Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Herrn A B, zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde wohnhaft in Adresse, über die Beschwerde vom 5. Mai 2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Wien vom 21. Februar 2017, Zahl: aa, betreffend Eingangsabgaben zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird wie folgt abgeändert: Die Zollschuld ist Anfang April 2016 entstanden.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit dem am 13. April 2017 persönlich übernommenen Bescheid vom 21. Februar 2017, Zahl aa, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben in der Höhe von insgesamt 1.310,40 Euro mit, welche durch die Verbringung einer eingangsabgabenpflichtigen Ware in das Zollgebiet der Europäischen Union am 21. April 2016 gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) entstanden seien. Als Folge der Entstehung der Eingangsabgabenschuld setzte die belangte Behörde Verzugszinsen in der Höhe von 16,97 Euro fest. In der Begründung wurde neben der Wiedergabe von Rechtsvorschriften ausgeführt, der gewöhnliche Wohnsitz des Beschwerdeführers sei zum tatbestandsrelevanten Zeitpunkt in Adresse1, und demnach im Zollgebiet der Europäischen Union gelegen. Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug stelle ein eingangsabgabepflichtige Nicht-Unionsware dar. Der Beschwerdeführer habe den verfahrensgegenständlichen Personenkraftwagen am 21. April 2016 gelenkt und sei dabei durch die Polizei angehalten worden. Von den einschreitenden Polizeiorganen sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer seit dem 26. Juni 2002 laut Zentralem Melderegister durchgehend seinen Hauptwohnsitz in Österreich habe. An der vorstehend genannten Adresse sei er seit 3. November 2015 gemeldet. Der Beschwerdeführer habe das Kraftfahrzeug am 21. April 2016 vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht. Bei einer Zollschuldentstehung nach Art. 202 ZK werde eine Nichtgemeinschaftsware erst durch Entrichtung der Abgabenschuld zur Gemeinschaftsware. Das sei bis dato unterblieben. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Zollschuldentstehung sei der Zeitpunkt des vorschriftswidrigen Verbringens. Im konkreten Fall sei die Zollschuld im Zeitpunkt der Abgabe der Willensäußerung nach Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 Buchstabe a Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) nach eigener Aussage am 21. April 2016 anlässlich der Einreise mit dem gegenständlichen Beförderungsmittel in das Zollgebiet entstanden. Mangels Vorliegens eines Rechnungspreises seien die Bemessungsgrundlagen geschätzt worden.
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 5. Mai 2017. Der Beschwerdeführer brachte vor, „zu diesem Zeitpunkt“ habe er seinen Mittelpunkt des Lebens in Serbien gehabt. Er habe auch beim Postamt eine Ortsabwesenheit gemeldet. Somit habe er kein Gesetz gebrochen, noch dazu sei er serbischer Staatsbürger. Das Fahrzeug sei in Serbien auf ihn zugelassen und er habe Österreich kurz besucht.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 8. August 2017 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusätzlich zu den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Erwägungen ausgeführt, die Zollschuld sei nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers zirka zwei Wochen vor der Polizeianhaltung entstanden; als Zeitpunkt für die Zollschuldentstehung werde „somit April“ herangezogen. Der Beschwerdeführer habe zum Tatzeitpunkt ein laufendes Arbeitsverhältnis gehabt, das spreche für ein enge berufliche Bindung zu Österreich. Die Meldung einer Ortsabwesenheit für eine Postadresse habe nicht die Aufhebung eines Wohnsitzes nach dem Zollrecht zur Folge. Die Vorschreibung der Abgabenerhöhung in der Höhe von 16,97 Euro sei zu Unrecht erfolgt, die einschlägige Bestimmung sei am 1. Mai 2016 außer Kraft getreten. Die vorgeschriebene Abgabenerhöhung werde aufgehoben, demgegenüber werden mit einem gesonderten Bescheid Verzugszinsen vorgeschrieben werden. Es sei eindeutig erwiesen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zollschuldentstehung im April 2016 seinen gewöhnlichen Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt in Österreich gehabt habe, auch wenn er sich aus privaten oder beruflichen Gründen nicht ständig in Österreich aufgehalten habe.
