Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Bf über die Beschwerde vom 19.03.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 18.03.2015 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Bf ist ungarischer Staatsbürger, bei einer ungarischen Firma beschäftigt und wurde im strittigen Jahr durchgehend von seinem ungarischen Arbeitgeber zur Dienstverrichtung nach Österreich entsandt.
Im Zuge der elektronisch eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung beantragte der Beschwerdeführer (Bf) im Wege seiner bevollmächtigten steuerlichen Vertretung den Alleinverdienerabsetzbetrag. Er erklärte, dass seine Ehegattin den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht in Anspruch nehmen würde. Er habe für ein Kind für mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen und die jährlichen Einkünfte seiner Ehepartnerin hätten 6.000 Euro nicht überschritten.
Weiters wurde der Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind gem. § 106 Abs. 1 EStG 1988 beantragt.
Die genaue Bezeichnung seiner beruflichen Tätigkeit sei "Schweißer" und er beantragte Werbungskosten für Familienheimfahrten in Höhe von € 3.672,00.
Weiters beantragte der Bf gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 im Jahr 2013 als unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich behandelt zu werden und er verfüge über die notwendige Bescheinigung seines Ansässigkeitsstaates (Formular E 9). Die Höhe seiner Einkünfte im Ansässigkeitsstaat im Jahr 2013 sei € 1.097,86, die Höhe der Einkünfte seiner Ehepartnerin im Jahr 2013 sei 0,00 gewesen.
Das Finanzamt kam dem Antrag auf unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach, erließ den angefochtenen Bescheid und berücksichtigte zwar die beantragten Werbungskosten für Familienheimfahrten, verweigerte jedoch den Alleinverdienerabsetzbetrag und den Kinderfreibetrag mit der Begründung, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt hätte werden können, da keine Kinder vorhanden seien, für die er oder seine Ehepartnerin mindestens sieben Monate den Kinderabsetzbetrag (Auszahlung mit der Familienbeihilfe) bezogen hätten. Der Kinderfreibetrag für das Kind mit dem Geburtsdatum 111 könne nicht berücksichtigt werden, da für dieses Kind im Kalenderjahr für nicht mehr als sechs Monate der Kinderabsetzbetrag zustehen würde. Die Veranlagung ergab eine Einkommensteuergutschrift in Höhe von € 1.494,00.
In der dagegen erhobenen Beschwerde entgegnete der Bf im Wege seiner bevollmächtigten steuerlichen Vertretung den Ausführungen des Finanzamtes im angefochtenen Bescheid, dass für Kinder aus dem EU/EWR Staaten, die dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausgleichszahlung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes vermitteln würden, der abstrakte Anspruch genügen würde. Der Alleinverdienerabsetzbetrag stehe bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch dann zu, wenn für mindestens ein Kind für mehr als 6 Monate ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG zustehen würde. Auch hier gelte, dass für Kinder aus den EU/EWR Staaten, die dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausgleichszahlung im Sinne des § 4 Familienausgleichsgesetz vermitteln würden, der abstrakte Anspruch genügen würde. Im Kalenderjahr 2013 würde ein abstrakter Anspruch von 12 Monaten bestehen, da laut Familienstandsbescheinigung, die im Original beiliegen würde, für ein Kind die ungarische Familienbeihilfe bezogen worden wäre.
Dem Beschwerdeschreiben wurden folgende Unterlagen beigelegt:
-Währungsrechner, aus dem hervorgeht, dass 326.006 HUF einem Betrag von € 1.097,86 entsprechen würden
-Bestätigung vom 12.1.2014 des Bürgermeisters der Gemeinde, in der der Bf in Ungarn wohnhaft ist, darüber, dass der Bf, verheiratet mit A, für das am 111 geborene Kind einen Familienzuschuss von 12.200,- (HUF) erhält.
