Volltext

BFG 24.01.2020, RV/7102971/2016

Aussetzungszinsen wurden aufgrund eines Bescheides über die Abweisung eines Aussetzungsantrages festgesetzt

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102971.2016 · Findok (BMF)

Normen
§ 201 Abs. 2 Z 3 BAO · § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG · § 212a BAO · § 212a Abs. 9 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch V1, Parkring 2, 1010 Wien, über die durch die V2, eingebrachte Beschwerde vom 31.03.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 01.03.2016, betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 1. März 2016 setzte das Finanzamt für den Zeitraum 13. Juli 2015 bis 1. März 2016 Aussetzungszinsen in Höhe von € 12.854,22 fest.

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin (Bf.) durch die V1 mit Eingabe vom 31. März 2016 eine Bescheidbeschwerde ein und führte aus, dass in dem für die Beschwerde relevanten Zeitraum im Gastronomiebetrieb der Bf. ein Wettautomat aufgestellt gewesen sei, mit dem man auf Hunderennen wetten habe können.

Für die mithilfe des Automaten durchgeführten Spiele habe die Bf. eine Gebühr in Höhe von 2% vom Einsatz gemeldet und bezahlt, da sie die Spiele als im Inland abgeschlossene Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen iSd § 33 TP 17 Abs 1 Z 6 GebG (idF Budgetbegleitgesetz 2007 BGBl. l Nr. 24/2007) qualifiziert habe.

Mit Bescheid vom 20.10.2014 habe die Abgabenbehörde die selbst berechneten Abgaben
gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO mit EUR 1.165.416,64 (25% vom Gewinst) festgesetzt und dies auf § 33 TP 17 Abs 1 Z 7 lit b GebG (idF ab ABÄG, BGBI l 2005/105 vor der Giücksspielgesetz-Novelle 2008, BGBI l Nr 54/2010) gestützt.

Gegen den Bescheid vom 20.10.2014 betreffend die Festsetzung von Gebühren für den Zeitraum Jänner bis November 2007 habe die Bf. mit Schriftsatz vom 28.11.2014 Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 1.6.2015 sei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden.

Hinsichtlich dieser Beschwerdevorentscheidung habe die Bf. am 7.7.2015 einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO gestellt und diesen mit einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO verbunden.

Während der Vorlageantrag nach wie vor beim BFG anhängig sei, habe die Abgabenbehörde den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO mit Bescheid vom 1.3.2016 als unbegründet abgewiesen und ebenfalls mit Bescheid vom 1.3.2016, zugestellt am 4.3.2016, Aussetzungszinsen für den Zeitraum 13.7.2015 bis 1.3.2016 in Höhe von EUR 12.854‚22 festgesetzt ("bekämpfter Bescheid"). Gegen den Bescheid, mit dem Aussetzungszinsen festgesetzt worden seien, richte sich die vorliegende Beschwerde.

BEGRÜNDUNG

Gemäß § 212a Abs 9 BAO seien für Abgabenschuldigkeiten

- solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den
noch nicht entschieden worden sei, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt würden (§ 230 Abs 6) oder
- soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung Zahlungsaufschub eintrete,
Aussetzungszinsen in Höhe von 2% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu
entrichten.

Werde einem Antrag auf Festsetzung der Aussetzungszinsen nicht stattgegeben, so seien
Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht
festzusetzen (§ 212a Abs. 9 BAO). Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes könne die
Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung jedoch nur dann die rechtmäßige Festsetzung von Aussetzungszinsen zur Folge haben, wenn die Abweisung zu Recht erfolgt sei.

Im gegenständlichen Fall sei der Antrag auf Aussetzung der Einhebung jedoch zu Unrecht
abgewiesen worden, da die Beschwerde gegen die Festsetzung der Gebühren nicht als wenig erfolgversprechend iSd § 212a Abs. 2 lit a BAO zu qualifizieren sei.

Dass die Beschwerde nicht wenig erfolgversprechend erscheine, ergebe sich aus der
Unzulässigkeit der von der Abgabenbehörde vorgenommenen Abgabenfestsetzung nach
§ 201 Abs. 1 iVm Abs 2 Z 3 BAO. Nach dieser Bestimmung könne eine selbst zu berechnende Abgabe nur dann bescheidmäßig festgesetzt werden, wenn sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweise und bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorliegen würden.

Die Voraussetzungen des § 303 BAO wären jedoch tatsächlich nicht erfüllt gewesen, da die Kenntnis der laut Abgabenbehörde neu hervorgekommenen Tatsachen zu keiner anderen Abgabenfestsetzung im Jahr 2007 geführt hätte. Selbst wenn die Kenntnis eine andere Abgabenfestsetzung zur Folge gehabt hätte, wäre kein Anwendungsfall des § 303 BAO vorgelegen, weil der Abgabenfestsetzung in diesem Fall eine unrichtige rechtliche Subsumtion zugrunde läge. Daher sei die Abgabenfestsetzung nach § 201 Abs. 1 iVm Abs 2 Z 3 BAO rechtswidrig, weshalb die Beschwerde keinesfalls als wenig erfolgversprechend iSd § 212a Abs 2 iit a BAO zu qualifizieren sei und der Antrag auf Aussetzung der Einhebung zu Unrecht abgewiesen worden sei.

