Volltext

BFG 20.02.2020, RV/3100857/2019

Kein frühestmöglicher Beginn einer weiteren Berufsausbildung iSd FLAG 1967

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.3100857.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 · § 10 Abs. 2 FLAG 1967 · § 26 Abs. 1 FLAG 1967 · § 33 Abs. 3 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende A und die weiteren Senatsmitglieder B, C und D in der Beschwerdesache F.G., Anschr., vertreten durch die Schaar Wirtschaftstreuhand-, Steuerberatungs OG, Pradler Straße 83, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 20. März 2019, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Juli 2018 bis Oktober 2018, in der Sitzung am 18. Februar 2020 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin bezog für ihre Tochter H.G., geb. am xy1999, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.

Mit Überprüfungsschreiben vom 30.05.2018 ersuchte die Abgabenbehörde die Beschwerdeführerin, das Reifeprüfungszeugnis der Tochter zu übermitteln und die weitere Tätigkeit der Tochter (Studium, Beschäftigung etc.) bekannt zu geben.

Mit Antwortschreiben vom 19.06.2018, eingelangt am 20.06.2018, legte die Beschwerdeführerin das Reife- und Diplomprüfungszeugnis der Tochter vom 12.06.2018 vor (Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an der Schule-X) und teilte mit, die Tochter werde ab Herbst voraussichtlich Psychologie studieren.

Mit weiterem Überprüfungsschreiben vom 28.09.2018 ersuchte die Abgabenbehörde die Beschwerdeführerin, die Inskriptionsbestätigung der Tochter bzw. einen Einkommensnachweis der Tochter beizubringen.

Dieses Schreiben beantwortete die Beschwerdeführerin am 21.10.2018 damit, die Tochter besuche ab Jänner (gemeint Jänner 2019) einen “Kurs zur Immobilienkauffrau“, die Tochter beziehe kein Einkommen.

Mit Ergänzungsersuchen vom 30.01.2019 forderte die Abgabenbehörde die Beschwerdeführerin auf, folgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen vorzulegen:

  • •

    Übermittlung einer Kurszeitbestätigung/Immobilienkauffrau (mit Bekanntgabe der Dauer des Kurses und Benennung der Tage, an denen der Kurs besucht werde);

  • •

    Bekanntgabe, welcher Beruf nach Abschluss des Kurses ausgeübt werden könne;

  • •

    Vorlage von Nachweisen, dass der Kurs (Immobilienkauffrau) von Juli 2018 bis Dezember 2018 nicht angeboten worden sei und der Kursbesuch ab Jänner 2019 der frühestmögliche Termin zum Besuch des Kurses nach Ablegung der Matura im Juni 2018 gewesen sei;

  • •

    Vorlage einer Dienstgeberbestätigung der Tochter, der X-GmbH, über die Beschäftigungszeiten (mit Angabe der Wochenstunden und des Gehaltes);

  • •

    Bekanntgabe, ob der Kurs Immobilienkauffrau in Zusammenhang mit der Beschäftigung bei der X-GmbH stehe, samt Bestätigung.

Sollten nicht alle angeforderten Unterlagen innerhalb der festgesetzten Frist (20.02.2019) vorgelegt werden – so die Abgabenbehörde im Ergänzungsersuchen – müsste die Familienbeihilfe rückgefordert werden.

Auf dieses Ergänzungsersuchen folgte seitens der Beschwerdeführerin keine Rückantwort.

Mit Bescheid vom 20.03.2019 forderte die Abgabenbehörde die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag, den die Beschwerdeführerin für die Tochter für die Monate Juli 2018 bis Oktober 2018 bezogen hatte, gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 iVm § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück.

Diese Entscheidung begründete sie wie folgt:

Für volljährige Kinder stehe Familienbeihilfe nur unter bestimmten, in § 2 Abs. 1 lit. b bis e FLAG 1967 genannten Voraussetzungen zu.

