Volltext

BFG 09.12.2019, RV/4100479/2018

Lizenzgebühren, Abzugssteuer

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.4100479.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 99 EStG 1988 ÜR

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. P.L in der Beschwerdesache C.1 UT.Gm.. & Co KG, D.Weg 6, Z, vertreten durch Dr. J.G, Wirtschaftstreuhänder, R.Str. 24, Ö, über die Beschwerde vom 26.03.2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes Ö vom 27.02.2013 betreffend Abzugssteuer gemäß § 99 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Die Firma C.1 UT.Gm.. & Co KG wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 14.09.2005 errichtet.
Laut Punkt 1. des Vertrages schlossen sich die Firmen C.1 UT.Gm.. als persönlich haftende Gesellschafterin und Komplementärin, sowie die
die D.1 GmbH (Kommanditeinlage: Euro 7.000,00),
W.H (Kommanditeinlage: Euro 1.600,00),
Dr. J.G (Kommanditeinlage: Euro 1.000,00),
S.V (Kommanditeinlage: Euro 400,00) als Kommanditisten
zur Kommanditgesellschaft zusammen.

W.H fungierte als Geschäftsführer der KG und war laut Unterschriftsprobenblatt gegenüber der Abgabenbehörde zeichnungsberechtigt.

Die Kommanditgesellschaft schloss mit Lizenzvertrag vom 28.09.2005 mit den beiden Lizenzgebern F.K.J und H.D.O, beide wohnhaft in Deutschland und in Ö (Nebenwohnsitz laut ZMR), eine Vereinbarung über die Nutzung eines Patentes betreffend eine technische Anlage (Abluft- und Abwasserreinigungsgerät) ab.
Vereinbart wurde, dass die Lizenznehmerin an die Lizenzgeber eine Umsatzlizenzgebühr iHv. 5% des Nettoverkaufserlöses der Lizenzprodukte pro Jahr bezahlt. Darüber hinaus vereinbarten die Parteien die einmalige Zahlung iHv. Euro 25.000,00 zzgl. Umsatzsteuer.

Im Zuge der abgabenbehördlichen Betriebsprüfung im Jänner 2010 qualifizierte der Prüfer die an F.K.J geleisteten Vergütungen im Jahr 2006 in Höhe von € 12.500,00 und 2007 in Höhe von € 13.000,00 als geleistete Lizenzgebühren entsprechend der Vereinbarung im Lizenzvertrag.

Im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung des Finanzamtes vom 31.01.2011, ABNr. Nummer123, stellte der Prüfer unter Tz. 3 "Lizenzgebühren" fest, dass Einkünfte von im Ausland ansässigen Personen auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens nur dann von der inländischen Abzugssteuer zu entlasten sind, wenn eine durch eine ausländische Steuerverwaltung ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung unter Verwendung des Vordruckes "ZS-QU1" vorgelegt wird.
Da eine solche Bescheinigung nicht vorgelegt wurde, ist von den Lizenzgebühren gemäß § 100 EStG 1988 20% Abzugssteuer einzubehalten.

Ausgehend von den Lizenzgebühren gemäß Punkt VI Abs. 2 des Vertrages
2006 in Höhe von Euro 12.500,00 und
2007 in Höhe von Euro 13.000,00
zuzüglich übernommener Kosten gemäß Punkt VI.3 des Lizenzvertrages vom 28.09.2005 in Höhe von Euro 5.504,27 (2006) und Euro 6.813,88 (2007), insgesamt sohin im Jahr 2006 iHv. Euro 18.004,27 und im Jahr 2007 insgesamt Euro 19.813,88, errechnete der Prüfer beim Finanzamt die Abzugssteuer iHv. Euro 3.006,85 und 2007 iHv. Euro 3.962,78.

Das Finanzamt setzte in der Folge mit Haftungs- und Abgabenbescheiden vom 31.1.2011 über die Zeiträume 1.1.2006 bis 31.12.2006 und 1.1.2007 bis 31.12.2007 gegenüber der "C.1 U.T.1 GmbH u. weitere ehem. Gesellschafter der C.1 U.T.1 GmbH Co. KG lt. Bescheidspruch" gemäß § 99 Abs. 1 Z 3 iVm § 100 Abs.1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 und § 224 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) Abzugssteuer iHv Euro 3.600,85 (Jahr 2006) und Euro 3.962,78 (Jahr 2007) fest. Begründend wurde in den Bescheiden auf den Bericht des Finanzamtes über das Ergebnis der Außenprüfung gemäß § 150 BAO v. 31.1.2011, ABNr. Nummer123, Tz.3, verwiesen.

