Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a CP in der Beschwerdesache S, Adresse, vertreten durch ARTUS Steuerberatung GmbH & Co KG, Wassergasse 3, 2500 Baden, gegen
Spruch
1. den Bescheid der belangten Behörde FA Baden Mödling vom 03.09.2014, betreffend Beiträge und Abgabe von Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben EW-AZ aa, (KontoNr. v) Bach" für die Jahre 2010 - 2013 und
2. den Bescheid der belangten Behörde FA Baden Mödling vom 03.09.2014, betreffend Beiträge und Abgabe von Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben EW-AZ bbb, (KontoNr. z) "Fluss" für die Jahre 2012 - 2013
beschlossen:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) erhob mit Schriftsätzen vom 29.09.2014 (Eingänge: 30.09.2014) gegen die Bescheide betreffend Beiträge und Abgabe von Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben, EW-AZ aa Bach) für die Jahre 2010 - 2013 (€ 391,59 ) und EW-AZ bbb ("Fluss") für die Jahre 2012 und 2013 (€ 185,76) Beschwerde.
Der Bf. zog die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 28.01.2020 zurück.
Die Beschwerde ist demnach gemäß § 256 Abs. 3 iVm § 278 Abs. 1 lit. b BAO vom Bundesfinanzgericht als gegenstandslos zu erklären. Die angefochtenen Bescheid treten damit in formelle Rechtskraft und das Beschwerdeverfahren ist beendet.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, weil die Gegenstandsloserklärung einer Beschwerde infolge Zurücknahme sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Klagenfurt am Wörthersee, am 30. Jänner 2020