Als anspruchsbegründend werde Folgendes bestimmt:

- Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung
- Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
- Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
- das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.

Da die Beschwerdeführerin dem Ergänzungsersuchen der Abgabenbehörde vom 20.01.2019 bis dato nicht nachgekommen sei, werde aufgrund der Aktenlage entschieden. Die Tochter habe am 12.06.2018 die Matura abgelegt. Die Beschwerdeführerin habe mit Antwortschreiben, eingelangt am 20.06.2018, bekanntgegeben, dass die Tochter mit Wintersemester 2018/19 mit einem Studium beginne. Aus diesem Grund sei Familienbeihilfe weiterhin ausbezahlt worden. Ab Juli 2018 lägen trotz Aufforderung keine Nachweise über eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung vor. Daher müsste die Familienbeihilfe für die im Spruch genannten Monate rückgefordert werden.

Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.04.2019 Beschwerde ein. Darin ersucht sie unter Hinweis auf die beigefügten Unterlagen um eine “Neuberechnung des Bescheides“.

Der Beschwerde schloss die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen bei:

  • •

    Bescheid der Abgabenbehörde vom 20.03.2019;

  • •

    Mitteilung der Abgabenbehörde vom 20.03.2019, wonach für die Tochter H.G. für den Zeitraum Februar 1999 bis Juni 2018 Familienbeihilfe ausbezahlt wird;

  • •

    Buchungsmitteilung der Abgabenbehörde vom 20.03.2019, betreffend die Buchung des rückgeforderten Betrages an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag;

  • •

    Ergänzungsersuchen der Abgabenbehörde vom 30.01.2019 samt einem darauf angebrachten handschriftlichen Vermerk “Dienstgeberbestätigung Kein Kurs“;

  • •

    Lohn/Gehaltsabrechnungen der Tochter für die Monate Jänner 2019 bis März 2019;

  • •

    Studienbescheinigung (gültig für den Zeitraum 12.03.2019 bis 11.09.2019) der IUBH Internationalen Hochschule, Mülheimer Strasse 38, D-53604 Bad Honnef, wonach die Tochter Haupthörerin im 1. Fachsemester im Fernstudium Ernährungswissenschaften (angestrebter Abschluss: Bachelor of Science) mit Studienbeginn 12.03.2019 ist;

  • •

    Schreiben der Universität Innsbruck, das folgenden Text trägt:

    “Sehr geehrte Studienwerberin/ Sehr geehrter Studienwerber,

    Sie haben am Aufnahmeverfahren vor Zulassung für das Bachelorstudium Psychologie an der Universität Innsbruck im Studienjahr 2018/2019 teilgenommen und leider keinen Rangplatz innerhalb der verfügbaren 230 Studienplätze erreicht.

    Für jene Studienwerber/innen, die keinen Studienplatz erhalten haben, besteht ab sofort die Möglichkeit, sich bis 30. September 2018 für ein anderes, zulassungsfreies Studium einzuschreiben. Bitte beachten Sie aber, dass auch hierfür die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gemäß §§ 63ff Universitätsgesetz 2002 (z.B. österreichisches Reifezeugnis, deutsches Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, italienisches Diploma di Maturita oder Äquivalent) erfüllt sein müssen.

    Nähere Informationen zur Zulassung finden Sie unter http://www.uibk.ac.at/studium/anmeldung-zulassung/.
    Bitte beachten Sie die wegen Umbaus geänderten Öffnungszeiten der Studienabteilung zwischen dem 10.09.2018 und 21.09.2018:
    https://www.uibk.ac.at/studienabteilung/

    Wichtig!
    Sollte eine Studienwerberin/ein Studienwerber einen Studienplatz erhalten haben, diesen aber weder im Wintersemester 2018/2019, noch im Sommersemester 2019 in Anspruch nehmen wollen, wird die nächstgereihte Teilnehmerin/der nächstgereihte Teilnehmer unverzüglich per E-Mail informiert.

