Volltext

BFG 19.02.2020, RV/7500811/2019

Parkschein wurde nicht für das in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone stehende Fahrzeug sondern für ein nicht darin stehendes Fahrzeug aktiviert

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500811.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 45 VStG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Ver­wal­tungsstrafsache, Bf., über die Be­schwer­de vom 15.11.2019, eingebracht mit Mail vom 15.11.2019, ge­gen das Straf­er­kennt­nis des Magis­trats der Stadt Wien vom 16.10.2019, GZ, zu­ge­stellt am 23.10.2019, zu Recht er­kannt:

Spruch

I. Bf., wird eine Ermahnung erteilt. Das Straf­er­kennt­nis wird aufgehoben.

II. Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine ordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei und der belangten Behörde nicht zulässig.

III. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine außerordentliche Revisi­on der Beschwerde führenden Partei nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

1 . In der Strafverfügung vom 03.09.2019 , Geschäftszahl GZ , warf der Ma­gistrat der Stadt Wien der Beschwerdeführerin (Bf.) vor, sie habe die Wiener Par­ko­me­terabgabe dadurch fahrlässig verkürzt, dass sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem in der Strafverfügung näher bezeichneten behördlichen Kennzeichen am 14.06.2019 um 09:53 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone 1050 Wien, Spen­gel­gas­se 25b, ab­ge­stellt ha­be, ohne für seine Kennzeichnung mit einem zur Tatzeit gültigen Parkschein ge­sorgt zu haben. Über die Bf. wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 60,00 und falls die Geldstrafe nicht einbringlich ist, eine 14 Stun­den - Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Im gegen diese Strafverfügung gericheten Einspruch brachte die Bf. vor, sie habe für das in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellte Fahrzeug des Zulassungsbesitzers einen elektronischen Parkschein aktivieren wollen, habe „… vergessen, auf das richtige Kenn­zeichen umzustellen“ (© Bf.) und habe deshalb irrtümlich einen elektroni­schen Park­schein für ihr eigenes, auf einem gemieteten Parkplatz außerhalb einer gebüh­ren­pflich­ti­gen Kurzparkzone stehendes, Fahrzeug aktiviert.

2 . Laut m-parking Kontoauszug hatte die Bf. am 14.06.2019 um 09:46 Uhr einen elektro­ni­schen Parkschein für ein Fahrzeug aktiviert. Der Übersicht über die mit ihrer Rufnummer aktivierten Parkscheine ist zu entnehmen, dass die Bf. Parkscheine für Fahrzeuge mit sich voneinander unterscheidenden Kennzeichen aktiviert hatte.

3 . Da die Bf. den Einspruch gegen die Strafverfügung vom 03.09.2019 rechtzeitig einge­bracht hatte, trat die Strafverfügung außer Kraft und der Magistrat der Stadt Wien leitete das (ordentliche) Ver­wal­tungsstrafverfahren ein.

4 . Im Straferkenntnis vom 16.10.2019 , Geschäftszahl GZ , warf der Ma­gistrat der Stadt Wien der Bf. die bereits in der Strafverfügung vom 03.09.2019 vor­ge­wor­fene Ver­wal­tungs­übertretung vor, verhängte über die Bf. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 60,00 und falls die Geldstrafe nicht einbringlich ist, eine 14 Stun­den - Ersatzfrei­heits­strafe.

Das Straferkenntnis wurde am 23.10.2019 zugestellt, war innerhalb von 4 Wochen ab Zu­stel­lung mit Beschwerde anfechtbar und wurde mit der Beschwerde vom 15.11.2019 an­ge­foch­ten.

5 . In der Beschwerde beantragte die Bf. eine mündliche Verhandlung durchzuführen und brachte sinngemäß vor, sie habe die Parkometerabgabe irrtümlich nicht für das in der ge­büh­ren­pflichtigen Kurz ­ park ­ zo ­ ne stehende Fahrzeug entrichtet. Ein Verkürzungserfolg sei nicht eingetreten. Die Rechtsnormen des ABGB über den Irrtum seien anzuwenden. Die Bf. beantragte in eventu, die Geldstrafe herabzusetzen oder das Verwaltungsstrafver­fah­ren mit oder ohne Ermahnung einzustellen.

6 . Im Vorlagebericht gab der Magistrat der Stadt Wien an, dass Verwaltungs­straf­vor­mer­kun­gen aufscheinen und verwies auf eine Beilage. Eine Beilage mit Ver­wal­tungs­straf­vor­mer­kungen befand sich nicht im mit der Beschwerde vorgelegten Ver­wal­tungs­akt. Bei der Strafbemessung wurden Vorstrafen nicht straferschwerend berücksich­tigt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Bf. hat die Beschwerde vom 15.11.2019 frist- und formgerecht eingebracht. Über die Be­schwer­de ist daher „in der Sache“ zu entscheiden.

Der Entscheidung ist die nachweisbare (und damit nicht strittige) Sachlage zugrunde zu le­gen, dass die Bf. am 14.06.2019 um 09:46 Uhr keinen elektronischen Parkschein für das von ihr am Tatort abgestellte Fahrzeug ak­tiviert hatte.

Gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Len­ker, Be­sit­zer und Zu­las­sungs­besitzer, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet ab­stellt, für das eine Ab­gabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Ab­stel­lens des Fahr ­ zeu ­ ges zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs 1 leg.cit. gilt die Abgabe mit der ordnungs­ge­mä ­ ßen Ent­wer­tung des Park­scheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Ab­stell­an ­ mel­dung als ent­rich­tet.

Gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Hand­lun­gen oder Un ­ ter ­ las­sun­gen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahr­läs­sig ver­kürzt wird, als Ver ­ wal ­ tungs ­ über­tre­tungen zu bestrafen.

Ge­mäß § 5 Ver­wal­tungs­straf­ge­setz – VStG 1991 idgF ist Fahrlässigkeit bei Zu­wi­der­han­deln gegen ein Verbot oder bei Nicht­be­fol­gung eines Gebotes dann ohne weiteres an­zu­neh­men, wenn zum Tatbestand der Ver­wal­tungs­übertretung der Eintritt eines Scha­dens oder einer Gefahr nicht gehört und der Tä­ter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Ver­let­zung der Verwaltungsvorschrift kein Ver­schul­den trifft.

Nach der Sachlage im Beschwerdefall hat die Bf. nachweislich keinen Park­schein für das von ihr am Tatort zur Tatzeit abgestellte Fahrzeug akti­viert. Sie hat da­her das objektive Tat­bild der verkürzten Parkometerabgabe erfüllt.

Personen, die ständig nur eine Rufnummer verwenden, um elektronische Parkscheine für ver­schiede­ne Fahrzeu­ge zu aktivieren, müssen besonders sorgfältig darauf achten, dass sie den Park­schein für das in der ge­büh­ren­pflich­ti­gen Kurz ­ park ­ zo ­ ne abgestellte Fahr­zeug ak­tivieren. Die Bf. hat daher nicht unverschuldet die Par­kometer­ab­ga­be verkürzt son­dern hat fahrlässig gehandelt und hat das subjektive Tat­bild der ver­kürzten Parkometerabga­be er­füllt.

Gemäß § 45 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG ist von der Einleitung oder Fort­füh­rung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn ... 4. die Be­deu­tung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beein­träch­tigung durch die Tat und das Verschulden der/des Beschuldigten ge­ring sind.

Wer die Parkometerabgabe verkürzt, verletzt zwar das besonders geschütze öffentli­che In­teresse, den Parkraum zu bewirtschaften; jedoch ist im Beschwerdefall kein Scha­den ent­standen, da die Bf. die Parkometerabgabe für ein Fahrzeug entrichtet hat, von dem nicht nachgewiesen werden kann, dass es am Tattag zur Tatzeit auch am Tatort oder in einer anderen ge­büh­ren­pflich­ti­gen Kurz ­ park ­ zo ­ ne abgestellt war. Da der von der betroffe­nen Norm ge­wünsch­te Zu­stand – Entrichten der Parkometerabgabe – auf eine andere Wei­se ohne­hin ein­getreten ist, hat die Tat nur die unbedeutende Folge nach sich gezo­gen, dass die Bf. die Parkometer­ab­ga­be nicht für das am Tatort zur Tatzeit abgestellte Fahr­zeug ent­rich­tet hat. Dennoch muss die Bf. da­von ab­gehalten werden, zu „… vergessen, auf das richtige Kenn­zeichen um­zu­stellen“ und da­durch die Parkometerabgabe nicht für das Fahrzeug zu entrichten, dass sie in einer ge­büh­ren­pflich­ti­gen Kurz ­ park ­ zo ­ ne abge­stellt hat. Der Bf. ist daher eine Ermahnung zu er­tei­len und wird mit dieser Entscheidung erteilt.

Eine Ermahnung zu erteilen ist zulässig, da der Magistrat der Stadt Wien nicht nach­ge­wie­sen hat, dass die Bf. einschlägig vorbestraft ist und im Straferkenntnis Vor­stra­fen nicht straf­er­schwe­rend berücksichtigt hat, was er getan hätte, wenn die Bf. vorbe­straft wäre.

Ad. Antrag mündliche Verhandlung

Da das Straferkenntnis aufzuheben ist, wenn eine Ermahnung erteilt wird, sieht das Bun­des­fi­nanz­ge­richt gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG davon ab, die beantragte mündliche Ver­hand­lung durch­zu­füh­ren.

Revision:

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG iVm Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG sind Revisionen wegen Ver­let­zung von subjektiven Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geld­strafe in Höhe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durf­te und im Straferkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 400,00 verhängt wur­de. Die­se Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die ordentliche Revision und die außer­ordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei sind daher nicht zulässig.

Die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn eine Ermahnung erteilt wird, er­ge­ben sich unmit­tel­bar aus dem Gesetz. Die ordentliche Revision der belangten Behörde ist da­her nicht zu­läs­sig.

Wien, am 19. Februar 2020