Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gerhild Fellner
Spruch
in der Beschwerdesache der Adr,
betreffend den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 19.08.2019
hinsichtlich Abweisung eines Antrages auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für A ab 1.12.2018
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Bisheriges Verfahren:
Der angefochtene Bescheid enthielt die Begründung, A, die Tochter der Beschwerdeführerin habe am 1.12.2018 mit der Polizeischule begonnen. In der Vermittlung der notwendigen Ausbildung für den öffentlichen Dienst sei bereits die Ausübung eines Berufes zu erblicken. Es werde diesbezüglich auf das Erkenntnis des VwGH, 18.12.2018, Ra/2018/16/0203, hingewiesen, in welchem ausgesprochen worden sei, dass die Ausbildungsphase/Grundausbildung eines (Grenz-) Polizisten keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG darstelle.
In der dagegen eingereichten Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor:
Die Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, einschließlich Grundausbildung oder Ausbildungsphase bereits als „Berufsausübung“ zu werten sei und nicht die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 erfülle, gehe ins Leere, da ihre Tochter keine fremden-und grenzpolizeiliche exekutivdienstliche Ausbildung absolviere.
Der Verwaltungsgerichtshof unterscheide deutlich zwischen den im Bereich des Bundesministeriums für Inneres angebotenen exekutivdienstlichen Ausbildungen.
Die Beschwerdeführerin führte dazu in tabellarischer Gegenüberstellung die Unterschiede zwischen der Ausbildung für den fremden-und grenzpolizeilichen Exekutivdienst (a) und der Grundausbildung für den Exekutivdienst (b) an:
(a) Basisausbildung 6 Monate, Unterrichtseinheiten 880, mündliche Prüfung, Zeugnis; Kursunterbrechung-Verwendung im fremden-und grenzpolizeilichen Bereich, Unterstützung im sicherheitspolizeilichen Bereich, Entgelt: Sonderbestimmungen-Normalentgelt, exekutivdienstliche Zulagen und Nebengebühren, Ergänzungsausbildung-9 Monate, Lehrplan, Prüfungen, Zeugnis, Unterrichtseinheiten gesamt 2046.
(b) Basisausbildung 12 Monate, Berufspraktikum 1 bis 3 Monate, Kennenlernen des Dienstbetriebes, die Polizeibediensteten werden dabei von Exekutivbediensteten geschult und betreut; Vertiefung-5 Monate, Berufspraktikum II - 4 Monate Einführung in den Dienstbetrieb, mündliche Gesamtprüfung, Dienstprüfung, Unterrichtseinheiten gesamt 2612.
(a) und (b): Entgelt in beiden Fällen 50,29 % des Referenzbetrages (§ 3 Abs. 4 GG), im Fall (b) während der gesamten Ausbildung.
Das Finanzamt Feldkirch habe im Fall der Ausbildung der Tochter unzutreffend und rechtswidrig eine Ausbildungsphase wie in der fremden-und grenzpolizeilichen exekutivdienstlichen Ausbildung, die keinen Anspruch auf Familienbeihilfe begründe, weil das FLAG 1967 den Begriff der Ausbildungsphase nicht kenne, angenommen. Es gehe aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hervor, dass etwa in einem Praktikum zu vermittelnde praktische Grundkenntnisse zu einer Berufsausbildung gehörten. Aus § 5 Abs. 1 lit. b FLAG ergebe sich, dass unter eine Berufsausbildung auch ein „duales System“ der Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf falle.
Die 24-monatige - nicht durch Ausbildungsphasen unterbrochene - durchgehende Grundausbildung für den Exekutivdienst, welche die Tochter der Beschwerdeführerin absolviere, sei daher als Berufsausbildung anzusehen und begründe den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967.
In der Folge erging eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, in der seitens des Finanzamtes nach allgemeinen Ausführungen zum Begriff „Berufsausbildung“ ausgeführt wurde:
Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2018, Ra 2018/16/0203, stelle die Ausbildungsphase/Grundausbildung eines (Grenz-) Polizisten keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar. Dieses Erkenntnis betreffe zwar den Zeitraum, in dem der Sohn des Revisionswerbers nach Absolvierung der ersten Ausbildungsphase seinen Dienst als Grenzpolizist ausgeübt habe, jedoch verneine der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen einer Berufsausbildung für die gesamte Grundausbildung oder Ausbildungsphase von öffentlich Bediensteten und qualifiziere diese als Berufsausübung. Es sei daher unerheblich ob eine Grundausbildung, praktische Verwendung oder Ergänzungsausbildung absolviert werde.
Mit einer "Berufsausübung" seien aber die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht erfüllt und es spiele daher auch keine Rolle, ob das Ausbildungsentgelt einer Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gleichzuhalten sei.
A, die Tochter der Beschwerdeführerin, habe daher streitfallbezogen keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 absolviert und es bestehe für den Zeitraum ab Dezember 2018 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Beschwerdeführerin brachte ohne weitere Ausführungen einen Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein.
II. Sachverhalt:
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A, die Tochter der Beschwerdeführerin, ist am 11223333 geboren.
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Am 1.12.2018 nahm sie ihre exekutivdienstliche Ausbildung bei der Landespolizeidirektion Vorarlberg auf.
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Die Ausbildung umfasst 24 Monate, der Dienstvertrag ist auf 24 Monate befristet.
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A hat den Status einer Vertragsbediensteten des Bundes mit Sondervertrag für die exekutivdienstliche Ausbildung.
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Die Grundausbildung beinhaltet Präsenzausbildungen in einem Bildungszentrum der Sicherheitsexekutive und wird durch Praktika auf Polizeidienststellen ergänzt.
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Der Dienstvertrag regelt auch die Besoldung.