    Das Team der Fakultäten Servicestelle – Koordination Aufnahmeverfahren & das Institut für Psychologie der Universität Innsbruck“.

Mit Ergänzungsersuchen vom 14.08.2019 forderte die Abgabenbehörde die Beschwerdeführerin, bezugnehmend auf die eingebrachte Beschwerde, auf, mitzuteilen, welche Berufsausbildung die Tochter im Beschwerdezeitraum 07-10/2018 absolviert habe. Um Vorlage eines Nachweises, dass sich die Tochter in diesem Zeitraum tatsächlich in einer Berufsausbildung befunden habe, werde gebeten.

Mit dem genannten Schreiben ersuchte die Abgabenbehörde die Beschwerdeführerin weiters, was das Fernstudium anlangt, folgende Fragen zu beantworten:

- Aus welchem Grund absolviere die Tochter ein Fernstudium in Bad Honnef;
- Wie viele Wochenstunden müsse die Tochter an der Universität tatsächlich präsent sein;
- Wie viele Wochenstunden würden für die Vorbereitungen auf Prüfungen etc. verwendet;
- Wann und in welcher Form fänden die Prüfungen statt;
- In welcher Form finde der Unterricht statt, wenn keine Präsenz an der Universität erforderlich sei.

Dazu teilte die Beschwerdeführerin mit Antwortschreiben vom 26.08.2019 Folgendes mit:

Die Tochter habe sich im Beschwerdezeitraum 07/2018-10/2018 nach Abschluss der Schule-X (Matura am 12.06.2018) in der Vorbereitung zum Aufnahmetest für das Psychologiestudium befunden.

Im September 2018 habe die Tochter am Aufnahmeverfahren für das Bachelorstudium Psychologie an der Universität Innsbruck teilgenommen, jedoch keinen Studienplatz erhalten.

Der frühestmögliche Beginn für das Psychologiestudium wäre also folglich Oktober 2018 gewesen, was durch die Absage nicht zustande gekommen sei.

Sie (gemeint ganz offenkundig die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte) seien davon ausgegangen, dass die Tochter ab dem Wintersemester 2018/19 mit dem Psychologiestudium beginne, da sie sich auch sehr gut darauf vorbereitet gehabt hätte.

Nach einer „Neuorientierungsphase" betreffend beruflichen Werdeganges, habe sich die Tochter, ihrem Interesse entsprechend, für das Studium der Ernährungswissenschaften entschieden.

Dieses Studium würde in Innsbruck nicht angeboten. Da es ihr (der Beschwerdeführerin) aus finanziellen Gründen derzeit nicht möglich sei, das Studium in Wien für ihre Tochter mitzufinanzieren, hätten sie nach Möglichkeiten gesucht, der Tochter den Berufswunsch zu ermöglichen und hätten sich deswegen für das Fernstudium an der IUBH entschieden.

Bei einem Fernstudium sei eine Präsenz an der Universität nicht nötig. So ein Studium erfordere viel Selbstdisziplin, da Vorlesungen, Prüfungen ... alles online stattfinde. Die Tochter habe bis jetzt alle erforderlichen Prüfungen, die der Studienzeitplan vorsehe, positiv abgelegt.

Die Tochter müsse mindestens 20 Stunden in der Woche für das Studium aufwenden, sehr oft mehr, da es vom Lernstoff her sehr zeitintensiv sei.

Prüfungen fänden ca. alle 6 Wochen über ein Onlineportal der Fernuniversität statt. Es gebe auch die Möglichkeit, die Prüfungen an einer Präsenzuniversität der IUBH abzulegen, welche jeweils an einem Samstag immer einmal im Monat stattfänden.

Informationen gebe es unter folgender Internetadresse: www.iubh-fernstudium.de.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2019 gab die Abgabenbehörde der Beschwerde keine Folge.