Diese Bescheide vom 31.01.2011 richteten sich an einen unrichtig angeführten Bescheidadressaten, nämlich die "GmbH und weitere ehem. Gesellschafter der GmbH & Co KG lt. Bescheidspruch" sodass diese Bescheide vom 31.01.2011, welche mit Vorlagebericht vom 24.09.2013 als angefochtene Bescheide vorgelegt wurden, nicht rechtswirksam werden konnten. Im Vorlagebericht wird das Datum der angefochtenen Bescheide mit 01.02.2011 angeführt. Das Finanzamt beantragte die Abweisung der Beschwerde, weil im Zuge der Prüfung eine Ansässigkeitsbescheinigung nicht vorgelegt worden sei.

Die KG wurde im Jänner 2009 aufgelöst und über Antrag vom 12.01.2009 am 15.01.2009 im Firmenbuch gelöscht (FB Auszug, FBNr. Zahl). Das Vermögen, bestehend aus zwei Computern, wurde auf zwei Gesellschafter aufgeteilt.

Das BFG hat mit Beschluss vom 31.8.2018, RV/Z123/2013, die Beschwerde der KG gegen die Bescheide, gerichtet an die "C.1 U.T.1 GmbH u. weitere ehem. Gesellschafter der C.1 U.T.1 GmbH Co. KG lt. Bescheidspruch" zurückgewiesen, weil diese Bescheide an die GmbH und weitere ehemalige Gesellschafter der KG gerichtet gewesen sind und daher keine Rechtswirksamkeit entfalten konnten (unrichtiger Bescheidadressat). Die erlassenen Bescheide haben aufgrund der unrichtigen Bezeichnung des Bescheidadressaten keine Bescheidqualität erlangen können und lagen Nichtbescheide vor.

Das Finanzamt erließ am 27.02.2013 neuerlich Bescheide an die C.1 UT.Gm.. & Co KG, zu Handen des steuerlichen Vertreters, betreffend die Abzugssteuer gemäß § 99 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 für die Jahre 2006 und 2007.
Begründend wurde unter Hinweis auf die Bestimmung nach § 99 Abs. 1 Z 3 iVm. § 100 Abs. 1 und 2 EStG 1988 auf Punkt "Tz. 3 Lizenzgebühren" des Berichtes über das Ergebnis der Außenprüfung vom 31.01.2011, ABNr. Nummer123, verwiesen.

Im Zuge des weiteren Verfahrens legte das Finanzamt dem Richter beim BFG die Bescheide an die C.1 U.T.1 GmbH & Co KG vom 27.2.2013 vor, welche an die Kommanditgesellschaft als Beschwerdeführerin gerichtet sind und mit der Beschwerde vom 26.03.2013 angefochten werden.

Gegenstand dieses Verfahrens ist somit die Beschwerde gegen die an die KG rechtswirksam ergangenen Bescheide.

In der Beschwerde der Kommanditgesellschaft vom 26.03.2013 gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide vom 27.02.2013 führte die Bf. aus, dass die KG an den Geschäftsführer F.K.J in den Jahren 2006 und 2007 Euro 12.500,00 und Euro 13.000,00 an Vergütungen als Geschäftsführer geleistet hat. Diese Vergütungen erfolgten für die Tätigkeit als Geschäftsführer und wurden in der Bilanz auch als Geschäftsführerentgelt ausgewiesen. Im Zeitpunkt der Bezahlung war kein Steuerabzug vorzunehmen, da die Tätigkeit ausschließlich in Deutschland ausgeübt worden sei.

Der Geschäftsführer habe gemeinsam mit dem weiteren Partner die Forderungen aus dem Lizenzvertrag iHv Euro 25.000,00 gegenüber der KG gehabt. Aufgrund der prekären Lage des Unternehmens sei auf diese Forderung verzichtet bzw. vereinbart worden, dass man diese mit den erhaltenen Geschäftsführervergütungen als abgegolten sieht. Diese Vereinbarung erfolgte mündlich und war der wesentliche Inhalt der Vereinbarung letztlich der Verzicht auf die Lizenzgebühr, da die Einbringlichkeit ohnehin nicht gegeben gewesen sei.
Die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide wurde beantragt.

Die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss vom 15.01.2009 im Firmenbuch gelöscht. (FNr. Zahl k).

