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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., A-1, vertreten durch Dr. Staribacher und Dr. Obermayer Wirtschaftstreuhand GmbH, Disslergasse 1/1, 1030 Wien, über die Beschwerde vom 05.10.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom 09.09.2016, Steuernummer N-1, betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 09.09.2016 setzte das Finanzamt folgende erste Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt € 8.408,00 fest, da die nachfolgenden Abgaben nicht bis zum jeweiligen Fälligkeitstag entrichtet worden seien:
Abgabe | Zeitraum | Fälligkeit | Betrag in € | Säumniszuschlag in € |
Umsatzsteuer | 2006 | 15.02.2007 | 108.800,00 | 2.136,00 |
Umsatzsteuer | 2007 | 15.02.2008 | 87.600,00 | 1.752,00 |
Umsatzsteuer | 2008 | 15.02.2009 | 77.800,00 | 1.556,00 |
Umsatzsteuer | 2009 | 15.02.2010 | 48.200,00 | 964,00 |
Umsatzsteuer | 2010 | 15.02.2011 | 62.800,00 | 1.256,00 |
Umsatzsteuer | 2011 | 15.02.2012 | 37.200,00 | 744,00 |
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In der sowohl gegen diesen Bescheid als auch gegen die zu Grunde liegenden Sachbescheide am 05.10.2016 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wandte sich der Beschwerdeführer (Bf.) im Wesentlichen gegen die aus Feststellungen der belangten Behörde resultierenden Steuernachforderungen, ohne Einwendungen gegen die Festsetzung der gegenständlichen Säumniszuschläge selbst vorzubringen.
Abschließend beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat.
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Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2017 die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus:
Werde eine Abgabe nicht bis spätestens zum Fälligkeitstag entrichtet, so entstehe mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages. Im gegebenen Fall seien die Nachforderungen aus den Umsatzsteuerveranlagungen 2006 bis 2012 nicht bis zu deren Fälligkeitstagen entrichtet worden.
Gemäß § 21 Abs. 3 UStG sei die Umsatzsteuer festzusetzen, so sich die Selbstberechnung als unrichtig oder unvollständig erweise. Die festgesetzte Umsatzsteuer habe den im Abs. 1 genannten Fälligkeitstag.
Gemäß § 21 Abs. 5 UStG werde durch eine Nachforderung auf Grund einer Veranlagung keine von Abs. 1 oder 3 abweichende Fälligkeit begründet.
Der Bestreitung der Säumniszuschläge aus dem Grund, dass die den Säumniszuschlägen zu Grunde liegenden Abgabenfestsetzungen rechtswidrig seien, sei zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.11.1993, 90/13/0084) bei festgesetzten Abgaben die Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung bestehe, da die Säumniszuschlagsverpflichtung nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraussetze.
Die Vorschreibung der Säumniszuschläge sei daher gesetzeskonform erfolgt und die Berufung (gemeint wohl: Beschwerde) abzuweisen gewesen.
Abschließend verwies das Finanzamt auf die Möglichkeit der Aussetzung der Säumniszuschläge ohne Einbringung einer Beschwerde gegen diese und in weiterer Folge auf § 217 Abs. 8. BAO.
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Der Bf. beantragte am 10.07.2017 rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht sowie erneut die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat.
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Mit Schreiben vom 06.02.2020 zog der Bf. die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat zurück.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld voraus, sondern nur einer formellen, wobei die Stammabgaben nicht rechtskräftig festgesetzt sein müssen (VwGH 30.4.1995, 92/13/0115). Ein Säumniszuschlagsbescheid ist daher auch dann rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (VwGH 8.3.1991, 90/17/0503).
Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (grundsätzlich) unbeachtlich. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht rechtzeitig entrichtete Steuer, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtskräftig oder mit Beschwerde angefochten ist ( VwGH 24.1.2018, Ra 2017/13/0023 ).
Die Abgabenbehörde hat daher im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen (vgl. VwGH 17.9.1990, 90/15/0028). Im Fall einer nachträglichen Abänderung oder Aufhebung des Abgabenbescheides ist jedoch von Amts wegen insoweit auch der Säumniszuschlag herabzusetzen oder aufzuheben (§ 217 Abs. 8 BAO).
Die Einwendungen der Bf. betreffend die Richtigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenbescheide gehen daher ins Leere. Darüber hinaus wurden keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Säumniszuschläge aufzuzeigen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass es im Allgemeinen auf keine aufzugreifenden Bedenken stoße, wenn über Beschwerden gegen die Säumniszuschlagsbescheide entschieden werde, obwohl über die gegen die Stammabgabenbescheide gerichteten Beschwerden (Beschwerdeverfahren beim Bundesfinanzgericht unter der GZ RV/7105904/2018) noch nicht abgesprochen wurde (vgl. VwGH 24.1.2018, Ra 2017/13/0023).
Die Festsetzung der Säumniszuschläge erfolgte mangels rechtzeitiger Entrichtung zum Fälligkeitstag somit - ungeachtet eventueller Abänderungen gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Falle eines (teilweise) stattgebenden Erkenntnisses im Abgabenfestsetzungsverfahren durch das Bundesfinanzgericht - zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am 7. Februar 2020