Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter
Spruch
A
in der Beschwerdesache
BF
vertreten durch
RA
gegen
FA
vertreten durch
AB
wegen
behaupteter Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 23.06.2015, betreffend Haftung nach §§ 9, 80 BAO als Geschäftsführerin der B GmbH
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid vom 23.06.2015 wird abgeändert. Die Haftung für Abgabenschulden der B GmbH wird auf einen Betrag von € 50.799,10 eingeschränkt. Die einzelnen, der Haftung zugrundliegenden Abgaben und Beträge sind der Beilage zu entnehmen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 23.06.2015 wurde die BF als ehemalige Geschäftsführerin einer GmbH gemäß §§ 9, 80 BAO zur Haftung für Abgabenschulden der GmbH in Höhe von gesamt € 71.397,31 herangezogen. Die aushaftenden Abgaben der GmbH waren in einem Rückstandsausweis aufgegliedert, die der Haftung unter anderem zu Grunde liegenden Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2009-2012 sowie die Umsatzsteuerfestsetzung für 01/2012 wurden dem Bescheid beigelegt.
Gegen diesen am 30.06.2015 zugestellten Haftungsbescheid erhob die BF durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass die BF sämtliche, über den maßgeblichen Zeitraum bestehende Verbindlichkeiten der GmbH gleich behandelt habe und unverzüglich nach Eintreten der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit die Insolvenz angemeldet habe. Weiters werde ausdrücklich Verjährung der Abgaben bzw. des Haftungsanspruchs in allen vorgeschriebenen Abgaben eingewandt. Zudem hätte die Haftung auch in dem zunächst eingeleiteten Schuldenregulierungsverfahren vor dem BG Salzburg, welches mit Annahme eines Zahlungsplanes geendet habe angemeldet werden müssen.
In weiterer Folge erließ das FA mit Datum 10.02.2016 eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde darin als unbegründet ab. Dies begründete das FA im Wesentlichen damit, dass die BF in dem der Erlassung des Haftungsbescheides vorangegangenen Vorhalteverfahren mitgeteilt habe, dass im Zuge der zwangsweisen Räumung des Lokals sämtliche Unterlagen verschwunden seien. Diese wären nicht mehr aufgetaucht. Die BF habe keine Beweisvorsorge für ihr Vorbringen getroffen, ein Nachweis der Gläubigergleichbehandlung fehle daher zur Gänze. Daher werde von einer schuldhaften Pflichtverletzung ausgegangen und die uneinbringlichen Abgaben der Vertreterin zur Gänze vorgeschrieben.
Was die eingewandte Verjährung betreffe, so verjähre das Recht eine fällige Abgabe einzubringen binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden sei. Nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Durchsetzung des Abgabenanspruches würden diese Einhebungsverjährung unterbrechen; sie beginne mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Unterbrechungshandlung eingetreten ist neu zu laufen. Somit sei keine Verjährung der vom Haftungsbescheid umfassten Abgaben eingetreten.
Gegen diese der BF am 16.02.2016 zugestellte Beschwerdevorentscheidung beantragte die BF durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht per Telefax am 18.03.2016 die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das BFG.
Mit Beschluss des GV-Ausschusses vom 11.07.2019 wurde die gegenständliche Beschwerdesache der damit belasteten Gerichtsabteilung gemäß § 9 Abs. 9 BFGG abgenommen und am 15.07.2019 der derzeit damit befassten Gerichtsabteilung zugeteilt.
Das BFG hat dazu erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 9 BFGG kann der Geschäftsverteilungsausschuss einer Einzelrichterin oder einem Einzelrichter oder Senat eine ihr oder ihm zufallende Rechtssache durch Verfügung abnehmen, wenn die Einzelrichterin oder der Einzelrichter oder Senat verhindert oder wegen des Umfangs ihrer oder seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist. Auf Grund des im Verfahrensgang dargestellten Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses ist sohin die nun zur Entscheidung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens berufene Gerichtsabteilung zuständig.
