Volltext

BFG 18.02.2020, RV/7105710/2019

Zurückweisung eines Vorlageantrages wegen nicht fristgerechtem Einwurf in den finanzamtseigenen Postkasten

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105710.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 264 Abs. 1 BAO · § 264 Abs. 4 lit. e BAO · § 260 Abs. 1 BAO · § 260 Abs. 1 lit. b BAO · § 108 Abs. 2 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache Bf., Adr._Bf., gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom 23.10.2018, betreffend Einkommensteuer 2014 bis 2016 den Beschluss:

Spruch

I. Der Vorlageantrag wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. a iVm § 264 Abs. 4 lit. e iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Die Beschwerde gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidungen vom 09.05.2019 als erledigt.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer Bf. (in der Folge "Bf.") ist im Streitzeitraum 2014 bis 2016 unselbstständig tätig. Er arbeitet als Mitarbeiter im Außendienst der FirmaX. Seine Tätigkeit umfasst Erhaltung- und Instandsetzungsarbeiten der Autobahn und Schnellstraßen im Einsatzgebiet der FirmaX Ort, Absichern von Baustellen, Einrichtung und Abbau von Baustellen, Sicherung vom Unfallstellen, Reinigungsarbeiten am Unfallort, Reinigen und Erhalten von Verkehrseinrichtungen, Leitpflöcken, Schneestangen, Verkehrszeichen, Grünanlagen, Parkflächen und Sanitäranlagen, sowie Schneeräumung und Straßenstreuung im Winter. Im Rahmen seiner Tätigkeit trägt der Beschwerdeführer eine spezielle Sicherheitskleidung. Es handelt sich dabei um eine orangefarbene Arbeitskleidung, die nicht privat genutzt werden darf.

Im Streitzeitraum wohnt der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern (Vater und Mutter).

Im Streitzeitraum macht der Bf. Werbungskosten zur Reinigung der Arbeitskleidung in Höhe von jeweils € 65 monatlich bzw. € 780 jährlich geltend. Für die Reinigung der Arbeitskleidung erhält der Bf. keinen Zuschuss seines Arbeitgebers. Die Reinigung der Arbeitskleidung erfolgt durch die Mutter des Bf. in einem eigenen Waschgang der haushaltszugehörigen Waschmaschine. Der monatliche Kostenbeitrag setzt sich aus der Benutzung der Waschmaschine, des Wäschetrockners, der Bügelstation, Wasch- und Reinigungsmittel, sowie aus Wasser-, Strom- und Instandhaltungskosten zusammen.

Die belangte Behörde erkennt diese Werbungskosten unter anderem mangels Fremdbelegen nicht an.

Die Beschwerdevorentscheidungen wurden dem Beschwerdeführer am 14.5.2019 zugestellt. Der Vorlageantrag wurde am 18.6.2019 in den Postkasten der belangten Behörde eingeworfen.

2. Beweiswürdigung

Dass der Bf. unselbstständig tätig ist, ist aktenkundig. Die Tätigkeit des Bf. ergibt sich aus den aktenkundigen Vorhaltsbeantwortungen des Bf. im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens.

Dass der Bf. im Streitzeitraum im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern lebt, ist ebenso aktenkundig.

Die Höhe der geltend gemachten Werbungskosten hinsichtlich Reinigung der Arbeitskleidung ist aktenkundig. Dass der Bf. dafür keinen Zuschuss von seinem Arbeitgeber erhält, ergibt sich aus der Vorhaltsbeantwortung des Bf. im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens.

Dass die Mutter des Bf. die Reinigung der Arbeitskleidung durchgeführt, ergibt sich aus der aktenkundigen Bestätigung der Mutter vom 23.4.2019. Aus dieser Bestätigung ergibt sich neben der Höhe auch die Zusammensetzung des Kostenbeitrags. Auf Befragung gibt die Mutter des Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass der Kostenbeitrag geschätzt ist und sie davon ausgeht, dass pro Waschgang in etwa 3 Euro an Kosten anfallen (vgl. Niederschrift der Zeugenaussage der Mutter vom 21.01.2020).

Dass die Beschwerdevorentscheidungen dem Bf. am 14.5.2019 zugestellt wurden, ergibt sich aus dem aktenkundigen RSb-Rückschein.

Strittig zwischen den Parteien ist auf Verfahrensebene, ob der Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht wurde. Die belangte Behörde verweist darauf, dass der Vorlageantrag am 18.6.2019 – und damit zu spät – in den Postkasten der belangten Behörde eingeworfen wurde. Begründend führt die belangte Behörde in ihrem E-Mail vom 29.10.2019 aus, dass der Stempel, der am Vorlageantrag aufscheint, auch für jene Schriftstücke verwendet wird, die direkt beim Finanzamt im Postkasten eingeworfen werden. Das Poststempeldatum solcher Schriftstücke sei immer jenes vom Vortag.