In der Begründung dieser Entscheidung führte sie Folgendes aus:

Die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 30.01.2019 ersucht worden, Unterlagen nachzureichen, aus denen klar ersichtlich sei, dass eine Familienbeihilfengewährung im strittigen Zeitraum gerechtfertigt sei.

Diesem Ersuchen sei die Beschwerdeführerin insofern nachgekommen, als sie mitgeteilt habe, dass sich ihre Tochter im genannten Zeitraum auf die Aufnahmeprüfung für das Bachelorstudium Psychologie vorbereitet habe. Da sie den Aufnahmetest nicht bestanden habe, hätte auch das gewünschte Studium nicht begonnen werden können.

Laut vorgelegter Inskriptionsbestätigung absolviere die Tochter nun seit 12.03.2019 ein Fernstudium an der Internationalen Hochschule Bad Honnef.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b und d FLAG 1967 gebühre Familienbeihilfe für volljährige Kinder nur, wenn sie sich in einer Ausbildung befänden oder eine Ausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt fortgesetzt werde. Dabei sei rein nach objektiven Kriterien zu entscheiden.

Da die einer tatsächlichen Ausbildung vorangehenden Schritte einer Bewerbung noch keine Ausbildung im Sinne des FLAG darstellten (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0057) und auch die Ausbildung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen worden sei, könnte der Beschwerde nicht stattgegeben werden.

Am 07.10.2019 brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag ein.

Darin werde – so die Beschwerdeführerin – ergänzend zum bisherigen Vorbringen ausgeführt:

Die Tochter habe am 12.06.2018 die Schule-X erfolgreich mit der Matura abgeschlossen. Anschließend habe sie mit dem Bachelorstudium Psychologie an der Universität Innsbruck beginnen wollen. Sie habe sich im Sommer 2018 darauf vorbereitet und am Aufnahmetest im September 2018 teilgenommen. Leider habe sie in dem hochfrequentierten Studium keinen Rangplatz innerhalb der verfügbaren 230 Studienplätze erreicht.

Nach Erhalt der abschlägigen Entscheidung mit (laut Angabe) 10.09.2018 habe die Studieninskriptionsfrist (Verständigung Fakultätenservicestelle) ausnahmslos mit 30.09.2018 geendet.

Die Tochter habe sich bezüglich ihres Studien- und Ausbildungswerdeganges grundlegend neu orientieren müssen und sich noch im Herbst 2018 zu einem Studium der Ernährungswissenschaften entschlossen. Dieses Studium werde in Innsbruck leider nicht angeboten. Die Studienaufnahme in Wien sei aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen bzw. sei es nach vor nicht. Daher habe die Tochter frühestmöglich mit dem Sommersemester 2019 (“unregelmäßiger“ Einstieg - normalerweise erfolge die Erst-/Neuaufnahme eines Studiums jeweils mit Wintersemester) das Bachelor-Fernstudium der Ernährungswissenschaften an der IUBH in Bad Honnef aufgenommen. Eine frühere Inskriptionsmöglichkeit sei ihr aufgrund des "Oa." somit verwehrt gewesen. Zudem bedinge die Neuaufnahme eines Studiums mit unregelmäßigem Einstieg nachweisliche Nachteile, weil Lehrveranstaltungen für Neuinskribierte teilweise nicht angeboten bzw. nicht belegbar seien und nachteilige Folgen für die Studierenden nach sich zögen (ua. ETCS-Punktevergabe, Studienerfolgsnachweise).

Die Tochter habe daher ihre Ausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen. Somit lägen für den Rückforderungszeitraum die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe vor.

