Volltext

BFG 06.12.2019, RV/4100593/2018

Verjährte Forderungen auf Sparbüchern gegen eine Bank

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.4100593.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 6 Z 3 EStG 1988
Schlagworte
Sparbücher · Kontobewegungen · Verjährung · dreißig Jahre · Verbindlichkeit · Forderung · Geltendmachung

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. R I über die Beschwerde vom 27.4.2017

Spruch

der T UR, vertreten durch die HA LA reg.Gen.m.b.H., gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 11.4.2017 betreffend Körperschaftsteuer 2015,

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Körperschaftsteuer betragen:

400.488,92 €….. Einkommen
100.122,23 €…...KSt 25 % (§ 22 Abs 1 KStG 1988)
-2.121,87 €……….einbehaltene Steuerbeträge
98.000,36 €……...KSt
98.000 €…………...festgesetzte Körperschaftsteuer nach Rundung (§ 39 Abs 3 EStG 1988 i.V. m. § 24 Abs 3 Z 1 KStG 1988)

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).

Text

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf) ist eine Bank. In deren Bilanz des Streitjahres 2015 wurden unter der Position Einlagen Sparbücher ausgewiesen, auf welchen es über einen Zeitraum von 30 Jahren und mehr keine Bewegungen mehr gegeben hat. Das Finanzamt ist der Meinung, dass all diese Verbindlichkeiten (24.735,03 €) nicht mehr befriedigt werden müssen. Daher hat das Finanzamt den Jahresgewinn in dieser Höhe erhöht. Die Bf sieht in ihrem Beschwerdevorbringen alle diese Verbindlichkeiten als noch steuerlich relevant an (Vorlagebericht des Finanzamtes vom 8.11.2018).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Im Jahr 1985 gab es auf den folgenden Bankkonten mit folgenden Kontoständen die letzten Bewegungen:

Kontonummer

Einlagenstand

Letzter Umsatz 1985

777.053

212,98

ja

777.245

72,95

ja

777.188

255,60

ja

639.395

81,11

ja

zzz.191

54,07

ja

zaa.469

50,21

ja

z1z.733

64,93

ja

hhx.031

528,43

ja

abz.130

78,76

ja

aby.303

71,15

ja

abx.625

46,38

ja

zzz.829

65,69

ja

aav.630

513,83

ja

Summe

2.096,09 €

ja

Diese Guthabensstände auf den genannten Konten verjährten im Jahr 2015 (§ 1478 ABGB).

Die Bf ist es jedoch gewohnt, die Einrede der Verjährung nie zu erheben, wenn sich selbst nach 30 Jahren und mehr noch Anspruchsteller finden, die ihr Recht geltend machen wollen. Allerdings ist erfahrungsgemäß nur 1% der verjährten Bankguthaben davon betroffen. In Bezug auf 99 % der verjährten Bankguthaben wird die Bf nicht mehr in Anspruch genommen (BFG vom 1.8.2019 RV/5100588/2016).

Da im Jahr 2015 Bankguthaben im Gesamtausmaß von 2.096,09 € verjährt sind, ist damit zu rechnen, dass die Bf in Bezug auf 99% davon , somit in Höhe von insgesamt 2.075,13 € nicht mehr in Anspruch genommen wird. Dieser Betrag ist daher dem Gewinn der Bf hinzuzurechnen (vgl. Nowotny in Straube , HGB II, 2. Auflage, § 196, Rz 16).

Eine Fehlerberichtigung gem. § 4 Abs 2 EStG, die über den auf das Streitjahr 2015 entfallenden Betrag hinausgehen könnte, erscheint nicht zulässig, da das Streitjahr 2015 jedenfalls nicht das erste bei Bescheiderlassung (11.4.2017) noch nicht verjährte Veranlagungsjahr ist (§ 209 Abs 1 BAO).

Bemessungsgrundlagen, Körperschaftsteuer:

423.148,82 €…..Einkommen lt. Finanzamt FA
-24.735,03 €…...minus Gewinnerhöhung lt. FA lt. TZ 3 und S. 5 BP-Bericht

+ 2.075,13 €…...Gewinnerhöhung lt. BFG
400.488,92 €….. Einkommen lt. BFG

100.122,23 €…...KSt 25 % (§ 22 Abs 1 KStG 1988)

-2.121,87 €……...einbehaltene Steuerbeträge
98.000,36 €……...KSt
98.000 €…………...festgesetzte Körperschaftsteuer nach Rundung (§ 39 Abs 3 EStG 1988 i.V. m. § 24 Abs 3 Z 1 KStG 1988)

Zulässigkeit einer Revision:

Da im vorliegenden Fall eine einschlägige Judikatur des VwGH fehlt, wird die Revision zugelassen.

Klagenfurt am Wörthersee, am 6. Dezember 2019

Rechtssätze

RV/4100593/2018-RS1

Rechtssatz

Verbindlichkeiten einer Bank aus Sparbüchern, hinsichtlich derer die Wahrscheinlichkeit einer Einlösung nicht mehr besteht, sind gewinnerhöhend aufzulösen (vgl. § 6 Z 3 EStG 1988; § 196 Abs 1 UGB; BFG vom 20.6.2018 RV/2100053/2017; BFG vom 1.8.2019, RV/4100588/2016).