Das BFG legt der Entscheidung den im Folgenden dargestellten, als erwiesen angenommenen Sachverhalt zugrunde, der sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und den zugrundeliegenden Datenbanken der belangten Behörde sowie dem Vorbringen der BF und der belangten Behörde ergibt. Der Sachverhalt ist von den Parteien des Verfahrens unbestritten.
Die BF war seit 14.12.2000 durchgängig Geschäftsführerin einer Gastronomie GmbH. Über diese Gesellschaft wurde mit 05.06.2009 ein Zwangsausgleichsverfahren eröffnet, dass am 13.01.2010 beendet wurde. Mit 28.02.2012 wurde erneut ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft gestellt. Dies ergibt sich aus dem Insolvenzakt der belangten Behörde sowie aus der Begründung des dem Haftungsbescheid beigelegten Bescheides betreffend USt 01/12. Mit Beschluss des LG Salzburg vom 13.07.2012 wurde der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet. Mit 22.03.2014 wurde die Gesellschaft amtswegig gelöscht. Dies ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug der Gastronomie GmbH.
Die Gastronomie GmbH führte ab Herbst 2011 keine Umsatz- und Körperschaftsteuern, sowie keine Lohnabgaben mehr ab. Die BF gab jedoch bis 15.02.2012 weitgehend fristgerecht die selbst zu berechnende Abgaben (Umsatzsteuerzahllasten, Lohnabgaben) bekannt.
In diesem Zeitraum bis Anfang 2012 tätigte die GmbH noch Umsätze und tilgte Verbindlichkeiten. Dabei behandelte die BF das FA schlechter als andere Gläubiger, da weder Umsatzsteuern noch Lohnabgaben entrichtet wurden. Dies ergibt sich nach Sicht des BFG entgegen der pauschalen Verantwortung der BF, wonach sie alle Gläubiger gleich behandelt habe. Da die Gastronomie GmbH im Zeitraum ab Oktober 2011 bis zumindest Jänner 2012 weiter tätig war, (Bar)Umsätze tätigte und meldete, damit Gelder einnahm, Löhne auszahlte und auch die dafür anfallenden Abgaben meldete, die entsprechenden Abgaben aber nicht entrichtete, ergibt sich eine Ungleichbehandlung von Gläubigern sowohl auf Ebene der Umsatz- und Körperschaftssteuern, als auch auf Ebene der Lohnabgaben. Dass die Gastronomie GmbH zu den einzelnen Fälligkeitszeitpunkten über keine liquiden Mittel verfügt habe, wurde von der BF nicht behauptet, ein Nachweis dafür liegt nicht vor.
Ab Ende Februar 2012 verfügte die Gastronomie GmbH über keine liquiden Mittel mehr. Dies ergibt sich daraus, dass der am 28.02.2012 beantragte Konkurs in der Folge mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde.
Nebenansprüche (Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge, Anspruchszinsen, Zwangsstrafen), die aus dieser Nichtzahlung von Abgaben und der Nichtabgabe von Jahressteuererklärungen resultierten und vom FA bescheidmäßig bis in das Jahr 2013 vorgeschrieben wurden, wurden ebenfalls nicht beglichen. Dies ergibt sich aus dem Abgabenkonto der Gastronomie GmbH.
Mit Schreiben vom 11.05.2015 forderte das FA die BF auf, darzulegen, warum sie als verantwortliche Geschäftsführerin nicht für die Abfuhr der angeführten Abgabenschulden – allenfalls anteilig - gesorgt habe. Die BF wurde auch dazu aufgefordert, die entsprechenden Unterlagen zum Beweis der Rechtfertigung vorzulegen.
Mit Schreiben vom gleichen Datum forderte das FA die BF auf, den bestehenden offenen Abgabenrückstand i.H.v. € 71.397,31 laut dem mitübermittelten Rückstandsausweis zu bezahlen.
