Volltext

BFG 24.02.2020, RV/7500065/2020

Publikumstanzveranstaltung, Vergnügungssteuer, Dauerdelikt

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500065.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 50 VwGVG · § 24 Abs. 1 BFGG · § 5 WAOR · § 64 VStG · § 52 Abs. 8 VwGVG · § 1 Abs. 1 Z 5 VGSG · § 8 Abs. 3 VGSG · § 14 Abs. 1 VGSG · § 17 Abs. 1 VGSG · § 19 Abs. 1 VGSG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., vertreten durch Stapf Neuhauser Rechtsanwälte OG, Eßlinggasse 7 Tür 7, 1010 Wien, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 19 Abs. 1 Vergnügungssteuergesetz 2005-VGSG, LGBl. für Wien Nr. 56/2005, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 45/2013 über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 03.12.2019 gegen das Erkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 6 vom 13.11.2019 wegen Verkürzung der Vergnügungssteuer auf Grund der Nichtentrichtung der Vergnügungssteuer für eine Publikumstanzveranstaltung am 16.8.2013 bis 8.11.2018 zu Recht erkannt:

Spruch

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf € 70,00 herabgesetzt wird.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 10 Stunden bestimmt.

Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 64 VStG hat die beschwerdeführende Partei € 10,00 als Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Im Zuge der Vergnügungssteuerprüfung vom 8.11.2018 wurde festgestellt, dass der Bf. am 16.8.2013 eine Publikumstanzveranstaltung veranstaltet hat und auf Grund der Kartenpreise von € 4.176,00 eine Differenz zwischen bisher erklärten Beträgen und der tatsächlichen Bemessungsgrundlage zu einer Nachforderung an Vergnügungssteuer in Höhe von € 165,00 führte.

Gegen die Strafverfügung vom 16.9.2019 hat der Bf. am 30.9.2019 Einspruch erhoben.

Dieser Einspruch betraf lediglich die Strafhöhe, hinsichtlich des Schuldspruches verantwortete sich der Bf. geständig.

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Am 13.11.2019 erging ein Straferkenntnis mit folgendem Inhalt:

"Dem Einspruch wird keine Folge gegeben und wird gemäß § 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 2005- VGSG, LGBl. für Wien Nr. 56/2005, in der Fassung des LGBl. für Wien, Nr. 45/2013, eine Geldstrafe von € 80,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG, in der geltenden Fassung, € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch € 10,00.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafen, Kosten) beträgt daher € 90,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

Nach § 1 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 2005 - VGSG, LGBl. für Wien Nr. 56/2005, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 45/2013, unterliegen im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen (darunter auch Publikumstanzveranstaltungen) einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Gemäß § 13 Abs. 1 leg. cit. ist der Unternehmer der Veranstaltung steuerpflichtig. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird.

Gemäß § 17 Abs. 1 VGSG hat der Unternehmer dem Magistrat längstens bis zum 15. des
Folgemonates für den unmittelbar vorausgehenden Monat die Steuer zu erklären und zu entrichten.

Der Sachverhalt der ihnen zur Last gelegten Übertretung ist durch die Revision vom 08.11.2018 und den Kontostand unbedenklich erwiesen und wurde Ihnen vorgehalten.

In ihrem Einspruch stellten Sie die ihnen angelastete Übertretung nicht in Abrede, sondern ersuchten Sie unter Hinweis auf Ihre Unbescholtenheit eine Ermahnung auszusprechen.

Hierzu wird Folgendes festgestellt:

Gemäß § 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes in der Fassung des LGBI. für Wien Nr. 45/2013, sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens EUR 21.000 verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis EUR 42.000 zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

Für die Strafbemessung war zunächst das Ausmaß des Verkürzungsbetrages maßgebend.

Als erschwerend war kein Umstand, als mildernd ihre verwaltungsstrafrechtliche
Unbescholtenheit zu werten. Diese war bereits bei der Strafbemessung der Strafverfügung bekannt und wurde berücksichtigt, ebenso, dass ab 2017 keine Vergnügungssteuerpflicht mehr besteht.

Die Strafbemessung erfolgte unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse.
Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu ihren Gunsten nicht angenommen werden, da Sie von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht haben und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt besteht.

Für eine Herabsetzung des Strafbetrages oder eine Ermahnung besteht daher kein Raum."

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Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 3.12.2019 an das Verwaltungsgericht Wien mit folgenden Ausführungen:

"1. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit:

Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 15.11.2019 mit Hinterlegung zugestellt. Abgeholt wurde dieses am 28.11.2019.
Die Beschwerde gegen das erlassene Straferkenntnis ist daher rechtzeitig.

2. Sachverhalt:

Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 80,00 zuzüglich Verfahrenskosten von EUR 10,00 ausgesprochen, wonach der der Beschwerdeführer im August 2013 eine mit 15. September 2013 abzuführende Vergnügungssteuer nicht abgeführt hat und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen hat; dies laut den zum Zeitpunkt der Tat geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Gegen dieses ergangene Straferkenntnis wird nunmehr eine Beschwerde erhoben.

