist.
Die vorgezogenen und durch ein Zeugnis belegte Teilprüfungen in den Gegenständen "Geschichte und Politische Bildung" und "Geografie und Wirtschaftskunde" sind im Februar 2017 und somit vor dem Beschwerdezeitraum abgelegt worden. Der hierzu erforderlich gewesene Lernaufwand kann schon deshalb für den Beschwerdezeitraum nicht berücksichtigt werden. Das Vorbringen, dass bereits in vier Fächern vorgezogene Teilprüfungen abgelegt worden seien, findet in den vorgelegten Nachweisen keine Deckung. Die Beschwerdebehauptung, dass es nur mehr ein Abschlusszeugnis geben würde, ist ebenso unzutreffend, da die Schule auch für abgelegte Teilprüfungen entsprechende Zeugnisse ausstellt. Als unzutreffend hat sich dieses Vorbringen auch in Bezug auf das Zeugnis betreffend das Wintersemester 2018/19 erwiesen, welches nach Vorhalt nunmehr am 29. Jänner 2020 nachgereicht wurde
Die Beschwerdeführerin vermag auch nicht mit dem Vorbringen, dass ihr Sohn parallel zur Schulausbildung die Ausbildung zum IT-Security-Engineer in Anlehnung an die Anbieter www.fhstp.ac.at und www.fernschule-weber.de/IT-Security im Selbststudium auf E-Learning-Plattformen absolviert habe, der Beschwerde zum Erfolg verhelfen. Dem Bundesfinanzgericht wurde weder der konkrete Anbieter bzw. konkrete E-Learning-Plattform, noch eine Beschreibung der Ausbildung und deren Rahmen und auch kein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen erbracht. Die Aneignung von IT-Kenntnissen auf diversen E-Learning-Plattformen mag zwar für die nunmehrige Anstellung bei den X-AG nützlich sein, stellt aber keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b) FLAG 1967 dar. Dass S. im Bereich der IT aufgrund seiner sich im Internet angeeigneten Vorkenntnisse eine Anstellung erhalten hat, stellt keinen Nachweis einer Berufsausbildung im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung aufgestellten Kriterien dar. Im Übrigen räumt die Beschwerdeführerin diesbezüglich selbst ein, dass die weitere Ausbildung sowie das Studium an der Fachhochschulde nunmehr seitens seines Arbeitsgebers übernommen werde und die Aneignung der IT-Kenntnisse "nur" in Anlehnung an die oben angeführten Anbieter erfolgt ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Vorbringen, dass dem Antrag auf eine mündliche Verhandlung nicht entsprochen worden sei (Nr. 8 der Vorhaltsbeantwortung vom 2. November 2019) ist festzustellen, dass ein derartiger Antrag weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag gestellt worden ist (vgl. § 274 Abs. 1 Z 1 BAO).
Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall war keine Rechtsfrage zu beantworten, der grundsätzliche über den Einzelfall hinausgehende Relevanz zukommt. Das Bundesfinanzgericht hat sich an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten, von der es nicht abgewichen ist. Tatsachenfragen sind im Allgemeinen einer Revision ohnehin nicht zugänglich. Die ordentliche Revision war daher als unzulässig zu erklären.
Innsbruck, am 11. Februar 2020