Aktenvermerke des Geschäftsführers W.H vom 13.10.2005 und 8.8.2007

Aus dem Aktenvermerk vom 13.10.2005 zur Markteintrittsstrategie vereinbarten die KG, vertreten durch W.H, sowie der Lizenzgeber F.K.J, dass beide für ihre Tätigkeiten eine monatliche Vergütung in Höhe von Euro 2.500,00 netto erhalten. Da Herr F.K.J in Deutschland tätig sein werde, erhält er die Vergütung brutto für netto überwiesen. Er erbringt seine Leistungen ausschließlich in Deutschland und besteht daher in Österreich keine Steuerpflicht. Der Geschäftsführer der KG, W.H, erhält seine Vergütung als Gewinnvorab und verpflichtet sich diese im Falle eines Verlustes zurückzuzahlen (Aktenvermerk vom 13.10.2005).

Laut weiterem Aktenvermerk vom 8.8.2005 willigte der GF F.K.J dem Vorschlag des steuerlichen Vertreters, ein, die bezahlten Vergütungen als Zahlungen aus dem Lizenzvertrag vom 28.09.2005 anzuerkennen. Der Lizenzgeber werde mit dem weiteren Lizenzgeber intern einen Ausgleich herbeiführen und bestehe eine Lizenzzahlungsverpflichtung nicht mehr.
Der Lizenzgeber verzichte ausdrücklich auf eine Vergütung für den Zeitraum ab 09/2006.

F.K.J ist Geschäftsführer der D.1 GmbH (Kommanditist) und Geschäftsführer der C.1 UT.Gm.. (Komplementär).
Diese "Notiz über die Umdeutung der Vergütung F.K.J in Lizenzzahlungen" übermittelte der Steuerberater dem Prüfer beim Finanzamt im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung (email vom 12.09.2010).

Rechtslage

§ 99 Abs. 1 EStG 1988 bestimmt, dass die Einkommensteuer beschränkt steuerpflichtiger durch Steuerabzug (Abzugssteuer) erhoben wird.

lautet wie folgt:

"1. Bei Einkünften aus im Inland ausgeübter oder verewrteter selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist, oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen, wobei es gleichgültig ist, an wen die Vergütungen geleistet wurden.

2. Bei Gewinnanteilen von Gesellschaftern (Mitunternehmern) einer ausländischen Gesellschaft, die an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt ist. Ein Steuerabzug unterbleibt insoweit, als
- die ausländische Personengesellschaft der inländischen Personengesellschaft bekannt gibt oder
- die zuständige Abgabenbehörde auf andere Wiese davon Kenntnis erlangt,

welche natürlichen oder juristischen Personen Empfänger der Gewinnanteile sind. Die inländische Personengesellschaft gilt dabei als Schuldner der Gewinnanteile.

3. Bei den im § 28 Abs. 1 Z 3 aufgezählten Einkünften, wobei gleichgültig ist, welcher der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 1bis 3 und 6 duiese Einkünfte grundsätzlich zuzurechnen sind.

4. Bei Aufsichtsratsvergütungen.
5...
….."

Die Abzugssteuer beträgt gemäß § 100 Abs. 1 EStG 1988 20%.

Vorweg wird festgestellt, dass die KG nicht mit ihrer Auflösung und Löschung im Firmenbuch endet, sondern erst dann, wenn kein verwertbares und verteilbares Vermögen mehr vorhanden ist. Die Parteifähigkeit bleibt solange aufrecht bestehen als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht vollständig abgewickelt sind.

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die bezahlten Vergütungen als Lizenzzahlungen an den Lizenzgeber F.K.J geleistet würden.
Die KG Bf. war nämlich aufgrund des Lizenzvertrages verpflichtet, Lizenzzahlungen gegenüber den Lizenzgebern zu leisten (Pkt.VI d. Lizenzvertrages).

Soweit die Bf. meint der Aktenvermerk von 8.8.2007 sei missverständlich formuliert und treffe daher die Annahme des Prüfers, es lägen Lizenzgebühren vor, nicht zu, geht der erkennende Richter davon aus, dass aufgrund des Lizenzvertrages die KG sich verpflichtet hat, Zahlungen für die Nutzung von Patenten zu leisten.
Offen bleibt, warum im Verfahren Ansässigkeitsbescheinigungen nicht vorgelegt wurden.

Auch der Inhalt des Aktenvermerkes ist klar und bringt zum Ausdruck, dass Lizenzzahlungen geleistet worden sind. Die Vertragspartner waren sich einig und wird diese Einigung im Aktenvermerk 8.8.2007 dokumentiert. Dies wird ursprünglich auch vom einschreitenden steuerlichen Vertreter so interpretiert, wenn dieser meint, er übermittle eine Aktennotiz betreffend die Qualifizierung der Zahlungen als Lizenzgebühren (email vom 12.9.2010 an den Prüfer beim Finanzamt). Die Vorschreibung von Abzugssteuern erfolgte insoweit zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nicht zulässig, weil es nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Klagenfurt am Wörthersee, am 9. Dezember 2019