Grundsätzlich bestätigt der Bf. in seinem Schreiben vom 01.12.2019, dass der Vorlageantrag in den Postkasten der belangten Behörde eingeworfen wurde. Ebenso bekräftigt der Bf. dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift der Zeugenaussage des Vaters vom 21.01.2020). Der Bf. meint aber, dass der Einwurf in den Postkasten nachweislich am Freitag, 14.6.2019, durch den Vater erfolgte (vgl. Niederschrift der Zeugenaussage des Vaters vom 21.01.2020 sowie Schreiben vom 01.12.2019). Dem Bf. könne nicht angelastet werden, dass der Postkasten nicht täglich entleert werde.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Teamleiter des Infocenters der belangten Behörde zum Vorgehen und zur Entleerung von Postkästen befragt (siehe die niederschriftlich festgehaltenen Aussagen des Teamleiters TL). Der Teamleiter führt aus, dass der finanzamtseigene Postkasten täglich entleert wird. Schriftstücke, die zu Beginn des Tages dem Postkasten entnommen werden, werden mit dem Poststempel des Vortages bzw. des vorherigen Werktages versehen, weil nicht sichergestellt werden kann, wann der tatsächliche Einwurf des Poststückes erfolgte. Umgelegt auf den vorliegenden Fall würde dies bedeuten, dass ein Schriftstück, das am Freitag, den 14.06.2019, nach den Öffnungszeiten des Finanzamtes in den finanzamtseigenen Postkasten eingeworfen wird, am Montag, den 17.06.2019, mit dem Posteingangsstempel vom vorherigen Freitag (14.06.2019) versehen wird.

Dementgegen führt der Bf. aus, dass sein Vater und er am Freitag, 14.06.2019, zusammen essen waren und der Vater des Bf. um etwa 14:00 Uhr den Vorlageantrag in den Postkasten des Finanzamtes einwarf (vgl. die niederschriftlich festgehaltenen Aussagen des Vaters und des Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung).

Für das Bundesfinanzgericht ergibt sich:

Für das Bundesfinanzgericht ist es nicht glaubhaft, dass der Vorlageantrag tatsächlich am Freitag, 14.06.2019, in den finanzamtseigenen Postkasten eingeworfen wurde. Der Vorlageantrag wurde von der belangten Behörde mit Datum vom 18.06.2019 abgestempelt. Der 18.06.2019 war ein Dienstag. Wie der Teamleiter des Infocenters der belangten Behörde ausführt, werden Posteingangsstücke, die nach den Öffnungszeiten des Finanzamtes in den finanzamtseigenen Postkasten eingeworfen werden, mit dem Posteingangsstempel des vorherigen Werktages abgestempelt. Damit wäre der Vorlageantrag des Bf. am Montag, den 17.06.2019, aus dem Postkasten entnommen und mit dem Eingangsstempel vom Freitag, den 14.06.2019, versehen worden. Selbst unter der Berücksichtigung, dass der belangten Behörde ein Fehler passiert ist und der Vorlageantrag mit dem Posteingangsstempel des Entnahmedatums anstelle des vorherigen Werktages abgestempelt wurde, müsste der Vorlageantrag mit dem Posteingangsstempel vom Montag, den 17.06.2019, abgestempelt sein. Für das Bundesfinanzgericht ist es nicht glaubhaft, dass die belangte Behörde den Postkasten nicht nach dem Wochenende am Montag, den 17.06.2019, sondern erst am Dienstag, den 18.06.2019, oder am Mittwoch, den 19.06.2019, entleert hat und die enthaltenen Schriftstücke sodann mit dem Posteingangsstempel vom Dienstag, den 18.06.2019 abstempelte. Zusätzlich ergibt sich im Rahmen der Ermittlungsergebnisse des Bundesfinanzgerichts, dass der Bf. zwar am 14.06.2019 tatsächlich dienstfrei hatte (vgl. die aktenkundige E-Mail vom 22.01.2020). Jedoch teilt der Dienstgeber des Vaters des Bf. mit E-Mail vom 03.02.2020 mit, dass dieser am 14.06.2019 in Wien bis 19:00 Uhr seinen Dienst verrichtete. Dem Vater war es daher auf Basis dieses Umstandes gar nicht möglich, den Vorlageantrag am 14.06.2019 um 14:00 Uhr in den finanzamtseigenen Postkasten in Bruck an der Leitha einzuwerfen.

Nachdem dieses Ermittlungsergebnis dem Bf. vorgehalten wurde, wird nunmehr ausgeführt, dass der Vorlageantrag am Samstag, den 15.06.2019, in den finanzamtseigenen Postkasten eingeworfen wurde (vgl. aktenkundiges E-Mail vom 14.02.2020).

Damit ist der Vorlageantrag jedenfalls nicht fristgerecht eingebracht worden. Im Rahmen der oben genannten Umstände gelangt das Bundesfinanzgericht zum abschließenden Ergebnis, dass der Vorlageantrag am 18.06.2019 eingebracht wurde.

3. Erwägungen

3.1. Zu Spruchpunkt I: Zurückweisung wegen Verspätung

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung durch das Verwaltungsgericht gestellt werden.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Im Rahmen der Beweiswürdigung kommt das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass der Bf. den Vorlageantrag am 18.06.2019 eingebracht hat. Die Beschwerdevorentscheidungen wurden dem Bf. am 14.05.2019 nachweislich zugestellt. Die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages endete damit am 14.06.2019 (vgl. § 108 Abs. 2 BAO). Die Einbringung des Vorlageantrages am 18.06.2019 ist damit verspätet und nicht fristgerecht.

Damit ist die Beschwerde gemäß § 278 Abs. 1 lit. a iVm § 264 Abs. 4 lit. e iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht mit Beschluss zurückzuweisen. Auf die materiellen Beschwerdegründe des Bf. ist daher nicht mehr einzugehen.

3.2. Zu Spruchpunkt II: Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dass der Vorlageantrag am 18.06.2019 eingebracht wurde, ist das Ergebnis der Beweiswürdigung. Die daraus folgenden Rechtswirkungen ergeben sich direkt aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Die Revision ist damit unzulässig.

Wien, am 18. Februar 2020