3. Beschwerdebegründung:

Die Behörde hat dem Beschuldigten die Verwaltungsübertretung vorgeworfen, wonach es der Beschwerdeführer unterlassen hat Vergnügungssteuer für den Monat August 2013 (EUR 165,00), fällig gewesen am 15 . September 2013, zu entrichten und dadurch die Behörde um die Vergnügungssteuer verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben.

Unstrittig ist wohl das gegenständliche Verwaltungsübertretung mit September 2013 begangen worden ist.
Nach Zustellung einer Strafverfügung wurde diese, irrtümlicherweise nicht durch den Beschwerdeführer im September 2013 entrichtete Vergnügungssteuer in der Höhe von EUR 165,00 sofort von diesem an die Behörde geleistet und nachträglich entrichtet.

Eingangs ist festzuhalten, dass des gegenständliche Vergnügungssteuergesetz und die hier zur Anwendung gelangenden Bestimmungen mit 31.12.2016 außer Kraft getreten sind.

Wie bereits angeführt, wurde die Verwaltungsübertretung mit September 2013 gesetzt, wodurch der gegenständliche Sachverhalt ebenso bereits gemäß § 31 VStG verjährt ist.

Gleichfalls ist festzuhalten, dass in den zur Anwendung gelangenden Verwaltungsstrafbestimmungen keinerlei Mindeststrafe festgesetzt worden ist, wodurch ebenso die Behörde mit einer Mahnung hätte vorgehen können. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Dieser hat die Vergnügungssteuer ebenso, nach entsprechender Aufforderung durch die Behörde, einbezahlt.

Dies ändert jedoch nichts an der vorliegenden Verjährung des gegenständlichen Sachverhaltes. Dies insbesondere deshalb, da die Abfuhr der Vergnügungssteuer irrtümlicherweise nicht durch den Beschwerdeführer erfolgt ist, welches im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens vorgeworfen wird.

Darüber hinaus sind als Milderungsgründe die Unbescholtenheit wie auch die Schadenswiedergutmachung zu werten (Überwiegen von Milderungsgründen).

Aufgrund vorstehend Ausführungen werden durch den Beschuldigten folgende

ANTRÄGE gestellt:

das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren infolge Verjährung der Strafbarkeit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung einzustellen,

in eventu das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG einzustellen, insbesondere deshalb, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch das Verschulden des Beschuldigten, dies auch in Ansehung der bereits außer Kraft getretenen gesetzlichen Bestimmungen, gering sind,

in eventu gegenüber dem Beschuldigten im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG lediglich eine Mahnung auszusprechen, da diese jedenfalls ausreichen würde, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten,

in eventu, soweit eine Verwaltungsstrafe festgehalten werden sollte, diese herabzusetzen (dies auch in Ansehung des § 20 VStG).

Es wird ersucht die vorstehenden Ausführungen, dies in Ansehung der dem Schuldner vorgeworfenen Tat und der zwischenzeitig außer Kraft getretenen gesetzlichen Bestimmungen bei der Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts einfließen zu lassen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 VGSG unterlag im Tatzeitraum Publikumstanz im Gebiet der Stadt Wien der Vergnügungssteuer.

Weitere verfahrensrelevante Bestimmungen des VGSG:

Gemäß § 3 Abs. 1 VGSG gilt: Wird die Steuer vom Entgelt erhoben, so unterliegen ihr auch Spenden, Sonderzahlungen und Beiträge, die anlässlich der Veranstaltung entgegengenommen werden.

Abs. 2: Soweit nach diesem Gesetz die Steuer vom Entgelt zu messen ist, gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.

Abs. 3: Die Steuer vom Entgelt wird weiters von der Differenz zwischen dem Einkaufspreis und Verkaufspreis (Bruttonutzen) beim Verkauf von Speisen, Getränken, Blumen, Juxartikeln u. dgl. und aus der Erbringung sonstiger Leistungen anlässlich steuerpflichtiger Veranstaltungen berechnet.

Abs. 4: Als Eintritt gilt der für die Eintrittskarte verlangte Preis einschließlich der Steuer. Berechtigt die Eintrittskarte nicht nur zum Eintritt, sondern auch zum Bezug sonstiger Leistungen, wie z.B. Konsumation, Bücher, Damenspenden, oder müssen, um an der Veranstaltung teilnehmen zu können, neben der Eintrittskarte auch sonstige Leistungen entgeltlich bezogen werden, so gilt als Eintrittsgeld der Gesamtpreis für die Eintrittskarte und die sonstigen Leistungen; eine Steuer nach Abs. 3 kommt insoweit nicht in Betracht.