-Bescheinigung EU/EWR der ausländischen Steuerbehörde zur Einkommensteuererklärung für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU und des EWR (Formular E 9): Darin bestätigt die ungarische Steuerbehörde, dass der Bf im Jahr 2013 seinen Wohnsitz in Ungarn hatte und dass nichts bekannt sei, was zu den Angaben des Bf über die persönlichen Verhältnisses und über die Einkommensverhältnisse in Widerspruch stehen würde.
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung führte das Finanzamt wiederum aus, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag gem. § 33 EStG und der Kinderfreibetrag gem. § 106 Abs. 1 EStG nicht berücksichtigt hätten werden können, da keine Kinder vorhanden seien, für die der Bf oder seine Ehepartnerin mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe in Österreich bezogen hätten.
In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag verwies der Bf darauf, dass auf die Beschwerdebegründung nicht eingegangen worden sei. Es sei lediglich auf den Familienbeihilfenbezug in Österreich und nicht auf den Beihilfenbezug im EU-Raum abgestellt worden.
Das Finanzamt legte die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und brachte ergänzend vor, dass die Verordnung (EWG)Nr. 883/2004 regeln würde, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet sei. Vorrangig müsse grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. Unter Artikel 12 der VO 883/2004 befinde sich nun aber die folgende Sonderregelung für in einen anderen Mitgliedstaat entsandten Arbeitnehmer: "Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst. Diese Ausnahmeregelung bezieht sich auf alle Zweige der Sozialen Sicherheit - also auch auf den Bereich der Familienleistungen."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Beschwerdeführer ist laut Vorlagebericht des Finanzamtes ungarischer Staatsbürger und bei einer ungarischen Firma, der B Kft., beim Bau des Koralmtunnels in Österreich als Schweißer im strittigen Jahr laut Lohnzettel durchgehend vom 1.1. bis 31.12.2013 beschäftigt. Er bezog ein Bruttogehalt (Kennzahl 210) in Höhe von € 24.082,52 und, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge für laufende Bezüge in Höhe von € 878,38, steuerpflichtige Bezüge (Kennzahl 245) in Höhe von € 23.204,14. Davon wurde eine Lohnsteuer in Höhe von € 4.241,52 (Kennzahl 260) einbehalten und an das Österreichische Finanzamt abgeführt. Laut dem Zentralen Melderegister war er (zumindest) vom 18.10.2012 bis 20.3.2014 mit Nebenwohnsitz in C gemeldet. Der Bf hatte im strittigem Jahr keine Sozialversicherungsnummer in Österreich, woraus das Finanzamt den Schluss gezogen hat, dass er in Österreich keine Sozialversicherungsbeiträge eingezahlt hat. Die auf dem Lohnzettel ausgewiesenen Sozialversicherungsbeiträge würden jene Beiträge darstellen, die in Ungarn entrichtet worden seien. Seine Ehegattin, mit der der Bf laut Bestätigung des Bürgermeisters seines Wohnortes in Ungarn seit 25.11.1989 verheiratet ist, lebt offensichtlich im dortigen Haushalt des Bf. Dort werde für das am 111 geborene Kind ein Familienzuschuss in Höhe von 12.200 HUF bezogen. Für die am 21.8.1994 und 25.4.1991 geborenen Kinder ist kein Familienzuschuss ausgewiesen. Von Österreich hat der Bf weder Familienbeihilfe noch eine Ausgleichszahlung im Zusammenhang mit dem ungarischen Familienzuschuss erhalten.
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung des AbgÄG 2012, BGBl. I 2012/112, steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung des BudBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 EStG 1988 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.
Gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung des StRefG 2009, BGBl. I Nr. 26/2009, gelten als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe-)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 zusteht.
Gemäß § 106a Abs. 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung des AbgÄG 2009, BGBl. I Nr. 151/2009, steht für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt
- 220 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird,
- 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-)Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,
- 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Abs. 2 zusteht.
Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. EU Nr. L 166 vom 30. April 2004 in der durch ABl. EU Nr. L 200 vom 7. Juni 2004 berichtigten Fassung (im Folgenden: VO Nr. 883/2004), lautet auszugsweise:
"Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen
Sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, gilt unter Berücksichtigung der besonderen Durchführungsbestimmungen Folgendes:
a) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar."