Mit Bericht vom 22.11.2019 legte die Abgabenbehörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 16.12.2019 teilte das Bundesfinanzgericht der Beschwerdeführerin bezugnehmend auf ihre Ausführungen im Vorlageantrag, die Tochter habe ihre Ausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen, sie habe frühestmöglich mit dem Sommersemester 2019 (“unregelmäßiger“ Einstieg – normalerweise erfolge die Erst-/Neuaufnahme eines Studiums jeweils mit Wintersemester) das Bachelor-Fernstudium der Ernährungswissenschaften an der IUBH in Bad Honnef aufgenommen, Folgendes mit:

Diese Ausführungen deckten sich nicht mit den auf der website der IUBH (vgl. www.iubh-fernstudium.de) enthaltenen Informationen. Danach handle es sich beim Bachelor-Fernstudium Ernährungswissenschaften um ein zulassungsfreies Studium (Studium ohne Zulassungsprüfung), wobei ein Studienstart jederzeit möglich sei.

So heiße es im Zusammenhang mit der Einschreibung:
“Wir haben übrigens keine Semesterfristen. Ein Studienstart ist also jederzeit möglich.“

Unter den “FAQs“ werde die Frage “Wann kann ich mit dem Fernstudium beginnen?“ wie folgt beantwortet:
“Wir verzichten völlig auf feste Einschreibetermine und starre Semesterstrukturen. Sobald Du Dich immatrikulierst und den Studienvertrag unterschrieben hast, bekommst Du sofort alle nötigen Studienunterlagen und Zugänge und kannst mit Deinem Studium beginnen.“

Zum Bachelorstudium Ernährungswissenschaften werde unter “Dein Studium kurz und knapp“ zur Studiendauer und Zulassung Folgendes festgehalten:

“Studiendauer:
Regelstudienzeit: 36 Monate
Verschiedene Zeitmodelle möglich
Studienstart jederzeit möglich

Zulassung:
(Fach-)Abitur oder fachgebundene Hochschulreife
Ohne Abitur:
Meisterbrief oder Aufstiegsfortbildung
Zweijährige Berufsausbildung als Diätassistent/in plus mindestens drei Jahre Berufserfahrung.“

In dem dazu eingebrachten Antwortschreiben vom 13.01.2020 wies die Beschwerdeführerin noch einmal darauf hin, dass sich die Tochter aufgrund der Nichterreichung eines Rangplatzes innerhalb der verfügbaren 230 Studienplätze für das Bachelorstudium Psychologie an der Universität Innsbruck (abschlägige Entscheidung mit 10.09.2018) bezüglich ihres Ausbildungsganges grundlegend hätte neu orientieren müssen, was mit entsprechendem Zeitaufwand verbunden gewesen sei. Nach dieser Reflexion habe die Tochter zuerst das in Innsbruck nicht angebotene Studium der Ernährungswissenschaften in Wien aufnehmen wollen, was jedoch aus finanziellen Gründen nicht in Betracht gekommen sei bzw. in Betracht komme. Nach entsprechender Recherche habe die Tochter am 12.03.2019 das Bachelor-Fernstudium Ernährungswissenschaften an der IUBH in Bad Honnef inskribiert.

Dem Schreiben fügte die Beschwerdeführerin Studienbescheinigungen der Tochter für das 1. Fachsemester (12.03.2019-11.09.2019) und das 2. Fachsemester (12.09.2019 – 11.03.2020) an der IUBH sowie eine Auflistung der bislang abgelegten Prüfungen einschließlich Bewertungskalkül mit dem Bemerken bei, daraus sei ersichtlich, dass das Studium nachhaltig betrieben werde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Die Tochter der Beschwerdeführerin, H.G., geb. am xy1999, legte am 12.06.2018 die Reife- und Diplomprüfung an der Schule-X ab.

Im Sommer 2018 bereitete sie sich auf den Aufnahmetest für die Zulassung zum Bachelorstudium Psychologie an der Universität Innsbruck vor.

Die Tochter nahm im September 2018 am Aufnahmeverfahren für das genannte Studium teil, erreichte jedoch keinen Rangplatz innerhalb der verfügbaren 230 Studienplätze.

Davon wurde die Tochter am 10.09.2018 im Wege eines Schreibens der Fakultätenservicestelle (Koordination Aufnahmeverfahren & Institut für Psychologie der Universität) verständigt.