Dagegen richtete sich die als Vorlageantrag zu wertende Beschwerde vom 23. August 2017. Darin wurde vorgebracht, sein Mittelpunkt des Lebens sei zum genannten Zeitpunkt nicht in Österreich gewesen. Die Behauptung, bei einem österreichischen Unternehmen beschäftigt gewesen zu sein, sei ebenso nicht richtig. Er habe sich nicht abmelden können, da der Auftraggeber für die Gebietskrankenkasse nicht greifbar gewesen sei. Eine Abmeldung sei erst nach Abschluss der Überprüfung durch die Gebietskrankenkasse möglich gewesen. Er habe in Serbien ein Unternehmen gehabt. Auch andere Leute, die im Ausland arbeiteten und sich mehr als ein Jahr im Ausland befänden, meldeten sich nicht ab. Seine finanzielle Lage sei sehr schlecht, er habe einen Konkurs laufen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wurde am 21. April 2016 von Organen der Bundespolizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten. Der Personenkraftwagen (Mercedes Benz, CLS 320; Erstanmeldung im Jahr 2010), den der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhaltung gelenkt hat, war in der Republik Serbien zum Verkehr zugelassen (amtliches Kennzeichen: bb). Dieses Kraftfahrzeug wurde am 23. März 2012 auf den Beschwerdeführer zugelassen. Auf der Windschutzscheibe des gegenständlichen Kraftfahrzeuges war eine sogenannte 2-Monats-Vignette angebracht, als Lochungstag ist der 4. März 2016 ausgewiesen. Seine Lenkerberechtigung hat der Beschwerdeführer im Zuge der Verkehrskontrolle mit dem von der Landespolizeidirektion Ort am 24. Juli 2015 ausgestellten Führerschein nachgewiesen. Der Beschwerdeführer hat das gegenständliche Kraftfahrzeug vor der Verkehrskontrolle zuletzt Anfang April 2016 in das Zollgebiet der Union verbracht.
Der Beschwerdeführer war (ausgenommen die Zeiträume 17. bis 29. November 2005, 9. bis 16. August 2012, 25. Dezember 2015 bis 14. Jänner 2015 und 13. Mai 2015 bis 15. Juni 2015) seit 26. Juni 2002 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Im Zeitraum 3. November 2015 bis 23. November 2016 war er – so wie im Zeitraum 10. März 2017 bis 11. Oktober 2017 – in Adresse1, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Das Zentrale Melderegister weist für diesen Wohnsitz seine Lebensgefährtin, Frau C D (mittlerweile C B) als Unterkunftsgeberin aus. Der Beschwerdeführer hat unter anderem vom 16. Juni 2015 bis 18. Oktober 2015 und ab 8. August 2016 Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) bezogen. Der Beschwerdeführer war vom 16. Juni 2015 bis 9. November 2015 sowie vom 1. Juni 2016 bis 26. November 2016 in Österreich (AMS Ort) als arbeitssuchend gemeldet. Im Zeitraum 19. Oktober 2015 bis 31. Jänner 2016 war er bei einem Unternehmen in Ort als Angestellter angemeldet.
Frau C D war im Zeitraum 29. Juli 2015 bis 8. Juni 2016 mit Hauptwohnsitz in Adresse1, gemeldet, vom 8. Juni 2016 bis zum 10. September 2018 war sie in Adresse, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sie hat unter anderem vom 5. Oktober 2015 bis 6. April 2016 und (mit zwei einwöchigen Unterbrechungen) vom 19. April 2016 bis 9. August 2016 Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) bezogen. Ebenso war sie in dieser Zeit in Österreich beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet. Mit Notariatsakt vom 25. Juli 2016 hat Frau C D eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet. Bei dieser war sie vom 4. August 2016 bis März 2019 nicht nur einzige Gesellschafterin, sondern auch alleinige Geschäftsführerin. Sitz dieser Gesellschaft war ebenfalls Adresse.
Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 26.7.2019, Ra 2019/16/0082).
Der vom Bundesfinanzgericht als erwiesen erachtete Sachverhalt stand aufgrund der von der belangten Behörde getroffenen Ermittlungen und aufgrund der vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Abfragen fest. Aus den vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren und im Zuge seiner Verkehrskontrolle vorgelegten Unterlagen und aus seinen Aussagen im Rahmen seiner Vernehmung durch die belangte Behörde als Finanzstrafbehörde I. Instanz am 12. Juli 2016 standen das Datum der Zulassung, die Zulassung des Kraftfahrzeuges auf den Beschwerdeführer sowie die seinen Führerschein betreffenden Daten unstrittig fest. Ebenso unstrittig waren aufgrund der von der belangten Behörde eingeholten Auskünfte, der vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Abfragen und der Meldungen an das jeweils zuständige Finanzamt der Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz und die Beschäftigung des Beschwerdeführers; im Zuge seiner Vernehmung am 12. Juli 2016 hat der Beschwerdeführer seine Beschäftigung im Zeitraum 19. Oktober 2015 bis 31. Mai 2016 sogar bestätigt, indem er angegeben hat, bei dem genannten Unternehmen in dieser Zeit als Angestellter tätig gewesen zu sein; dass er somit zumindest – wie in der vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Abfrage über seine Versicherungszeiten ausgewiesen – bis 31. Jänner 2016 einer Beschäftigung nachgegangen ist, war daher für das Bundesfinanzgericht erwiesen. Den Zeitpunkt der vor der Verkehrskontrolle am 21. April 2016 letzten Verbringung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges in das Zollgebiet der Europäischen Union erachtete das Bundesfinanzgericht aufgrund der vom Beschwerdeführer gegenüber den Organen der Bundespolizei gemachten Angaben als erwiesen (das Kraftfahrzeug zirka zwei Wochen vor Kontrolle in das Zollgebiet verbracht zu haben). Dieser Zeitpunkt wird auch durch die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Vernehmung am 12. Juli 2016 bestätigt, wo er angegeben hat, den Personenkraftwagen zirka 10 Tage vor der Kontrolle in das Zollgebiet verbracht zu haben und mit diesem mehrmals nach Österreich eingereist zu sein.
Gemäß Art. 4 Nummer 2 der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex – ZK) gilt eine natürliche Person im Sinne des Zollkodex als in der Gemeinschaft ansässig, wenn sie in der Gemeinschaft ihren normalen Wohnsitz hat. Gemäß § 4 Abs. 2 Z 8 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 34/2010, bedeutet im Zollrecht „normaler Wohnsitz“ oder „gewöhnlicher Wohnsitz“ jenen Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebiets der Union aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die letztere Voraussetzung entfällt, wenn sich die Person im Zollgebiet der Union zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge.
Der Beschwerdeführer war seit 16. Juni 2015 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und hat vor und nach seiner Tätigkeit als Angestellter bei einem Wiener Unternehmen Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bezogen und war als arbeitssuchend gemeldet. Seine Lebensgefährtin war ebenfalls in Österreich mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und hat ebenfalls Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bezogen. Dass zwischen dem Beschwerdeführer und – wie dieser sie anlässlich seiner Vernehmung am 12. Juli 2016 bezeichnet hat – seiner Freundin eine enge Beziehung bestand, lässt sich daraus ableiten, dass das gegenständliche, auf den Beschwerdeführer angemeldete Kraftfahrzeug nach seinen eigenen Angaben von seiner Freundin gekauft worden sei, er und seine Freundin (argumentum: „wir“) zwei Fahrzeuge gehabt hätten und öfter mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug nach Österreich eingereist seien. Stütze findet dies auch darin, dass der Beschwerdeführer nach der verfahrensgegenständlichen Zeit bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung beschäftigt war, die die Lebensgefährtin im Juli 2016 gegründet hat, und die Lebensgefährtin und der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zollschuldentstehung an der selben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet waren. Dass die Lebensgefährtin ihren Wohnsitz im Sinne der einschlägigen Bestimmungen in Österreich hatte, stand außer Streit. Dies wird durch den Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bestätigt, denn solche würden gemäß § 16 Abs. 1 lit g Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 während eines Aufenthaltes im Ausland ruhen und wären daher der Lebensgefährtin bei einem Aufenthalt im Ausland nicht zugestanden. Darüber hinaus war sie ab Anfang August 2016 als Geschäftsführerin eines in Österreich ansässigen Unternehmens tätig.