Nach dem oben dargestellten Sachverhalt ist strittig, ob für einen von einem im EU-Raum ansässigen Unternehmen nach Österreich entsandten Arbeitnehmer für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 und des Kinderfreibetrages gemäß § 106a EStG 1988 der Bezug eines Kinderabsetzbetrages iSd § 33 Abs. 3 EStG 1988 für mindestens sechs Monate erforderlich ist oder ob der Bezug eines der österreichischen Familienbeihilfe vergleichbaren ungarischen Kindergeldes für 12 Monate ausreichend ist.
Die Gewährung sowohl des Alleinverdienerabsetzbetrages als auch des Kinderfreibetrages für ein haushaltszugehöriges Kind stellt auf das Vorhandensein eines Kindes im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 ab. Die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Kinderfreibetrages ist somit grundsätzlich davon abhängig, ob dem Bf für sein am 111 geborenes Kind, das seinem Haushalt in Ungarn zugehörig ist, im Kalenderjahr 2013 mehr als sechs Monate ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 zugestanden ist.
Dem Begehren des Bf dahingehend, dass sowohl bezüglich des beantragten Kinderfreibetrages als auch des Alleinverdienerabsetzbetrages für Kinder aus EU/EWR Staaten, die dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausgleichszahlung im Sinne des § 4 Familienlastenausgleichsgesetz vermitteln würden, der abstrakte Anspruch genügen würde und im strittigen Jahr 2013 ein abstrakter Anspruch von 12 Monaten bestehen würde, da laut Familienstandsbescheinigung für ein Kind die ungarische Familienbeihilfe bezogen worden sei, ist das Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2018, Ro 2016/15/0031, entgegen zu halten. Darin hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus Art. 5 lit a der VO Nr. 883/2004 nicht ergibt, dass in Österreich der Bezug von slowakischer Familienbeihilfe durch den Bf oder seine Gattin für die Frage des Anspruches auf den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Kinderfreibetrag einzurechnen ist.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass der Bezug eines der österreichischen Familienbeihilfe gleichzusetzenden ungarischen Familienzuschusses nicht für den Bezug des Österreichischen Alleinverdienerabsetzbetrages und des Kinderfreibetrages ausreicht.
Dies umso mehr, als im Gegensatz zum Revisionswerber in dem oben genannten Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2018, Ro 2016/15/0031, der gegenständliche Bf im strittigen Jahr nicht bei einem inländischen, sondern bei einem ungarischen Unternehmen durchgehend beschäftigt war und von seinem ungarischen Arbeitgeber in Ungarn nach Österreich entsandt wurde. Als von Ungarn nach Österreich entsandter Arbeitnehmer und ungarischer Staatsbürger unterlag er unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Entsendestaates, also Ungarn. Er hat somit in Österreich keine Sozialversicherungsbeiträge geleistet und weder Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag noch eine Ausgleichszahlung im Hinblick auf den niedrigeren Anspruch auf Geld-Familienleistungen in Ungarn bezogen.
Ergänzend ist auf die vom Finanzamt im Vorlagebericht vorgebrachte Argumentation zu verweisen, wonach entsprechend der Sonderregelung in Artikel 12 der VO Nr. 883/2004 ein in einen anderen Mitgliedstaat entsandter Arbeitnehmer grundsätzlich weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, auch im Bereich der Familienleistungen, unterliegt.
Das Finanzamt hat auf Grund dieser Ausführungen zu Recht die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Kinderfreibetrages verweigert.
Zum Antrag des Bf gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988, im Jahr 2013 als unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich behandelt zu werden, ist auf den Aktenvermerk des Finanzamtes vom 18.3.2015 zu verweisen, wonach auf Grund des gewöhnlichen Aufenthaltes mit Nebenwohnsitz in C länger als 6 Monate in Österreich unbeschränkte Steuerpflicht gegeben war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme, war unter Hinweis auf die zitierte eindeutige und klare Rechtsprechung die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision auszusprechen.
Graz, am 4. März 2020