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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Herrn A gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 11.10.2013 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2012 beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde vom 18.10.2013 wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO iVm. § 256 Abs. 3 BAO idgF als gegenstandslos erklärt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde im Fall der Zurücknahme (Abs. 1) mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
Da der Beschwerdeführer mit Anbringen vom 26.2.2020 die Beschwerde vom 18.10.2013 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 11.10.2013 betreffend Einkommensteuer 2012 zurückgezogen hat, erklärt das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gemäß § 256 Abs. 3 iVm § 278 Abs. 1 lit b BAO als gegenstandslos. Damit tritt der angefochtene Bescheid vom 11.10.2013 wieder in formelle Rechtskraft und das Beschwerdeverfahren ist somit beendet.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die Gegenstandsloserklärung der Beschwerde gemäß § 256 Abs. 3 BAO infolge Zurücknahme der Beschwerde keine Rechtsfrage darstellt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt, ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Graz, am 27. Februar 2020