Selbst bei Fehlen beruflicher Bindungen war daher wegen seiner persönlichen Bindungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während mindestens 185 Tagen im Jahr 2016 in Österreich gewohnt hat. Untermauert wird diese Ansicht dadurch, dass der Beschwerdeführer bis zum 31. Jänner 2016 bei einem Unternehmen in Österreich als Dienstnehmer beschäftigt war und ab 1. Juni 2016 in Österreich als arbeitssuchend gemeldet war und ab ab 8. August 2016 (bis zum Ende des Jahres 2016) Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bezogen hat und sich daher nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht im Ausland aufgehalten haben durfte. Darüber hinaus ließ sich aus der auf dem verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeug angebrachten Vignette ableiten, dass sich der Beschwerdeführer auch am 4. März 2016 in Österreich aufgehalten hat; nach den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Vernehmung am 12. Juli 2016 war auszuschließen, dass die Lebensgefährtin mit dem Kraftfahrzeug unterwegs war, denn diese besitzt seinen eigenen Angaben zufolge keinen Führerschein. Ebenso hat sich der Beschwerdeführer am Tag der Kontrolle und seinen eigenen Angaben zufolge zumindest 10 Tage davor in Österreich aufgehalten. Ebenso war er (zumindest) anlässlich seiner Einvernahme am 12. Juli 2016 in Österreich. Für das Bundesfinanzgericht stand daher fest, dass der Beschwerdeführer während mindestens 190 Tage im Jahr 2016 in Österreich gewohnt hat. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte der Ort seiner persönlichen Bindungen (Wohnsitz der Lebensgefährtin in Österreich) als gewöhnlicher Wohnsitz gegolten, denn er ist immer wieder nach Österreich zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer hatte somit im Jahr 2016 seinen normalen Wohnsitz in Österreich und war somit eine in der Gemeinschaft ansässige Person. Reisen nach Serbien oder Ortsabwesenheitsmeldungen bei der Post vermochten daran nichts zu ändern.
Gemäß Art. 59 Abs. 1 ZK sind alle Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, zu dem betreffenden Verfahren anzumelden. Gemäß Art. 61 ZK werden Zollanmeldungen schriftlich (Buchstabe a), mit Mitteln der Datenverarbeitung, wenn diese Möglichkeit in nach dem Ausschussverfahren erlassenen Vorschriften vorgesehen ist oder von der Zollbehörde bewilligt wird (Buchstabe b), oder mündlich oder durch eine Handlung, mit der der Wareninhaber den Willen bekundet, die Waren in ein Zollverfahren überführen zu lassen, wenn diese Möglichkeit in nach dem Ausschussverfahren erlassenen Vorschriften vorgesehen ist (Buchstabe c), abgegeben. Aufgrund der Verwaltungsakten stand fest, dass für das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug weder eine schriftliche noch eine mündliche Zollanmeldung, noch eine solche mittels Datenverarbeitung abgegeben worden ist. Der Beschwerdeführer hat – so wie er selbst angegeben hat – lediglich telefonischen Kontakt mit einem (für Zollangelegenheiten nicht zuständigen Finanzamt) aufgenommen.
