Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag.Jud.Ex hinsichtlich der Beschwerde des Bf., vom 15. Februar 2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom 24. Jänner 2013 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2011 zu Recht
Spruch
erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2011 wird, ausgehend von einem Einkommen in Höhe von € 19.765,14 als Bemessungsrundlage, festgesetzt mit € 925,89.
Bisher waren vorgeschrieben € 1.004,00.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (in der Folge auch bloß: Bf.) hatte im Jahr 2011 neben seinen Pensionseinkünften zusätzliche Einkünfte als Kraftfahrer von zwei weiteren Arbeitgebern bezogen.
Die von Amts wegen vorgenommene Arbeitnehmerveranlagung führte, nach Berücksichtigung der von den bezugsauszahlenden Stellen einbehaltenen Lohnsteuerbeträgen, zur einer mit dem hier angefochtenen Bescheid festgesetzten Einkommensteuer im Betrag von € 1.004,00.
In seiner fristgerecht erhobenen und damals noch als Berufung bezeichneten Beschwerde ersuchte der Bf. um Berücksichtigung der ihm anerlaufenen Kosten für die Fahrten vom Wohnsitz zu den beiden Arbeitgebern und retour. Aus der Anzahl der Fahrten, den dabei zurückgelegten Wegstrecken und basierend auf dem amtlichen Kilometergeld errechnete der Bf. den seines Erachtens als Werbungskosten in Abzug zu bringenden Betrag von insgesamt € 1.716,96.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung legte das Finanzamt die Beschwerde antragsgemäß dem damals für die Rechtsmittelbearbeitung zuständigen Unabhängigen Finanzsenat vor.
Über diese Beschwerde wurde seitens des Bundesfinanzgerichtes als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Finanzsenates
erwogen:
Ausgehend vom unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Veranlagungsaktes in Verbindung mit ergänzenden Datenbankabfragen und einer fernmündlichen Rücksprache mit der Gattin des Beschwerdeführers wird nachstehender
Sachverhalt
als erwiesen und entscheidungsrelevant festgestellt:
Der Beschwerdeführer hatte im Streitjahr 2011 Pensionseinkünfte aus seiner vormals ausgeübten Tätigkeit als Berufskraftfahrer bezogen. Daneben war er immer wieder ebenfalls als Lastkraftwagenfahrer für zwei verschiedene Arbeitgeber tätig. Für die Fahrten zu den beiden Arbeitgebern, wo er jeweils ein Lastfahrzeug übernahm und wieder zurückstellte, verwendete der Bf. seinen eigenen Pkw.
Im Streitjahr hatte der Bf. nur im Lohnzahlungszeitraum Juni elf Mal die Wegstrecke zum Arbeitgeber Transport-Firma (und wieder retour) zurückgelegt. In den übrigen Monaten erfolgten entweder gar keine Fahrten oder jeweils weniger als sechs pro Monat. Die einfache Fahrtstrecke vom damaligen Wohnsitz in A-Dorf, A-Weg-1, zum Firmensitz in B-Stadt, B-Straße-1, betrug laut amtlichem Pendlerrechner (im Internet abrufbar unter: www.bmf.gv.at/Pendlerrechner ) aufgerundet 57 km. Die Abfahrt vom Wohnsitz erfolgte laut telefonischer Angabe der Gattin des Bf. üblicherweise in der Früh ca. um 5 Uhr, die Rückkehr am Abend zwischen 18 und 22 Uhr.
Dieser festgestellte Sachverhalt ist im Hinblick auf die Frage, ob und in welchem Ausmaß betreffend die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Abzug als Werbungskosten vorgenommen werden kann,
rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Grundsätzlich stellen Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Werbungskosten dar. In diesem Sinne normiert § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), dass derartige Ausgaben durch den Verkehrsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988 abgegolten sind. Dieser Absetzbetrag wurde beim Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid in der gesetzlich vorgegebenen Höhe von € 291,00 berücksichtigt.
Laut Pendlerrechner war dem Bf. zumindest hinsichtlich der halben Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die gesamt 57 Km beträgt, die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar. Daher würde dem Bf. gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I 2010/111, ein Pauschbetrag in Höhe von € 2.568,00 jährlich zustehen.
Das Gesetz verlangt aber für die Gewährung des Pauschbetrages weiters, dass dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels überwiegend im Lohnzahlungszeitraum, also im Kalendermonat, nicht zumutbar sein darf. Überwiegend im Sinne dieser Norm bedeutet zumindest elf Mal im Monat.
Da der Beschwerdeführer lediglich im Monat Juni 2011 die Wegstrecke zur Arbeitsstätte in B-Stadt überwiegend im Lohnzahlungszeitraum, nämlich elf Mal, zurückgelegt hat, konnte bei ihm nur der aliquote Betrag (ein Zwölftel von € 2.568,00) in Höhe von € 214,00 in Abzug gebracht werden.
Die vom Bf. begehrte Anerkennung der Kosten unter dem Titel von “Familienheimfahrten“ konnte deshalb nicht erfolgen, da dies nur bei Vorliegen zweier Wohnsitze, nämlich dem Familienwohnsitz und einem weiteren an der Arbeitsstätte, unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Das war im gegenständlichen Fall indes nicht der Fall.
Der Beschwerde konnte daher nur teilweise stattgegeben werden.
Die (Neu-) Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2011 stellt sich wie folgt dar:
Einkommen laut Bescheid: | 19.979,14 € |
abzüglich Pendlerpauschale | -214,00 € |
Einkommen neu | 19.765,14 € |
Einkommensteuer laut Bescheid: | 3.277,39 € |
Einkommensteuer neu: | 3.199,28 € |
Festgesetzte Einkommensteuer laut Bescheid nach Absetzbeträgen und anrechenbarer Lohnsteuer: | 1.004,00 € |
Festgesetzte Einkommensteuer neu nach Absetzbeträgen und anrechenbarer Lohnsteuer: | 925,89 € |
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof hatte im Hinblick auf die klare Rechtslage und den Umstand, dass nur Sachverhaltselemente abzuklären waren, zu erfolgen. Es sind daher nach Ansicht des Finanzgerichtes keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ungeklärt verblieben.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am 13. Februar 2020