Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Stb, gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt FA, Steuernummer, vom 08.09.2016, mit denen die Anträge vom 17.08.2016 auf Umbuchung/Überrechnung eines Guthabens abgewiesen wurde, beschlossen:
Spruch
Der Vorlageantrag vom 18.09.2019 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Sachverhalt und Parteienvorbringen
Mit den Bescheiden vom 08.09.2016 wies das Finanzamt die Anträge vom 17.08.2016 auf Übertragung eines Geldbetrages auf die Abgabenkonten drei anderer Abgabepflichtiger ab.
Mit Schriftsatz vom 28.09.2016 wurde Beschwerde gegen die Bescheide vom 08.09.2016 eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2017 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 28.09.2016 als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom 14.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie des Bescheides vom 11.01.2017 übermittelt.
Im Vorlageantrag vom 18.09.2019 wurde vorgebracht, dass die angefochtene Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2017 dem Beschwerdeführer erst (erstmals) mit dem beiliegenden Schreiben vom 14.08.2019 am 21.08.2019 zugestellt worden sei.
Mit Vorlagebericht vom 05.02.2020 legte das Finanzamt die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung.
Seitens des Bundesfinanzgerichtes wurde am 06.02.2020 folgendes Schreiben an beide Parteien gerichtet:
"Aus den mit Vorlagebericht vom 05.02.2020 vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass gegenständlich mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2017 über die Beschwerde vom 28.09.2016 entschieden worden ist. Ein Zustellnachweis liegt nicht vor.
Dem Vorlageantrag vom 18.09.2019 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdevorentscheidung erstmals mit Schreiben vom 14.08.2019 als Kopie dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei. In dem Schreiben vom 14.08.2019 wurde seitens des Finanzamtes festgehalten: "im Anhang befindet sich die Kopie des betreffenden Bescheides vom 11.01.2017."
Nach ständiger Rechtsprechung und Judikatur setzt ein Vorlageantrag zwingend eine Beschwerdevorentscheidung voraus. Eine Kopie einer Beschwerdevorentscheidung ist keine Beschwerdevorentscheidung iSd § 264 BAO.
Die Parteien werden daher eingeladen einen Nachweis zu erbringen, dass (bzw. wann) dem Beschwerdeführer die Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2017 im Original gültig zugestellt worden ist.
Sollte ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, wäre der gegenständliche Vorlageantrag vom 18.09.2019 als unzulässig zurückzuweisen."
Die Abgabenbehörde gab mit EMail vom 11.02.2020 bekannt, dass es keinen Zustellnachweis geben würde, das Original der Beschwerdevorentscheidung befinde sich in dem nicht auffindbaren Kuvert.
Der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers legte im Schreiben vom 27.02.2020 dar, dass ein Großteil der an den Beschwerdeführer und die ihm nahestehende Bf-/A-Gruppe gerichteten Bescheide des Finanzamtes aus seiner Sicht unvertretbar seien und deshalb angefochten würden. Dieser Umstand sei amtsbekannt. Solcherart hätte der Beschwerdeführer den Vorlageantrag bereits im ersten Quartal 2017 gestellt, wenn ihm die Beschwerdevorentscheidung schon damals zugestellt worden wäre. Dass dies erst mehr als zwei Jahre später erfolgt sei, habe auch damit zu tun, dass er das Finanzamt auf das Fehlen dieser Erledigung aufmerksam gemacht habe.
Um diesen Gedanken nochmals zu verstärken: Wenn der Vorlageantrag jetzt gestellt werde, wäre er logischerweise bereits Anfang 2017 gestellt worden, wenn dem Beschwerdeführer die Beschwerdevorentscheidung schon damals vorgelegen wäre.
Beweiswürdigung
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus den Parteienvorbirngen und den vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus dem Schreiben der Abgabenbehörde vom 14.08.2019.
Rechtslage
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a) BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Gemäß § 264 Abs. 2 BAO sind zur Einbringung eines Vorlageantrages der Beschwerdeführer und jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt, befugt.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e) BAO ist § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß für Vorlageanträge anzuwenden.
Erwägungen
Gemäß § 264 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe ein Vorlageantrag eingebracht werden. Ein Vorlageantrag setzt somit unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraus. Wird der Vorlageantrag vor Zustellung der Beschwerdevorentscheidung gestellt, ist er wirkungslos (Ritz, BAO6, § 265 Tz. 6).
Gemäß § 97 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam erlassen, dass sie dem Bescheidadressaten bekanntgegeben werden. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung. Zustellung ist die physische Übergabe des Bescheides samt der dazugehörigen Begründung. Es ist also notwendig, dass der Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes gelangt. Für die rechtswirksame Zustellung ist es nicht ausreichend, dass der Empfänger vom Schriftstück - etwa durch Akteneinsicht - lediglich Kenntnis erlangt. Eine Sendung ist nur dann tatsächlich zugekommen, wenn sie (dh. die für den Empfänger bestimmte Ausfertigung) den Adressaten wirklich erreicht, wenn ihm das Schriftstück ausgehändigt wurde (VfGH 26.06.1996, B793/95). Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Entscheidung vom 20.04.1998, 97/17/0131, ausgesprochen, dass bei Zustellung einer bloßen Kopie eines Bescheides an den Empfänger dieser Bescheidkopie kein Bescheid vorliegt.
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass das Original der Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2017 dem Beschwerdeführer nicht zugekommen ist. Mit Schreiben vom 14.08.2019 wurde ihm eine Kopie übermittelt. Das bedeutet, dass bei Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur davon auszugehen ist, dass die als Beschwerdevorentscheidung intendierte Erledigung vom 11.01.2017 mangels rechtswirksamer Zustellung keine Rechtswirksamkeit gegen den Beschwerdeführer entfalten konnte.
Am 29.05.1995 hat der Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 93/17/0318 folgenden Stammrechtssatz formuliert:
"Die als Abgabenbescheid intendierte Erledigung der Abgabenbehörde erster Instanz ist mangels einer für die abgabepflichtige Partei rechtswirksamen Zustellung als Bescheid rechtlich nicht existent geworden. Die Berufungsbehörde hätte daher die Berufung als unzulässig zurückweisen müssen, ihre Entscheidung in der Sache war rechtswidrig. …."
Das bedeutet, dass eine Bescheidbeschwerde bei mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters zurückzuweisen ist (vgl. auch VwGH vom 16.12.2010, 2009/16/0091). Mangelnde Aktivlegitimation als Grund für eine Zurückweisung wegen Unzulässigkeit liegt vor, wenn die den Gegenstand der Anfechtung bildende Entscheidung nicht an denjenigen ergangen ist, der das Rechtsmittel erhebt.
Gegenständlich hat der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag (durch seinen steuerlichen Vertreter) eingebracht, obwohl an ihn keine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist. Der Vorlageantrag ist daher mit Beschluss gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm § 264 Abs. 4 BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung kann gemäß § 274 Abs. 3 BAO ungeachtet eines Antrages abgesehen werden, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260 BAO).
Es erfolgt daher eine Entscheidung durch die Einzelrichterin ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung orientiert sich nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ein ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.
Linz, am 28. Februar 2020