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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seine Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde des A***B***, geb.: 0*.0*.19***, [Adresse] , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 07.01.2020 , MA67/196701076044/2019, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz zu Recht:
Spruch
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 12,00, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG ist nicht zulässig.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung vom 3.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer wegen einer Übertretung der Parkometerabgabeverordnung iVm dem Parkometergesetz eine Geldstrafe von 60 EUR sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe auferlegt. Auf den zu zahlenden Gesamtbetrag iHv 24 EUR wurden bereits geleistete Zahlungen (iHv 36 EUR) angerechnet.
Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer mit der Begründung Einspruch, er habe die Parkometerstrafe bezahlt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung der Parkometerabgabeverordnung iVm dem Parkometergesetz schulidg erkannt und über ihn eine Geldstrafe von 60 EUR zuzüglich 10 EUR Kosten verhängt. Der verspätet eingezahlte Betrag von 36 EUR (Organstrafverfügungsbetrag) werde auf die verhängte Geldstrafe angerechnet. Die Organstrafverfügung sei am 4.10.2019 ausgestellt worden und die Zahlung sei am 5.11.2019, somit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist erfolgt.
In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus:
"Ich habe die Parkometerstrafe verspätet bezahlt, und 2 Tage später bekam ich die Anonymverfügung über € 48.-. Und jetzt mit Strafverfügung sind es
70.- gesamt, das kann es nicht sein"
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Nachstehender Sachverhalt steht unstrittig fest:
Der Beschwerdeführer hatte am 4.10.2019 um 14:31 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen A123*** in einer flächendeckenden gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1110 Wien*** , abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, da die Parkzeit überschritten war.
Mit Organstrafverfügung wurde eine Geldstrafe von 36 EUR festgesetzt. Innerhalb der zweiwöchigen Frist erfolgte keine Zahlung, sodass mit Datum vom 28.10.2019 eine Anonymverfügung erlassen wurde mit der wegen der Übertretung der Parkometerabgabeverordnung iVm dem Parkometergesetz (Überschreitung der Parkzeit) eine Geldstrafe von 48 EUR vorgeschrieben wurde.
Am 5.11.2019 erfolgte eine Zahlung von 36 EUR durch den Beschwerdeführer.
Die mit der Anonymverfügung vorgeschriebene Geldstrafe von 48 EUR wurde nicht (in voller Höhe) bezahlt.
Auf die mit Strafverfügung auferlegte Geldstrafe und die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe wurde die bereits geleistete Zahlung/der verspätet eingezahlte Betrag (iHv 36 EUR) angerechnet.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 1 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 3 Abs 1 Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer wendet lediglich ein, er habe die Strafe bezahlt.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Gemäß § 50 Abs 6 VStG gilt die Unterlassung der Einzahlung der mit Organstrafverfügung festgesetzten Geldstrafe mittels Beleges binnen einer Frist von zwei Wochen als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Zahlung nicht binnen der zweiwöchigen Frist. Die Zahlung des Strafbetrages gilt daher als verweigert iSd § 50 Abs 6 VStG. Es musste Anzeige an die Behörde erstattet werden. Die Anzeige führte zur Strafverfügung und in weiterer Folge zum angefochtenen Straferkenntnis.
Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs 6 bezeichneten Frist bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag gemäß § 50 Abs 7 VStG zurückzuzahlen oder anzurechnen.
Der nach Ablauf der zweiwöchigen Frist nachweislich bezahlte Strafbetrag iHv 36 EUR wurde auf die verhängte Geldstrafe angerechnet.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im Streitfall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Der Aktenlage nach kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zu.
Das Vorliegen von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen wurde nicht bestritten.
Aus diesen Gründen erscheint die verhängte Geldstrafe von 60,00 EUR in spezialpräventiver Hinsicht durchaus als schuld- und tatangemessen und nicht als überhöht. Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht.
Gemäß § 16 Abs 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt.
Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365,00 EUR reichenden) gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die zu lösende Rechtsfrage ist auch in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht uneinheitlich beantwortet worden. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Gmäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Wien, am 17. Februar 2020