Die eben genannten Gründe für die Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Abweisung des Aussetzungsantrages seien in einer gesonderten Beschwerde mit heutigem Datum umfassend dargelegt, auf die an dieser Stelle verwiesen werde.

Aus der Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Abweisung des Aussetzungsantrages ergebe sich, dass auch der Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen rechtswidrig sei.

****

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. April 2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte nach Zitierung des § 212a Abs. 9 BAO aus, dass die Bf. im Zuge des Beschwerdeverfahrens die Bf. um Aussetzung der Einhebung angesucht habe. Mit Bescheid vom 1. März 2016 sei der Antrag auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen worden.

Die Festsetzung der Aussetzungszinsen sei deshalb nicht unzulässig, weil das Beschwerdeverfahren noch anhängig sei. Vielmehr sehe der vorletzte Satz des § 212a Abs. 9 BAO vor, dass im Falle der Nichtstattgabe eines Antrags auf Aussetzung der Einhebung Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen seien. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung folge umgekehrt, dass die Zinsenberechnung in Anschluss an die Abweisung des Aussetzungsantrages nicht unzulässig sei.

*****

Dagegen brachte die Bf. mit Eingabe vom 13. Mai 2016 einen Vorlageantrag ein.

In dem für die Beschwerde relevanten Zeitraum sei im Gastronomiebetrieb der Bf. ein Wettautomat aufgestellt gewesen, mit dem man auf Hunderennen wetten habe können.

Für die mithilfe des Automaten durchgeführten Spiele habe die Bf. eine Gebühr in Höhe von 2% vom Einsatz gemeldet und bezahlt, da sie die Spiele als im Inland abgeschlossene Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen iSd § 33 TP 17 Abs 1 Z 6 GebG (idF Budgetbegleitgesetz 2007 BGBl. l Nr. 24/2007) qualifiziert habe.

Mit Bescheid vom 20.10.2014 habe die Abgabenbehörde die selbst berechneten Abgaben
gemäß § 201 Abs 2 Z 3 BAO mit EUR 1.165.416,64 (25% vom Gewinst) festgesetzt und dies auf § 33 TP 17 Abs 1 Z 7 lit b GebG (idF ab ABÄG, BGBI l 2005/105 vor der Giücksspielgesetz-Novelle 2008, BGBI l Nr 54/2010) gestützt.

Gegen den Bescheid vom 20.10.2014 betreffend die Festsetzung von Gebühren für den Zeitraum Jänner bis November 2007 habe die Bf. mit Schriftsatz vom 28.11.2014 Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 1.6.2015 sei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden.

Hinsichtlich dieser Beschwerdevorentscheidung habe die Bf. am 7.7.2015 einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO gestellt und diesen mit einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO verbunden.

Während der Vorlageantrag nach wie vor beim BFG anhängig sei, habe die Abgabenbehörde den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO mit Bescheid vom 1.3.2016 als unbegründet abgewiesen und ebenfalls mit Bescheid vom 1.3.2016, zugestellt am 4.3.2016, Aussetzungszinsen für den Zeitraum 13.7.2015 bis 1.3.2016 in Höhe von EUR 12.854‚22 festgesetzt ("bekämpfter Bescheid").

Gegen den Bescheid über die Abweisung der Aussetzung der Einhebung (der Stammabgabe zzgl. Säumniszuschlag) habe die Bf. am 31.3.2016 Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde sei nach wie vor bei der Abgabenbehörde anhängig.

Gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen habe die Bf. ebenfalls am 31.3.2016 Beschwerde erhoben und diesen mit einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung (der Aussetzungszinsen) verbunden.

Mit Bescheid vom 13.4.2016 sei der Antrag auf Aussetzung der Aussetzungszinsen abgewiesen worden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.4.2016, zugestellt am 18.4.2016, sei die Beschwerde gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 31.3.2016 als unbegründet abgewiesen worden.

Begründung:

Gemäß § 212a Abs 9 BAO seien für Abgabenschuldigkeiten

- solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den
noch nicht entschieden worden sei, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet
noch fortgesetzt würden (§ 230 Abs 6) oder
- soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung Zahlungsaufschub eintrete,
Aussetzungszinsen in Höhe von 2% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu
entrichten.

