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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache, Bf., über die Beschwerde vom 15.11.2019, eingebracht mit Mail vom 15.11.2019, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 16.10.2019, GZ, zugestellt am 23.10.2019, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Bf., wird eine Ermahnung erteilt. Das Straferkenntnis wird aufgehoben.
II. Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine ordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei und der belangten Behörde nicht zulässig.
III. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
1 . In der Strafverfügung vom 03.09.2019 , Geschäftszahl GZ , warf der Magistrat der Stadt Wien der Beschwerdeführerin (Bf.) vor, sie habe die Wiener Parkometerabgabe dadurch fahrlässig verkürzt, dass sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem in der Strafverfügung näher bezeichneten behördlichen Kennzeichen am 14.06.2019 um 09:53 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone 1050 Wien, Spengelgasse 25b, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem zur Tatzeit gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Über die Bf. wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 60,00 und falls die Geldstrafe nicht einbringlich ist, eine 14 Stunden - Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
Im gegen diese Strafverfügung gericheten Einspruch brachte die Bf. vor, sie habe für das in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellte Fahrzeug des Zulassungsbesitzers einen elektronischen Parkschein aktivieren wollen, habe „… vergessen, auf das richtige Kennzeichen umzustellen“ (© Bf.) und habe deshalb irrtümlich einen elektronischen Parkschein für ihr eigenes, auf einem gemieteten Parkplatz außerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone stehendes, Fahrzeug aktiviert.
2 . Laut m-parking Kontoauszug hatte die Bf. am 14.06.2019 um 09:46 Uhr einen elektronischen Parkschein für ein Fahrzeug aktiviert. Der Übersicht über die mit ihrer Rufnummer aktivierten Parkscheine ist zu entnehmen, dass die Bf. Parkscheine für Fahrzeuge mit sich voneinander unterscheidenden Kennzeichen aktiviert hatte.
3 . Da die Bf. den Einspruch gegen die Strafverfügung vom 03.09.2019 rechtzeitig eingebracht hatte, trat die Strafverfügung außer Kraft und der Magistrat der Stadt Wien leitete das (ordentliche) Verwaltungsstrafverfahren ein.
4 . Im Straferkenntnis vom 16.10.2019 , Geschäftszahl GZ , warf der Magistrat der Stadt Wien der Bf. die bereits in der Strafverfügung vom 03.09.2019 vorgeworfene Verwaltungsübertretung vor, verhängte über die Bf. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 60,00 und falls die Geldstrafe nicht einbringlich ist, eine 14 Stunden - Ersatzfreiheitsstrafe.
Das Straferkenntnis wurde am 23.10.2019 zugestellt, war innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurde mit der Beschwerde vom 15.11.2019 angefochten.
5 . In der Beschwerde beantragte die Bf. eine mündliche Verhandlung durchzuführen und brachte sinngemäß vor, sie habe die Parkometerabgabe irrtümlich nicht für das in der gebührenpflichtigen Kurz park zo ne stehende Fahrzeug entrichtet. Ein Verkürzungserfolg sei nicht eingetreten. Die Rechtsnormen des ABGB über den Irrtum seien anzuwenden. Die Bf. beantragte in eventu, die Geldstrafe herabzusetzen oder das Verwaltungsstrafverfahren mit oder ohne Ermahnung einzustellen.
6 . Im Vorlagebericht gab der Magistrat der Stadt Wien an, dass Verwaltungsstrafvormerkungen aufscheinen und verwies auf eine Beilage. Eine Beilage mit Verwaltungsstrafvormerkungen befand sich nicht im mit der Beschwerde vorgelegten Verwaltungsakt. Bei der Strafbemessung wurden Vorstrafen nicht straferschwerend berücksichtigt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Bf. hat die Beschwerde vom 15.11.2019 frist- und formgerecht eingebracht. Über die Beschwerde ist daher „in der Sache“ zu entscheiden.
Der Entscheidung ist die nachweisbare (und damit nicht strittige) Sachlage zugrunde zu legen, dass die Bf. am 14.06.2019 um 09:46 Uhr keinen elektronischen Parkschein für das von ihr am Tatort abgestellte Fahrzeug aktiviert hatte.
Gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, Besitzer und Zulassungsbesitzer, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahr zeu ges zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs 1 leg.cit. gilt die Abgabe mit der ordnungsgemä ßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellan meldung als entrichtet.
Gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Un ter lassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Ver wal tungs übertretungen zu bestrafen.
Gemäß § 5 Verwaltungsstrafgesetz – VStG 1991 idgF ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Nach der Sachlage im Beschwerdefall hat die Bf. nachweislich keinen Parkschein für das von ihr am Tatort zur Tatzeit abgestellte Fahrzeug aktiviert. Sie hat daher das objektive Tatbild der verkürzten Parkometerabgabe erfüllt.
Personen, die ständig nur eine Rufnummer verwenden, um elektronische Parkscheine für verschiedene Fahrzeuge zu aktivieren, müssen besonders sorgfältig darauf achten, dass sie den Parkschein für das in der gebührenpflichtigen Kurz park zo ne abgestellte Fahrzeug aktivieren. Die Bf. hat daher nicht unverschuldet die Parkometerabgabe verkürzt sondern hat fahrlässig gehandelt und hat das subjektive Tatbild der verkürzten Parkometerabgabe erfüllt.
Gemäß § 45 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn ... 4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der/des Beschuldigten gering sind.
Wer die Parkometerabgabe verkürzt, verletzt zwar das besonders geschütze öffentliche Interesse, den Parkraum zu bewirtschaften; jedoch ist im Beschwerdefall kein Schaden entstanden, da die Bf. die Parkometerabgabe für ein Fahrzeug entrichtet hat, von dem nicht nachgewiesen werden kann, dass es am Tattag zur Tatzeit auch am Tatort oder in einer anderen gebührenpflichtigen Kurz park zo ne abgestellt war. Da der von der betroffenen Norm gewünschte Zustand – Entrichten der Parkometerabgabe – auf eine andere Weise ohnehin eingetreten ist, hat die Tat nur die unbedeutende Folge nach sich gezogen, dass die Bf. die Parkometerabgabe nicht für das am Tatort zur Tatzeit abgestellte Fahrzeug entrichtet hat. Dennoch muss die Bf. davon abgehalten werden, zu „… vergessen, auf das richtige Kennzeichen umzustellen“ und dadurch die Parkometerabgabe nicht für das Fahrzeug zu entrichten, dass sie in einer gebührenpflichtigen Kurz park zo ne abgestellt hat. Der Bf. ist daher eine Ermahnung zu erteilen und wird mit dieser Entscheidung erteilt.
Eine Ermahnung zu erteilen ist zulässig, da der Magistrat der Stadt Wien nicht nachgewiesen hat, dass die Bf. einschlägig vorbestraft ist und im Straferkenntnis Vorstrafen nicht straferschwerend berücksichtigt hat, was er getan hätte, wenn die Bf. vorbestraft wäre.
Ad. Antrag mündliche Verhandlung
Da das Straferkenntnis aufzuheben ist, wenn eine Ermahnung erteilt wird, sieht das Bundesfinanzgericht gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG davon ab, die beantragte mündliche Verhandlung durchzuführen.
Revision:
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG iVm Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG sind Revisionen wegen Verletzung von subjektiven Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Straferkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die ordentliche Revision und die außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei sind daher nicht zulässig.
Die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn eine Ermahnung erteilt wird, ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die ordentliche Revision der belangten Behörde ist daher nicht zulässig.
Wien, am 19. Februar 2020