Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde des X, vertreten durch V, vom 15.10.2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg als Finanzstrafbehörde vom 11.10.2019, Strafnummer SNr., betreffend die Erklärung, der Einspruch gegen die Strafverfügung gelte als zurückgenommen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben .
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit der Strafverfügung vom 27.08.2019 verhängte das Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg als Finanzstrafbehörde gegen den Beschwerdeführer (Bf.) wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro.
Gegen die Strafverfügung brachte der Bf., "vertreten durch" die V, rechtzeitig einen Einspruch ein.
Mit dem an die Vertreterin des Bf. adressierten Mängelbehebungsauftrag vom 13.09.2019 forderte die Finanzstrafbehörde die Vertreterin auf, den Mangel des Einspruches, nämlich das Fehlen einer rechtsgültigen Vollmachtsbekanntgabe für das gegenständliche Finanzstrafverfahren, bis spätestens 30.09.2019 zu beheben, andernfalls das Anbringen als zurückgenommen gelte. Dem Bf. wurde der Mängelbehebungsauftrag zur Kenntnisnahme übermittelt.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 11.10.2019 erklärte die Finanzstrafbehörde den Einspruch gegen die Strafverfügung als zurückgenommen, weil dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. durch seine Vertreterin das Rechtsmittel der Beschwerde mit der Begründung, die angeforderte Vollmacht sei am 24.09.2019 fristgerecht eingereicht worden. Der Bescheid sei daher aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen.
Im Vorlagebericht vom 20.12.2019 führte die Amtsbeauftragte ergänzend aus, es sei richtig, dass am 24.09.2019 am Standort Leibnitz eine Generalvollmacht des Bf. eingebracht worden sei. Diese enthalte auch den Hinweis: "Gemäß Finanzstrafgesetz gilt diese Vollmacht auch für das Verfahren in Steuerstrafsachen als Verteidiger".
Die Vollmachtsurkunde sei an das Veranlagungsteam weiter geleitet und im Dauerakt abgelegt worden. Da die eingereichte Vollmacht lediglich mit der Abgabenkontonummer des Bf. versehen gewesen und kein Hinweis erfolgt sei, dass die Vollmacht im Finanzstrafverfahren ausgewiesen werden solle, sei diese im Abgabenverfahren und nicht im Finanzstrafverfahren geltend gemacht worden. Für die belangte Behörde bestehe keine Veranlassung, von einer im Finanzstrafverfahren geltend gemachten Vollmacht auszugehen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 56 Abs. 2 erster Satz FinStrG gelten für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes sowie § 114 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung sinngemäß.
Formgebrechen von Eingaben berechtigen die Finanzstrafbehörde demnach nicht zu deren Zurückweisung.
Gemäß § 77 Abs. 1 und 2 FinStrG können sich Beschuldigte durch die in § 48 Abs. 1 Z 4 StPO genannten Personen sowie Wirtschaftstreuhänder vertreten lassen. Bei diesen genügt die Berufung auf die Bevollmächtigung (§ 8 Abs. 1 RAO bzw. § 88 Abs. 9 WTBG), ein urkundlicher Nachweis ist nicht erforderlich.
Die Bestellung eines Vertreters (auch zum Zustellungsbevollmächtigten) wird erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde oder mit der mündlichen Erteilung der Vollmacht der Behörde gegenüber oder mit der Berufung auf die Vollmacht gegenüber der Behörde wirksam. Die Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden VwGH 28.06.2012, 2010/16/0275 mwN).
Wird ein Anbringen durch einen Vertreter ohne ausgewiesene Vollmacht eingebracht, liegt ein Formgebrechen vor, das die Finanzstrafbehörde zur Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages verpflichtet.
Der Bf. bringt vor, der im Mängelbehebungsauftrag urgierten Vollmachtsbekanntgabe sei für das gegenständliche Finanzstrafverfahren mit der innerhalb der gesetzten Frist erfolgten Einreichung der Vollmachtsurkunde beim Finanzamt nachgekommen worden.
Die Finanzstrafbehörde vertritt hingegen die Rechtsansicht, die Vollmacht sei für das Abgabenverfahren und nicht für das gegenständliche Finanzstrafverfahren erteilt worden.
Unbestritten wurde die Vollmacht auch für Verfahren in Steuerstrafsachen erteilt. Gegen die Ansicht der belangten Behörde spricht, dass die Vollmachtsbekanntgabe innerhalb der im Mängelbehebungsauftrag gesetzten Frist erfolgte und somit offensichtlich die Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages zum Ziel hatte, während eine Veranlassung für den Bf., eine Vollmacht (allein) für das Abgabenverfahren einzureichen, nicht ersichtlich ist. Die Anführung der Steuernummer in der Vollmachtsurkunde ist im Zusammenhang mit den dort angeführten allgemeinen Daten (Vollmachtgeber, Finanzamt, Steuernummer) und nicht als Indiz für die Vorlage der Vollmacht nur im Abgabenverfahren zu sehen. Ebensowenig ist in der Erteilung einer Vollmacht für abgabenrechtliche und finanzstrafrechtliche Belange in einer Urkunde eine Präferenz für die Erteilung einer Vollmacht nur im abgabenrechtlichen Verfahren zu sehen.
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden richtet sich nach jener der Abgabenbehörden, deren Teile sie organisatorisch sind. Die Vollmachtsurkunde wurde nach der Aktenlage im Finanzamt eingebracht. Eine eigene Einlaufstelle der Finanzstrafbehörde besteht nicht, weshalb die Einbringung nur im Finanzamt erfolgen konnte.
Wird die Vollmacht eines Steuerpflichtigen für das Abgabenverfahren und die Vollmacht im Finanzstrafverfahren dem Finanzamt in einer Urkunde vorgelegt, ist damit sowohl die Vollmacht im Abgabenverfahren als auch im Finanzstrafverfahren bekannt gegeben. Ein Begleitschreiben, in dem auf die Bevollmächtigung im Abgaben- und im Finanzstrafverfahren hingewiesen wird, war nicht erforderlich, weil allein die Vorlage der Vollmacht bereits den im Mängelbehebungsauftrag beanstandeten Mangel behoben hat.
Da die Unterfertigung der Vollmacht am 09.09.2019 erfolgte, kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich (auch) um die Bevollmächtigung im laufenden Finanzstrafverfahren handelte, weil der Einspruch gegen die Strafverfügung an diesem Tag von der Vertreterin verfasst und einen Tag später beim Finanzamt eingebracht wurde. Die Anmerkung auf dem Schriftsatz "vertreten durch" bezog sich daher auf die am gleichen Tag erteilte schriftliche Vollmacht des Bf. in Finanzstrafsachen.
Da dem Mängelbehebungsauftrag fristgerecht entsprochen wurde, war der angefochtene Zurücknahmebescheid aufzuheben. Die Strafverfügung ist somit außer Kraft getreten (§ 145 Abs. 2 FinStrG).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am 3. Jänner 2020