Volltext

BFG 29.11.2019, RV/7200005/2016

Aussetzung der Vollziehung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7200005.2016 · Findok (BMF)

Normen
Art. 244 ZK · § 212a BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Verlassenschaftskuratorin Mag. Margit Winkler, Weimarer Straße 5, 1180 Wien, über die Beschwerde vom 11. Juni 2015 gegen den Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom 07. Mai 2015, GZ. 230000/95041/166-172/2010 betreffend Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 244 Zollkodex (ZK) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom 13. März 2014, GZlen. 230000/95041/110-116/2010, teilte das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt dem Beschwerdeführer (Bf.) näher bezeichnete Abgabenschuldigkeiten mit.

Mit Schriftsatz vom 10. November 2014 beantragte der Bf. nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch das Zollamt die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und stellte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidungen gemäß Art. 244 ZK.

Den Beschwerden in der Hauptsache wurde mit Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichtes vom 11. Jänner 2019, GZ. RV/7200175/2014 und vom 29. August 2019, GZ. RV/7200176/2014 stattgegeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben.

Der Antrag des Bf. auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom 7. Mai 2015, GZlen. 230000/95041/166-172/2010, mit der Begründung abgewiesen, dass keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung vorliegen würden und vom Bf. kein Nachweis für das Entstehen eines unersetzbaren Schadens erbracht worden sei.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom 25. August 2015, GZlen. 230000/90041/183-189/2010, als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtete sich nun der Vorlageantrag vom 17. September 2015.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 244 ZK wird durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzten jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen. Nach dieser Bestimmung sind somit die nationalen Vorschriften im Verfahren über die Aussetzung nach Art. 244 ZK anzuwenden, soweit dem nicht gemeinschaftsrechtliche Regelungen entgegenstehen. Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK wurde im ZollR-DG nicht ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO.

Die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung des Art. 244 ZK, die für diese nationale Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind (VwGH 26.2.2004, 2003/16/0018).

Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Mit Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichtes vom 11. Jänner 2019, GZ. RV/7200175/2014 und vom 29. August 2019, GZ. RV/7200176/2014 wurden die Hauptsacheverfahren stattgebend entschieden. Da ab dem Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsmittels eine Bewilligung der Aussetzung nicht mehr in Betracht kommt, war der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidungen als unbegründet abzuweisen (vgl. Ritz, BAO, § 212a Rz. 12).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, und die Entscheidung sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am 29. November 2019