Gemäß § 8 Abs. 1 VGSG beträgt die Steuer 15 v. H. des Entgeltes, mindestens jedoch EUR 0,10 je Eintrittskarte.

Gemäß § 8 Abs. 3 VGSG gelten als Publikumstanz die auf einer vom Veranstalter bereitgestellten Tanzfläche getanzten Gesellschaftstänze.

Gemäß § 14 Abs. 1 VGSG sind die im § 1 genannten Vergnügungen vom Unternehmer spätestens drei Werktage vorher beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung haben alle Gesamtschuldner (§ 13 Abs. 1) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch den Unternehmer festzulegen, der die Zahlungen zu leisten hat. Jeder Gesamtschuldner hat sich gemäß § 14 Abs. 3 VGSG davon zu überzeugen, dass eine Anmeldung erfolgt ist.

Gemäß § 13 Abs. 1 VGSG ist steuerpflichtig der Unternehmer der Veranstaltung. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig.

Gemäß § 17 Abs. 1 VGSG hat der Unternehmer längstens bis zum 15. des Folgemonats für den unmittelbar vorausgehenden Monat die Steuer zu erklären und zu entrichten. Gemäß § 210 BAO ist die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn die Einreichung der Erklärung unterlassen wird oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist.

Zum objektiven Tatbestand, der Verkürzung der Vergnügungssteuer, ist der Bf. geständig.

Die Verkürzung dauert so lange an, bis der Steuerpflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Abgabenbehörde die Steuer bescheidmäßig festsetzt.

Die Verfolgungsverjährung beginnt nach § 19 Abs. 1 VGSG mit Nachholung der Selbstbemessung bzw. mit bescheidmäßiger Festsetzung.

Somit hat die Verfolgungsverjährung erst mit der Festsetzung der Vergnügungsteuer am 8.11.2018 zu laufen begonnen (Dauerdelikt), daher war die Behörde befugt mit einem Strafausspruch vorzugehen.

Hinsichtlich des Verschuldens war der Bf. geständig, daher ist in der Folge Teilrechtskraft zum Schuldspruch eingetreten und nur noch die Strafhöhe Gegenstand des weiteren Verfahrens.

Gemäß § 19 Abs. 1 VGSG sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens 21.000 Euro fahrlässig oder vorsätzlich verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

Mildernd wertete die Behörde die Unbescholtenheit und den Umstand, dass ab 2017 keine Vergnügungssteuerpflicht mehr bestand. Dem steht kein Erschwerungsgrund gegenüber.

Mildernd sind weiters das Tatsachengeständnis und die Schadensgutmachung.

Unter Berücksichtigung der angedrohten Höchststrafen und der Spruchpraxis des Magistrates in gleichgelagerten Fällen wurde somit dem Vorliegen von 4 Milderungsgründen folgend mit einer Reduktion der Geldstrafe vorgegangen, wonach keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens anfallen.

Besondere Milderungsgründe, das tatbildmäßige Verhalten des Täters bleibt erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück oder unbedeutende Folgen, wenn der von der Norm gewünschte Zustand auf eine andere Weise ohnehin eingetreten ist, liegen nicht vor, daher war mit einem Strafausspruch vorzugehen.

Der Kostenausspruch nach § 64 Abs. 2 VStG blieb infolge der Mindestkostenvorschreibung gleich.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde der neu ausgesprochenen Geldstrafe angepasst und entspricht dem Verschulden des Bf.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zahlungsaufforderung

Gemäß § 54b VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (insgesamt € 80,00) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Für allfällige Ratenvereinbarungen ist der Magistrat zuständig.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG zu erfolgen hat:

Empfänger: MA 6- Abgabenstrafsachen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT91 1200 0514 2801 8031.

Verwendungszweck: Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 6 )

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Rechtsbelehrung und Hinweise

Der beschwerdeführenden Partei steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist gemäß § 50 Abs. 3 VwGVG nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist anzuschließen. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes ( www.vfgh.gv.at ; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Den Parteien steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche (§ 28 Abs. 1 VwGG, soweit zugelassen) oder eine außerordentliche (§ 28 Abs. 3 VwGG) Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist gemäß § 50 Abs. 3 VwGVG nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist anzuschließen. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/verfahren/Muster_Antrag_auf_Verfahrenshilfe.pdf) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes ( www.vwgh.gv.at ; im Bereich Verfahren / Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren ergeben sich aus § 17a VfGG und § 24a VwGG.

Gemäß § 25a Abs. 4a VwGG bzw. § 82 Abs. 3b VfGG jeweils in Verbindung mit § 30 Z 4 VwGVG besteht die Möglichkeit, auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und/oder die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Der Verzicht auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist dem Bundesfinanzgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung der Entscheidung dem Bundesfinanzgericht, danach dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Der Verzicht auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat zur Folge, dass das jeweilige Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

Wien, am 24. Februar 2020