Alle dem Rückstandsausweis zu Grunde liegenden Abgaben wurden zwischen 13.09.2011 und 11.06.2012 vorgeschrieben. Betroffen waren davon Umsatzsteuern und Körperschaftsteuern der Jahre 2009-2012, Lohnabgaben der Jahre 2010-2012 Nebengebühren zu diesen Abgaben wurden zwischen 2009 und 2014 bescheidmäßig festgesetzt.
Die Anfrage im Haftungsverfahren beantwortete die BF durch ihren ausgewiesenen Vertreter dahingehend, dass die BF durch die zwangsweise Räumung des von ihr damals gemieteten Lokals über keinerlei Unterlagen mehr verfüge. Diese seien im Zuge der zwangsweisen Räumung verschwunden und nie wieder aufgetaucht.
Darauf erließ das FA mit Datum 23.06.2015 einen Haftungsbescheid nach den §§ 9, 80 BAO in dem der BF als Geschäftsführerin der Gastronomie GmbH eine Vielzahl von Abgaben in der Höhe von gesamt € 71.397,31 laut dem beigelegten Rückstandsausweis vorgeschrieben wurde. Diesem Bescheid legte das FA die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide der Jahre 2009-2012 sowie die bescheidmäßige Festsetzung der Umsatzsteuer für 01/12 bei. Die im Rückstandsausweis ebenso angeführten Bescheide über die Nachforderung von Lohnabgaben für 2010 vom 02.11.2011 und sämtliche im Rückstandsausweis angeführte, zwischen 19.10.2011 und 09.04.2014 erlassenen Bescheide betreffend Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge, Anspruchszinsen, Zwangsstrafen wurden der BF nicht zur Kenntnis gebracht. Dies ergibt sich aus dem Einbringungsakt in Verbindung mit den Datenbanken der belangten Behörde.
In rechtlicher Hinsicht ist zum gegenständlichen Verfahren Folgendes auszuführen:
Zum Einwand der Verjährung der Abgaben bzw. des Haftungsanspruches:
Gemäß § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. … Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
Betrachtet man die oben angeführten Abgaben, so ist bereits ohne detaillierte Darstellung im Einzelfall klar, dass die Festsetzung von Abgaben, für die der Abgabenanspruch frühestens Ende des Jahres 2009 entstanden ist, im Jahr 2011, 2012 bzw. bis 2014 möglich ist, da keinesfalls Verjährung eingetreten ist.
Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.
Gemäß § 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Die Inanspruchnahme persönlich Haftender durch Haftungsbescheid (§ 224) stellt ebenfalls eine Einhebungsmaßnahme dar. Sie ist nur zulässig, wenn die Einhebungsverjährung gegenüber dem Hauptschuldner noch nicht eingetreten ist (vgl zB VwGH 6.8.1996, 93/17/0093 ). (Ritz, BAO 6 , § 238 Tz. 5)
Legt man diese gesetzlichen Bestimmungen auf das gegenständliche Verfahren um, so ist festzuhalten, dass Ende 2011 bzw. 2012 und im Fall einer Nebengebühr auch 2014 - wie oben dargestellt - eine Vielzahl verschiedener Abgaben aus den Jahren 2009-2012 zulässigerweise festgesetzt wurden. Die Festsetzung dieser Abgaben stellt eine Unterbrechungshandlung im Sinn des §§ 238 Abs. 2 BAO dar; mit Ablauf des Jahres 2012 beginnt somit die 5 Jahresfrist für die Einbringung dieser Abgaben neu zu laufen.
Damit ist es aber auch möglich, im Jahr 2015 Einbringungsmaßnahmen zu setzen und grundsätzlich auch möglich, die BF im Jahr 2015 als persönlich Haftende für die Abgabenschulden der Gastronomie GmbH zur Haftung heranzuziehen. Die von der BF eingewandte Verjährung steht einer Heranziehung zur Haftung nicht entgegen.
