Volltext

BFG 28.02.2020, AW/6100001/2020

Aufschiebende Wirkung - kein Antragsrecht für mitbeteiligte Partei

Bundesfinanzgericht (BFG) · Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:AW.6100001.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 30 Abs. 2 VwGG · § 30a Abs. 3 VwGG · § 25a Abs. 1 Z 1 VwGG

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin BE über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Rw, vertreten durch RA, beschlossen:

Spruch

Der Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird zurückgewiesen.

Eine Revision gegen einen Beschluss über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG ist gemäß § 25a Abs. 1 Z 1 VwGG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See hat am 17.12.2019 ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 11.11.2019, RV/6100552/2017, betreffend die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2010 erhoben.

Im Rahmen der Revisionsbeantwortung vom 25.2.2020 hat die mitbeteiligte Partei einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung mit folgendem Inhalt gestellt:

Mit Bescheid vom 24.02.2017 wurde dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung stattgegeben und die Einhebung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeldes rechtskräftig ausgesetzt.

Obwohl die angefochtene Entscheidung des Bundes fi nanzgerichtes noch nicht rechtskräftigt ist, sondern sogar eine Amtsrevision eingebracht wurde, hat des Fi nanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See nunmehr mit Bescheid vom 28.01.2020 den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung festgestellt.

Es ist daher der ursprüngliche Bescheid wieder dem Vollzug zugänglich, insbesondere der Beschwerde von Vornherein keine aufschiebende Wirkung zugekommen ist, wodurch der mitbeteiligten Perle ein nicht ganz unbeträchtlicher finanzieller Nachteil erwachsen würde, sollte dieser vollstreckt werden.

Nachdem einer aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen lnteressen entgegenstehen, insbesondere auch nicht die Einbringlichkeit der Forderung gefährdet ist, stellt die mitbeteiligte Partei den Antrag auf neuerliche Aussetzung der Einhebung.

Dieser Antrag wird vom Bundesfinanzgericht als Antrag auf aufschiebende Wirkung gem. § 30 Abs. 2 VwGG gewertet.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof, auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach dieser Bestimmung ist das Recht, einen Antrag auf aufschiebende Wirkung zu stellen, für den Revisionswerber, hier das Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See, nicht aber für die mitbeteiligte Partei, deren Beschwerde mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis stattgegeben wurde und damit nicht beschwert ist, vorgesehen.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf aufschiebende Wirkung war daher zurückzuweisen.

Anmerkung:
Anlässlich des ergangenen Erkenntnisses hat das Finanzamt zwar gem. § 212a Abs. 5 lit. b BAO den Ablauf der Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom 28.1.2020 verfügt. Mit gleichem Datum wurde aber auch das Erkenntnis vollzogen und die bekämpfte Abgabenforderung ausgebucht (lt. Kontoabfrage im Abgabeninformationssystem AIX). Eine vollstreckbare Forderung liegt demnach nicht vor.

Salzburg-Aigen, am 28. Februar 2020