Werde einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so seien Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen (§ 212a Abs. 9 Satz 4 BAO). Daraus folgere die Abgabenbehörde in ihrer
Beschwerdevorentscheidung im Umkehrschluss, dass die Zinsenbemessung im Anschluss an die Abweisung des Aussetzungsantrages nicht unzulässig sei (Seite 1 der
Beschwerdevorentscheidung).

Dieser Umkehrschluss sei allerdings nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zulässig, wenn gegen die Abweisung der Aussetzung Rechtsmittel erhoben werde:

Nach dem klaren Wortlaut von § 212a Abs 9 BAO seien nämlich im Fall der Bewilligung der Aussetzung erst dann Aussetzungszinsen festzusetzen, wenn entweder der Ablauf oder der Widerruf der Aussetzung verfügt werde (§ 212 Abs 9 letzter Satz BAO).

Somit hänge die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen (auch) davon ab, ob die Abweisung des Aussetzungsantrages rechtskräftig werde. Erhebe ein Beschwerdeführer daher gegen die Abweisung der Aussetzung ein Rechtsmittel, so stehe die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen erst mit der Entscheidung über das Rechtsmittel gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages fest.

Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung sei zu Unrecht abgewiesen worden, da die Beschwerde gegen die Festsetzung der Gebühren nicht als wenig erfolgversprechend iSd
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO zu qualifizieren sei. Deshalb sei auch die Festsetzung der
Aussetzungszinsen zu Unrecht erfolgt.

Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes könne die Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung (der Stammabgabe) nur dann die rechtmäßige Festsetzung von Aussetzungszinsen zur Folge haben, wenn die Abweisung zu Recht erfolgt sei. Andernfalls würde die Festsetzung der Aussetzungszinsen rechtskräftig werden, auch wenn die Aussetzung (der Stammabgabe) in weiterer Folge im Rechtsmittelverfahren bewilligt werde. Dies widerspreche jedoch dem § 212 Abs. 9 letzter Satz BAO.

Dass die Beschwerde nicht wenig erfolgversprechend erscheine, ergebe sich aus der
Unzulässigkeit der von der Abgabenbehörde vorgenommenen Abgabenfestsetzung nach
§ 201 Abs 1 iVm Abs. 2 Z 3 BAO. Nach dieser Bestimmung könne eine selbst zu berechnende Abgabe nur dann bescheidmäßig festgesetzt werden, wenn sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweise und bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorlägen.

Die Voraussetzungen des § 303 BAO seien jedoch tatsächlich nicht erfüllt gewesen, da die Kenntnis der laut Abgabenbehörde neu hervorgekommenen Tatsachen zu keiner anderen Abgabenfestsetzung im Jahr 2007 geführt hätte. Selbst wenn die Kenntnis eine andere Abgabenfestsetzung zur Folge gehabt hätte, wäre kein Anwendungsfall des § 303 BAO vorgelegen, weil der Abgabenfestsetzung in diesem Fall eine unrichtige rechtliche Subsumtion zugrunde läge. Daher sei die Abgabenfestsetzung nach § 201 Abs. 1 iVm Abs 2 Z 3 BAO rechtswidrig, weshalb die Beschwerde keinesfalls als wenig erfolgversprechend iSd § 212a Abs 2 lit a BAO zu qualifizieren und der Antrag auf Aussetzung der Einhebung zu Unrecht abgewiesen worden sei.

Die eben genannten Gründe für die Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Abweisung des Aussetzungsantrages seien bereits in der Beschwerde vom 31.3.2016 umfassend dargelegt worden, auf die an dieser Stelle verwiesen werde.

Aus der Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Abweisung des Aussetzungsantrages ergebe sich, dass auch der Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen rechtswidrig sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 9 lit. a BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (…) Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. (…)

Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen.

Im gegenständlichen Fall wurde die mit Eingabe vom 7. Juli 2015 beantragte Aussetzung der Einhebung durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 1. März 2016 mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheine.

Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wurde nunmehr durch das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 24. Jänner 2020, GZ.RV/7105879/2016, als unbegründet abgewiesen.

Wurde die beantragte Aussetzung der Einhebung - wie im gegenständlichen Fall - nicht bewilligt, besteht nach § 212a Abs 9 lit. a BAO dennoch eine Zinsenpflicht ab dem Zeitpunkt des Antrages, weil bereits aufgrund des Aussetzungsantrages Einbringungshemmung iSd § 230 Abs. 6 BAO eintritt (vgl. Stoll, BAO Kommentar, 2281).

Nachdem das Beschwerdevorbringen, dass die Abweisung des Aussetzungsantrages noch nicht rechtskräftig sei, im Hinblick auf das genannte Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes nunmehr gegenstandslos geworden ist, und hinsichtlich des Zinsenbescheides keine weiteren Vorbringen (z.B. gegen die Höhe, Zeitraum der Berechnung) erstattet wurden, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hier handelt es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Damit liegt kein Grund vor, eine ordentliche Revision zuzulassen.

Wien, am 24. Jänner 2020