In der Sache ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen … alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 224 Abs. 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen.
Aus § 248 ergibt sich, dass der zur Haftung Herangezogene jedenfalls den gegen ihn geltend gemachten Abgabenanspruch dem Grunde und der Höhe nach bekämpfen können muss (VwGH 26.1.1982, 81/14/0090, 81/14/0118). (Ritz, BAO 6 § 248 Tz. 5)
Aus § 248 lässt sich nicht das Recht auf Zustellung des allein an den Erstschuldner (Eigenschuldner) zu erlassenden, das Leistungsgebot enthaltenden Abgabenbescheides ableiten (vgl zB VwGH 21.9.1990, 87/17/0223 ) .Aus dem der Haftungspflichtigen eingeräumten Beschwerderecht ergibt sich allerdings, dass ihr anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist ( VwGH 18.3.1994, 92/17/0003 ), und zwar vor allem über Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruches (vgl zB VwGH 25.7.1990, 88/17/0235 ; 11.7.2000, 2000/16/0227 ; 19.3.2015, 2011/16/0188 ). Eine solche Bekanntmachung hat durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) des maßgeblichen Bescheides über den Abgabenanspruch, allenfalls durch Mitteilung des Bescheidinhaltes zu erfolgen (vgl zB Ellinger/ Wetzel, BAO, 194). Das Unterbleiben einer solchen Bekanntmachung macht den Haftungsbescheid rechtswidrig ( VwGH 28.5.1993, 93/17/0049 ; vgl auch Stoll, JBl 1982, 9) (Ritz, BAO 6 § 248 Tz. 8)
Für das gegenständliche Verfahren ist dazu zu sagen, dass die BF insgesamt für Abgaben und Nebenansprüche im Umfang von 60 Positionen zur Haftung herangezogen wurde. Alle darin enthaltenen bescheidmäßig festgesetzten Nebenansprüche (Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge, Zwangsstrafen, Anspruchszinsen) das sind insgesamt 33 Positionen, sowie die bescheidmäßig festgesetzte Nachforderung an Lohnabgaben für 2010 ( 3 Positionen) wurden der BF nicht zur Kenntnis gebracht. In diesem Umfang ist somit der Haftungsbescheid rechtswidrig. Daher sind diese, der Beschwerdeführerin nicht bekanntgegebenen Abgaben (Nebenansprüche) aus der weiteren Betrachtung auszuscheiden. Der Beschwerde ist insoweit stattzugeben. Dies betrifft im Haftungsverfahren geltend gemachte Nebenansprüche im Ausmaß von € 7.678,99 sowie Lohnabgaben im Ausmaß von € 1.856,87, gesamt sohin € 9.535,86.
Zu den der Gastronomie GmbH vorgeschriebenen und der BF zur Kenntnis gebrachten Abgaben aus den verbleibenden 24 Positionen im Gesamtausmaß von € 61.861,45 ist vorab auszuführen, dass die vom FA angenommene objektive Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der GmbH aufgrund der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens im Jahr 2012 zu Recht angenommen wurde. Die Grundlage für eine Ausfallshaftung der BF als Geschäftsführerin lag daher vor.
Die Frage der Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten der BF als Geschäftsführerin ergab sich zunächst daraus, dass die BF – wie oben im Sachverhalt dargestellt - die im Haftungsbescheid genannten Abgaben nicht entrichtete und dabei weder dem Gleichbehandlungsgrundsatz aller Gläubiger (Ritz, BAO 6 , § 9, Tz. 11) noch der gesondert zu betrachtenden Behandlung der Abfuhrabgaben für Dienstnehmer (Ritz, BAO 6 , § 9, Tz. 11d) entsprach.