In diesem Schreiben weist die genannte Stelle darauf hin, dass für jene Studienwerber/innen, die keinen Studienplatz erhalten haben, ab sofort die Möglichkeit besteht, sich bis 30. September 2018 für ein anderes, zulassungsfreies Studium einzuschreiben.

Nach erfolgter Absage musste sich die Tochter hinsichtlich ihres Studien- und Ausbildungswerdeganges grundlegend neu orientieren.

Ab 15.11.2018 war die Tochter nichtselbständig erwerbstätig (zunächst bei der Fa. X-GmbH, und ab 19.02.2019 beim XY-Club).

Am 12.03.2019 begann die Tochter in Form eines Fernstudiums mit dem Bachelorstudium Ernährungswissenschaften an der IUBH Internationalen Hochschule, Mülheimer Straße 38, D-53604 Bad Honnef.

Bei dem genannten Studium handelt es sich um ein zulassungsfreies Studium (Studium ohne Zulassungsprüfung). Ein Studienstart in diesem Studium ist jederzeit möglich. Voraussetzung für die Zulassung zu diesem Studium ist ein (Fach-)Abitur oder fachgebundene Hochschulreife, ohne Abitur ein Meisterbrief oder Aufstiegsfortbildung oder die zweijährige Berufsausbildung als Diätassistent/in zuzüglich mindestens drei Jahre Berufserfahrung.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin und die von ihr vorgelegten Unterlagen sowie die Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichtes in die website der IUBH Internationalen Hochschule (vgl. www.iubh-fernstudium.de).

Rechtslage und rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate.

Zufolge des § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu […] Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Monate Juli 2018 bis Oktober 2018 zu Recht besteht.

Außer Streit steht, dass die Tochter der Beschwerdeführerin

- am 12.06.2018 die Matura abgelegt hat;
- sich im Sommer 2018 auf die Zulassungsprüfung für das Bachelorstudium Psychologie an der Universität Innsbruck vorbereitet hat;
- im September 2018 den Aufnahmetest für das genannte Studium absolviert hat, jedoch keinen Rangplatz innerhalb der verfügbaren 230 Studienplätze erreicht hat;
- sich nach Erhalt der Absage am 10.09.2018 hinsichtlich ihres Studien- und Ausbildungswerdeganges grundlegend neu orientieren musste;
- am 12.03.2019 mit dem Bachelor-Fernstudium Ernährungswissenschaften an der IUBH Internationalen Hochschule, Mülheimer Straße 38, D-53604 Bad Honnef, begonnen hat.

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die Tochter am 12.06.2018 mit Ablegung der Matura ihre Schulausbildung abgeschlossen hat und am 12.03.2019 mit der weiteren Berufsausbildung, dem Bachelor-Fernstudium Ernährungswissenschaften an der IUBH Internationalen Hochschule in Bad Honnef begonnen hat.

Damit hat aber die Tochter nicht die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 begonnen.

Das Bachelor-Fernstudium Ernährungswissenschaften an der Hochschule Bad Honnef ist ein zulassungsfreies Studium (Studium ohne Zulassungsprüfung), das keine starren Semesterstrukturen und festen Inskriptionstermine kennt. Ein Studienstart ist jederzeit möglich. Es bestand also für die Tochter die Möglichkeit sofort nach Ablegung der Matura, also noch im Juni 2018 mit dem genannten Studium zu beginnen. Aus familienbeihilfenrechtlicher Sicht (Wahrung des Anspruches) war angesichts der gegebenen Situation der Beginn des Studiums auch noch im Juli 2018 ausreichend, da der Anspruch auf Familienbeihilfe für den Monat Juni 2018 noch durch die im Juni 2018 währende Schulausbildung abgedeckt war.

