Volltext

BFG 28.02.2020, RV/2100184/2020

§ 4 AVOG 2010: Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von einer unzuständigen Abgabenbehörde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100184.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 262 Abs. 1 BAO · § 52 BAO · § 6 AVOG 2010 · § 4 AVOG 2010

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der
Beschwerdesache N.N., Adresse1, vertreten durch murtax Steuerberatungs GmbH, Bundesstraße 13b, 8850 Murau, über die Beschwerde vom 18. November 2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Judenburg Liezen vom 06. November 2019, betreffend Einkommensteuer 2018 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerdevorentscheidung vom 4. Dezember 2019, erlassen durch das Finanzamt Judenburg Liezen, wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) reichte mit 22. Oktober 2019 die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 elektronisch ein. Unter Kz 719 (Arbeitsmittel) machte sie einen Betrag iHv 5.585,96 Euro und unter Kz 721 (Reisekosten) einen Betrag iHv 10.798,02 Euro geltend.

Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens erließ das Finanzamt Graz-Stadt mit
6. November 2019 den Einkommensteuerbescheid 2018, wobei die beantragten Beträge unter dem Titel Arbeitsmittel und Reisekosten nicht berücksichtigt wurden, da diese Aufwendungen nicht, wie laut Ergänzungsersuchen vom 31. Oktober 2019 gefordert, belegmäßig nachgewiesen wurden.

Laut Zentralem Melderegister (ZMR) nahm die Bf. nach Ergehen des Einkommensteuerbescheids einen Wohnsitzwechsel von Adresse2 nach Adresse1 vor und wurde diese Änderung mit 11. November 2019 im ZMR erfasst.

In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 erhobenen Beschwerde vom 18. November 2019 wurde von der Bf. vorgebracht, dass bei der elektronischen Übermittlung des Ergänzungsansuchens zwar eine Aufstellung 2018 angehängt, jedoch die Beilage der Belege 2018 irrtümlich nicht mitgesendet worden seien.

Die belangte Behörde (Finanzamt Judenburg Liezen) anerkannte in der Beschwerdevorentscheidung vom 04. Dezember 2019 Reisekosten iHv. 1.377,00 Euro und für Arbeitsmittel einen Betrag iHv. 981,34 Euro. Im Übrigen wurden die zusätzlich geltend gemachten Aufwendungen nicht anerkannt, da laut belangter Behörde entweder die Voraussetzungen gem. § 16 EStG nicht gegeben seien oder eine Überprüfbarkeit mangels Belege bzw. aufgrund nicht lesbarer Belege nicht möglich gewesen sei.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung wurde mit Schreiben vom 07. Jänner 2010 der Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht gem. § 264 BAO eingebracht und zur Begründung u. a. ausgeführt, dass sich durch die intensive Nutzung im Musikunterricht entsprechende Verbrauchs- und Verschleißspuren an den Musikinstrumenten ergeben würden und die Aufwendungen hierfür ausschließlich der beruflichen Tätigkeit zuzurechnen seien.
Der Ankauf von Notensammlungen ergebe sich aus der Vielfalt der Instrumente sowie aus dem unterschiedlichen Niveau der Schüler und sei damit ebenfalls ausschließlich beruflich veranlasst. Die angekauften Noten seien für die Bf. privat aufgrund des Niveauunterschiedes nicht nutzbar.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht, nach Durchführung eines weiteren Vorhalteverfahrens, am 24. Februar 2020 zur Entscheidung vor und verwies in ihrer Stellungnahme, dass gem. § 4 AVOG die Beschwerdevorentscheidung von einer unzuständigen Abgabenbehörde erlassen worden und daher als rechtswidrig aufzuheben sei.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Zufolge § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Eine (ersatzlose) Aufhebung hat beispielsweise zu erfolgen, wenn der angefochtene Bescheid von einer hiefür unzuständigen Behörde erlassen wurde (vgl. Ritz, BAO 6 , § 279,
Tz 6 mwV).

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

In Entsprechung der auch im Abgabenverfahren herrschenden Offizialmaxime (siehe Stoll, BAO Kommentar, § 50, S 574) haben die Abgabenbehörden die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 50 BAO).

Gemäß § 52 BAO sind für die Zuständigkeit der Abgabenbehörden des Bundes die Vorschriften des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010) maßgeblich.

Laut § 6 AVOG 2010 endet die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde für die Erhebung von Abgaben, außer bei Erlassung eines Delegierungsbescheides, mit dem Zeitpunkt, in dem eine andere Abgabenbehörde von den ihre Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlang.

Nach § 4 AVOG 2010 berührt der Übergang der Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde nicht die Zuständigkeit der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde im Beschwerdeverfahren betreffend von ihr erlassene Bescheide.
Aus § 4 AVOG 2010 - der der allgemeinen Zuständigkeitsregelung vorgeht - ergibt sich zweifelsfrei, dass für die Erledigung einer Bescheidbeschwerde unabhängig vom Übergang der Zuständigkeit zur Erhebung von Abgaben auf eine andere Abgabenbehörde, jene Abgabenbehörde zuständig ist, die den bekämpften Bescheid erlassen hat (vgl. Ritz, a.a.O., § 6 AVOG 2010, Tz 4).

Im Beschwerdeverfahren ist die Zuständigkeit zur Erhebung der Einkommensteuer
zwar nach dem Wohnsitzwechsel der Bf. mit 11. November 2019 vom Finanzamt Graz-Stadt auf das Finanzamt Judenburg Liezen übergegangen, da jedoch der Einkommensteuerbescheid 2018 bereits zuvor, nämlich am 6. November 2019, von der bisher zuständigen Abgabenbehörde Finanzamt Graz-Stadt erlassen wurde, war das Finanzamt Judenburg Liezen für die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom
4. Dezember 2019 nicht zuständig.
Über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 hätte gem. § 262 Abs. 1 BAO iVm § 4 AVOG 2010 das Finanzamt Graz-Stadt und nicht das Finanzamt Judenburg Liezen absprechen müssen.
Das Finanzamt Judenburg Liezen war somit für die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung nicht zuständig. Die Beschwerdevorentscheidung vom 4. Dezember 2019 war daher aufzuheben.

Mangels wirksamer Beschwerdevorentscheidung gilt die Beschwerde vom 18. November 2019 gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 6. November 2019 nach wie vor als unerledigt.

Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Entscheidung von grundsätzliche Bedeutung liegt im Beschwerdefall nicht vor, vielmehr ergibt sich die Rechtsfolge der Unzuständigkeit des Finanzamtes Judenburg Liezen für die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung unmittelbar aus dem Gesetz.

Graz, am 28. Februar 2020