Bei dieser Ausgangssituation wäre es an der BF gelegen gewesen, darzulegen, „aus welchen Gründen ihr die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war“ (zB VwGH 28.2.2013, 2012/16/0029 ; 18.3.2013, 2011/16/0184 ; 19.3.2015, 2013/16/0166 ; 22.4.2015, 2013/16/0208 ; 19.5.2015, 2013/16/0016 ). Nur der Vertreter wird nämlich idR jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung des Vertretenen haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht (zB VwGH 19.11.1998, 98/15/0159 ; 30.10.2001, 2001/14/0087 ; 27.1.2011, 2009/16/0108 ; 5.4.2011, 2009/16/0106 ). Daher hat er für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen ( VwGH 7.9.1990, 89/14/0132 ).
Dem Vertreter obliegt dabei kein negativer Beweis, sondern die konkrete (schlüssige) Darstellung der Gründe, die zB der gebotenen rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden ( VwGH 4.4.1990, 89/13/0212 ; 27.10.2008, 2005/17/0259 , 2006/17/0002; zumindest „qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast“ nach VwGH 25.10.1996, 93/17/0280 ; 28.4.2004, 99/14/0120 ). (Ritz, BAO 6 , § 9, Tz. 22)
Die lediglich pauschal aufgestellte Behauptung alle Gläubiger gleich behandelt zu haben reicht als Nachweis keinesfalls aus. Die Begründung, wonach durch die zwangsweise Räumung des Lokales alle Unterlagen verschwunden wären, exkulpiert die BF nicht, da es an ihr gelegen wäre, für den Nachweis der Gleichbehandlung Vorsorge zu treffen.
Eine Einschränkung dieser Aussage ergibt sich jedoch unter dem Aspekt der Kausalität zwischen der von der BF zu verantwortenden Pflichtverletzung und der Uneinbringlichkeit der Abgaben. Die Haftungsinanspruchnahme setzt Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Die Pflichtverletzung der BF muss zur Uneinbringlichkeit geführt haben. Wäre die Abgabe auch ohne schuldhafte Pflichtverletzung der Vertreterin uneinbringlich geworden, so besteht keine Haftung (Reeger/ Stoll, BAO, § 9 Tz 6). (Ritz, BAO6, § 9, Tz. 24)
Zwar spricht bei schuldhafter Pflichtverletzung die Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben (zB VwGH 28.6.2012, 2011/16/0126 ; 28.2.2014, 2012/16/0001 ; 19.5.2015, 2013/16/0016 ). (Ritz aoaO). Eine derartig umschriebene schuldhafte Pflichtverletzung kann jedoch nach Sicht des BFG nicht mehr angenommen werden, wenn die Uneinbringlichkeit aller Forderungen aufgrund der völligen Vermögenslosigkeit der Gesellschaft ersichtlich ist. Da mit 28.02.2012 ein Konkursantrag gestellt wurde und in der Folge das Verfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde, ist auch ohne konkreten Nachweis durch die BF jedenfalls ab diesem Zeitpunkt davon auszugehen, dass die Abgaben auch ohne Verschulden der Vertreterin uneinbringlich geworden wären.
Damit kann die BF aber auch nicht mehr dafür haftbar gemacht werden, dass sie Abgaben nicht an das FA abgeführt hat, deren Fälligkeit nach der Konkurseröffnung eingetreten ist. Dies betrifft konkret die Umsatzsteuerfestsetzung für 01/12 in der nicht nur eine Zahllast in der Höhe von € 4.071,25, sondern auch eine Vorsteuerkorrektur i.H.v. € 7.011,10 durchgeführt wurde. Somit vermindert sich der Rahmen der haftungsgegenständlichen Abgaben um weitere € 11.082,35 auf € 50.779,10
Somit ist im Ergebnis der Beschwerde der BF teilweise stattzugeben und der Haftungsbetrag auf einen Abgabenbetrag von € 50.799,10 einzuschränken.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung basiert hinsichtlich der Voraussetzungen der Haftungsinanspruchnahme auf dem festgestellten Sachverhalt und der im Begründungsteil dargestellten Judikatur des VwGH. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Salzburg-Aigen, am 17. Februar 2020