Der Verwaltungsgerichtshof war in seinem Erkenntnis vom 26.05.2011, 2011/16/0057, mit der Frage befasst, ob der Sohn des damaligen Beschwerdeführers nach Ableistung des Präsenzdienstes zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit der Berufsausbildung (Studium an der Universität) begonnen hat. Vorangegangen war dem Beginn dieses Studiums eine fehlgeschlagene Bewerbung an einer Fachhochschule. Die Aussagen des VwGH in diesem Erkenntnis besitzen auch für den gegenständlichen Fall Gültigkeit, geht es doch in beiden Fällen um die gleiche Thematik, nämlich dem frühestmöglichen Beginn oder Fortsetzung einer Berufsausbildung nach Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes (VwGH-Verfahren) bzw. frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung nach Abschluss der Schulausbildung (gegenständlicher Fall). In beiden Fällen ist dem Beginn des Studiums eine erfolglose Bewerbung um einen Studienplatz in einem anderen Studium vorausgegangen.

Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 erfordert den t a t s ä c h l i c h e n Beginn der weiteren Berufsausbildung nach dem Ende der Schulausbildung. Im vorliegenden Fall ist dieser erst mit der Aufnahme des Bachelor-Fernstudiums Ernährungswissenschaften an der Hochschule in Bad Honnef am 12.03.2019 gegeben. In der Vorbereitung auf die Zulassungsprüfung für das Bachelorstudium Psychologie an der Universität Innsbruck, der Ablegung des Aufnahmetests und Absolvierung der sonstigen Maßnahmen im Rahmen des Zulassungsverfahrens ist noch keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu erblicken (siehe dazu die Ausführungen des VwGH in dem angeführten Erkenntnis). Dies gilt in gleicher Weise auch für eine durch eine erfolglose Bewerbung in dem angestrebten Studium ausgelöste berufliche Neuorientierungsphase. Auch dieser kommt der Charakter einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 nicht zu.

Das Risiko, für einen begehrten Ausbildungsplatz nach einer zeitlich vorgestaffelten Bewerbung nicht aufgenommen zu werden, ist Berufsausbildungen, welche keinen unbeschränkten Zugang haben, immanent. Die Möglichkeit, eine andere als die bevorzugte Ausbildung zu beginnen, für welche keine solche Beschränkung besteht, im gegenständlichen Fall etwa bereits nach Ablegung der Matura mit dem Fernstudium an der Hochschule in Bad Honnef zu beginnen, wäre nur eine von mehreren Möglichkeiten gewesen, einem solchen Risiko zu begegnen. Die andere als die bevorzugte Ausbildung erst dann zu beginnen bzw. wie im vorliegenden Fall überhaupt erst grundlegende, neue Überlegungen hinsichtlich des Studien- und Ausbildungswerdeganges anzustellen, nachdem sich eine solche Beschränkung als schlagend erwiesen hatte und das Risiko verwirklicht war, stellt lediglich eine weitere Möglichkeit dar, auf solch ein Risiko zu reagieren (siehe dazu VwGH 26.05.2011, 2011/16/0057).

Im gegenständlichen Fall wurde die tatsächliche weitere Berufsausbildung jedenfalls erst mit der Inskription des Bachelor-Fernstudiums Ernährungswissenschaften an der Hochschule in Bad Honnef am 12.03.2019 begonnen. Diese Berufsausbildung wäre im gegenständlichen Fall bereits nach Ablegung der Matura im Monat Juni 2018 möglich gewesen bzw. hätte spätestens im Juli 2018 erfolgen müssen, um den durchgehenden weiteren Anspruch auf Familienbeihilfe zu wahren (siehe dazu die obigen Ausführungen). Da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 für den Bezug von Familienbeihilfe für die hier zu beurteilenden Monate (Juli 2018 bis Oktober 2018) nicht erfüllt sind - daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das nunmehrige Studium nachhaltig betrieben wird - und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für diese Monate auch nach einer anderen im FLAG 1967 vorgesehenen Regelung nicht besteht, erweist sich die geltend gemachte Rückforderung als zu Recht.

Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Salzburg-Aigen, am 20. Februar 2020