Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin R in der Beschwerdesache der BF, vertreten durch Dr. Wolfgang Hermann Trattner, Rosegger Straße 22, 9232 Rosegg, über die Beschwerde vom 04.08.2015 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Spittal Villach vom 21.07.2014 über die Festsetzung
Spruch
1.) der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat 7/2012 sowie
2.) der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 7-12/2012 und für die Monate 1-12/2013
zu Recht :
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit den angefochtenen Bescheiden setzte das Finanzamt für die Beschwerdeführerin (BF) in Bezug auf einen PKW, aa, gemäß § 1 Z. 3 des Normverbrauchsabgabengesetzes 1991 (NovAG) Normverbrauchsabgabe und nach § 1 Abs. 1 Z. 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG) Kraftfahrzeugsteuer fest, und zwar
1.) Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Juli 2012 mit Euro 4.664,--, sowie
2.) Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 7-12/2012 mit Euro 363,60 und für die Monate 1-12/2013 mit Euro 727,20.
Begründet wurde dies damit, dass die BF das angesprochene Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland verwendet habe. Da die BF im Inland über einen Hauptwohnsitz (in X) verfüge, sei der Standort des KFZ gemäß § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz (KFG) als im Inland gelegen zu vermuten. Demnach wäre das Fahrzeug in Österreich zulassungspflichtig gewesen, was die Normverbrauchsabgabepflicht auslöse. Die Verwendung eines zulassungspflichtigen Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland begründe zudem die KFZ – Steuerpflicht.
Dem vorliegenden Erkenntnis liegt der nachstehende (unstrittige) Sachverhalt zugrunde:
1.) Der Ehegatte der BF kaufte den streitgegenständlichen Pkw am 5.7.2012 (Kaufvertrag vom 5.7.2012).
2.) Der Pkw war vom 6.7.2012 bis 25.2.2014 zugunsten der der BF in der K mit dem amtlichen Kennzeichen 1 zum Verkehr zugelassen (ZEVIS-Auskunft vom 16.05.2014, Kopie des Zulassungsscheines).
3.) Am 3.12.2013 hat die BF den PKW an ihren Ehegatten verkauft (Vertragsurkunde vom 3.12.2013). Das Fahrzeug wurde sodann zu Gunsten des Ehegatten des BF am 25.2.2014 in der K zum Verkehr zugelassen (ZEVIS- Auskunft vom 16.5.2014, Kopie der Zulassungsbescheinigung zugunsten des Ehegatten der BF).
4.) Vom 5.7.2012 bis 10.3.2014 verwendeten die BF und ihr Ehegatte das Fahrzeug zum Teil in Kk, zum Teil in Österreich (siehe die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung im ho. Erkenntnis vom 28. Mai 2018, RV/4100701/2015, betreffend den Ehegatten der BF).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 1 Z. 3 NoVAG unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem KFG zuzulassen wäre.
Nach § 1 Abs. 1 Z. 3 KfzStG unterliegen Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne kraftfahrrechtliche erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung) der Kraftfahrzeugsteuer.
Nach § 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis VwGH 21.11.2013, 2011/16/0221 ausgesprochen, dass diese Monatsfrist mit jeder Verbringung des KFZ in das Ausland neu zu laufen beginnt. Erst aufgrund einer Gesetzesänderung wird diese Frist durch Verbringung des KFZ ins Ausland ab 24.4.2014 nicht mehr unterbrochen (zur Aufhebung der Rückwirkung dieser Gesetzesänderung siehe VfGH vom 2.11.2016, G 72/2014 ).
Im gegenständlichen Fall ist nach der Aktenlage (Wohnsitze auch in der K , Vorlage von Reparaturbelegen; siehe weitere Umstände im zitierte Erkenntnis des BFG) davon auszugehen, dass die BF vor dem oben angesprochenen Stichtag (23.04.2014) während des Streitzeitraums für die KFZ- Steuer (7/2012-12/2013) ihr Fahrzeug mindestens einmal im Monat ins Ausland verbracht hat, weswegen keine KFZ - Steuerpflicht ausgelöst worden ist.
Bezüglich der Normverbrauchsabgabe ist ebenfalls davon auszugehen, dass die BF ihr (am 3.12.2013 an ihren Ehegatten verkauftes) Fahrzeug rechtzeitig ins Ausland verbracht hat und somit kein normverbrauchsabgabepflichtiger Tatbestand verwirklicht worden ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis folgt der oben dargestellten Rechtsprechung. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Klagenfurt am Wörthersee, am 15. November 2019