Die Feststellungen zum Sachverhalt gründen sich auf unstrittigen Akteninhalt, zu dem auch ein Auszug des Dienstvertrages gehört.
III. Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung:
Die bereits in der Beschwerdevorentscheidung wiedergegebenen gesetzlichen Grundlagen werden, um Wiederholungen zu vermeiden, nicht neuerlich explizit angeführt. Es wird auf die Beschwerdevorentscheidung verwiesen, die einleitend auch darlegt, was nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter „Berufsausbildung“ zu verstehen ist.
Strittig ist: Stellt die von der Tochter der Beschwerdeführerin absolvierte Grundausbildung für den Exekutivdienst eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar?
Das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2018, Ra 2018/16/0203, hatte sich zwar mit einem Sachverhalt zu befassen, der mit dem beschwerdegegenständlichen Fall nicht deckungsgleich ist, nämlich mit dem Familienbeihilfenanspruch für die Zeit zwischen Grundausbildung und Ergänzungsausbildung eines Grenzpolizisten.
Der VwGH hat aber das die Abweisung des Familienbeihilfenanspruches bestätigende Erkenntnis zum Anlass genommen, (erstmals) allgemeingültige Aussagen zur familienbeihilfenrechtlichen Relevanz der Ausbildungsphase von öffentlich Bediensteten zu treffen.
So spricht der VwGH - allgemein gültig und nicht etwa speziell auf den Fall eines Grenzpolizisten bezogen - aus: „Absolviert der öffentlich Bedienstete (hier: In einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund nach § 1 Abs. 1 VBG) seine Grundausbildung oder Ausbildungsphase erfolgreich, hat dies nicht eine Überstellung in ein anderes (öffentliches oder öffentlich-rechtliches) Dienstverhältnis zur Folge. Dem öffentlich Bediensteten soll die für seine erfolgreiche Verwendung notwendige Ausbildung in seinem Dienstverhältnis vermittelt werden, worin bereits die Ausübung eines Berufes liegt.“
Entsprechend den ErläutRV 1561 BlgNR 20. GP zur Neufassung des § 66 VBG durch das Vertragsbedienstetenreformgesetz, ist in der ersten Zeit des Dienstverhältnisses (Ausbildungsphase) vom Vertragsbediensteten noch nicht die vollwertige Ausübung aller Aufgaben seines Arbeitsplatzes zu erwarten.
Der VwGH äußert hiezu: „Der Umstand, dass der öffentlich Bedienstete in der ersten Zeit seines Dienstverhältnisses im Rahmen einer Grundausbildung oder Ausbildungsphase die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erlangen soll, nimmt dem Dienstverhältnis auch nicht zum Teil die Qualität eines Berufs.
Mit einer Berufsausübung sind die Tatbestandsvoraussetzungen in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht erfüllt. Schon deshalb ermangelt es (auch) während des revisionsgerichtlichen Zeitraumes eines Anspruchs auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen.“
Das Höchstgericht stellt damit klar, dass im Falle des Eintritts in ein Dienstverhältnis zum Bund - wie beispielsweise im Fall der Tochter der Beschwerdeführerin - bereits von einer Berufsausübung auszugehen ist, die einen Familienbeihilfenanspruch ausschließt, auch wenn in dieser Zeit im Auftrag des Dienstgebers eine Grundausbildung oder Ausbildungsphase absolviert wird. Diese Ausbildungsphase dient der Berufsausübung und kann demnach nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gewertet werden.
Im Erkenntnis BFG 7.10.2019, RV/2101014/2019 (mit weiteren Judikaturhinweisen), wird hinsichtlich einer Argumentation einer Beschwerdeführerin, die offenbar völlig mit jener in der gegenständlichen Streitfrage übereinstimmt, ausgeführt:
„Wenn die Beschwerdeführerin aus dem Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2018, Ra 2018/16/0203 entnimmt, dass dieser unstrittig festgehalten habe, dass die Basisausbildung der Grundausbildung für die Exekutivdienst der Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich (Dauer 6 Monate) und die Ergänzungsausbildung zur Grundausbildung für den Exekutivdienst (9 Monate) als Berufsausbildung im Sinne des FLAG anzusehen seien, unterliegt sie einem Irrtum. In der angeführten Passage hat der VwGH lediglich die rechtlichen Ausführungen des BFG im dort zugrunde liegenden, angefochtenen Erkenntnis wiedergegeben, diese aber nicht in seine Erwägungen, die mit der Randzahl 7 beginnen, übernommen.
Der VwGH hat vielmehr im Gegenteil klargestellt, dass auch in der Zeit der Kursunterbrechung keine Berufsausbildung vorliegt, dies umso mehr, als schon die Grundausbildung Berufsausübung darstellt.
Wird dem öffentlich Bediensteten die für seine erfolgreiche Verwendung notwendige Ausbildung im Rahmen seines Dienstverhältnisses vermittelt (etwa in Form einer Grundausbildung), liegt darin bereits die Ausübung eines Berufes.“
Für die Beschwerdeführerin, deren Tochter A am 1.12.2018 aufgrund eines Sondervertrages nach § 36 VBG 1948 die Grundausbildung für den Exekutivdienst aufgenommen hat und damit ein privatrechtliches Dienstverhältnis (Vertragsbedienstete) zum Bund gemäß § 1 Abs. 1 VBG begründete, ist daher nichts zu gewinnen.
Entsprechend obenstehenden Ausführungen übte A ab 1.12.2018 bereits einen Beruf aus und bestand - mangels vorliegender Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 - kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge (vgl. auch BFG 2.1.2020, RV/3100895/2019).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des VwGH und wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Feldkirch, am 17. Februar 2020