Gemäß Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b) ZK‑DVO können Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für die in den Artikeln 556 bis 561 genannten Beförderungsmittel durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK‑DVO (Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben) nach Maßgabe des Art. 579 ZK‑DVO abgegeben werden, sofern sie nicht schriftlich oder mündlich angemeldet werden.
Gemäß Art. 137 ZK können im Verfahren der vorübergehenden Verwendung Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.
Gemäß Art. 558 Abs. 1 ZK‑DVO wird die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben für im Straßen‑, Schienen‑ oder Luftverkehr und in der See‑ und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt, die
a) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Zollgebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind; in Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören;
b) unbeschadet der Art. 559, 560 und 561 von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden, und
c) bei gewerblicher Verwendung und mit Ausnahme von Schienenbeförderungsmitteln nur für Beförderungen verwendet werden, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder enden; sie können jedoch im Binnenverkehr eingesetzt werden, sofern die im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere diejenigen betreffend die Voraussetzung für den Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen, es vorsehen.
Der verfahrensgegenständliche Personenkraftwagen war zwar in Serbien und somit außerhalb der Gemeinschaft, jedoch auf den Beschwerdeführer, der (zumindest) im Jahr 2016 in der Gemeinschaft ansässig war, zugelassen. Ebenso wurde der Personenkraftwagen vom Beschwerdeführer verwendet. Zum Zeitpunkt der Verbringung des gegenständlichen Fahrzeuges im April 2016 waren die in Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO normierten Voraussetzungen (Zulassung auf und Verwendung durch eine außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässige Person) nicht gegeben. Die Voraussetzungen für die Abgabe der Zollanmeldung durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK‑DVO lagen nicht vor.
Gemäß Art. 230 Buchstabe c) ZK‑DVO können für Beförderungsmittel, die als Rückwaren abgabenfrei sind, Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK abgegeben werden. Es wurde weder behauptet, noch lagen Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei dem gegenständlichen Kraftfahrzeug um eine Gemeinschaftsware gehandelt hat, die vor ihrer Verbringung in das Zollgebiet aus diesem ausgeführt worden ist. Die Aussage des Beschwerdeführers im Zuge seiner Vernehmung am 12. Juli 2016, das Auto sei von seiner Freundin in Serbien gekauft worden, lässt dies sogar ausschließen. Art. 230 Buchstabe c ZK-DVO war daher nicht einschlägig.
Ergibt sich bei einer Kontrolle, dass die Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK‑DVO (im gegenständlichen Fall Passieren der Zollstelle ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben) erfolgt ist, ohne dass die verbrachten oder ausgeführten Waren die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 ZK‑DVO erfüllen, so gelten diese Waren nach den Bestimmungen des Art. 234 Abs. 2 ZK‑DVO als vorschriftswidrig verbracht.
Gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a) ZK entsteht eine Zollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.
Da der Beschwerdeführer die Abgabe einer Zollanmeldung unterlassen hat, hat er den Personenkraftwagen als eine einfuhrabgabepflichtige Nichtgemeinschaftsware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht. Hierdurch ist für ihn die Einfuhrzollschuld gemäß Art. 202 Abs.1 Buchstabe a) ZK in Verbindung mit Art. 234 Abs. 2 ZK‑DVO entstanden.
Da die Zollschuld durch das vorschriftswidrige Verbringen des Kraftfahrzeuges in das Zollgebiet der Gemeinschaft entstanden ist, waren gemäß Art. 114 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union Verzugszinsen festzusetzen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 8 Abs. 1 Zustellgesetz eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde oder dem Gericht unverzüglich mitzuteilen hat. Ebenso ist gemäß § 265 Abs. 6 BAO der Beschwerdeführer ab Verständigung über die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht verpflichtet, das Bundesfinanzgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (wie zum Beispiel die Änderung der Abgabestelle) unverzüglich zu verständigen. Diesen Verpflichtungen ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht stützt seine Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 3. März 2020