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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 19.09.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom 09.08.2018, betreffend Stundungszinsen zu Recht:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrenslauf
Mit Bescheid vom 09.08.2019 wurden bei der Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) gemäß § 212 Abs. 2 BAO Stundungszinsen in Höhe von 452,93 Euro festgesetzt. Begründend wurde angeführt, dass Stundungszinsen für jene Abgabenschuldigkeiten von insgesamt mehr als 750 Euro vorzuschreiben gewesen wären, für die aufgrund des Zahlungserleichtungsansuchens bzw. aufgrund der Bewilligung einer Zahlungserleichterung Zahlungsaufschub eingetreten sei.
Dem Bescheid lag ein Berechnungsblatt bei, aus dem sich Höhe der jeweiligen Zinsen abhängig vom Tagessaldo, beginnend mit 06.03.2019 ergibt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit Schreiben vom 19.09.2019 Beschwerde.
Am 20.12.2018 sei ein Zahlungserleichterungsansuchen für die zu diesem Zeitpunkt auf dem Abgabenkonto aus Vorjahren aushaftenden Abgabenrückstände eingebracht worden. Nach Auskunft der Finanzbehörde sei dieses Ansuchen mit Bescheid vom 10.01.2019 bewilligt worden. Die Behörde habe es jedoch verabsäumt, den Bescheid der Bf. zuzustellen. Dadurch sei ein Terminverlust entstanden, weswegen neuerlich ein Zahlungserleichterungsansuchen gestellt worden sei, welches mit Bescheid vom 08.07.2019 bewilligt worden sei.
Stundungszinsenansprüche könnten nur für die Zeit der sich aus § 230 Abs. 3 BAO ergebenden Hemmung entstehen. Aufgrund des Fehlverhaltens der Behörde, nämlich den Bescheid vom 10.01.2019 der Bf. nicht zuzustellen, sei eine Hemmung eingetreten, für welche die Steuerpflichtige mit Stundungszinsen belastet werde.
Der Bescheid über die Festsetzung von Stundungszinsen vom 09.08.2019 sei mit Rechtswidrigkeit behaftet. Es werde der Antrag gestellt, diesen aufzuheben.
Diese Beschwerde wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.10.2019 als unbegründet ab. Zunächst enthält deren Begründung Ausführungen zum Stundungszinsenbescheid vom 10.01.2019 und wird angemerkt, dass dieser nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei.
Zum gegenständlichen Bescheid wird ausgeführt, dass am 27.02.2019 aufgrund eines Schreibens der Bf., einen Vollstreckungsauftrag erhalten zu haben, ein Ratenansuchen angemerkt worden sei, das in der Folge am 01.03.2019 wegen zu geringer Ratenhöhe abgewiesen worden sei. Am 06.03.2019 sei dieses Ratenansuchen neuerlich angemerkt und mit Bescheid vom 08.03.2019 eine Ratenbewilligung erteilt worden.
Vom 11.02.2019 (Tag nach der Ausfertigung eines Rückstandausweises) bis 05.03.2019 (Tag vor der neuerlichen Anmerkung des Ratenansuchens vom 27.02.2019) habe keine Hemmung der Einbringung gemäß § 230 Abs. 3 BAO und somit kein Anspruch auf Festsetzung von von Stundungszinsen bestanden.
Aufgrund des neuen Ratenbescheides habe eine Berechnung der Stundungszinsen aufgrund der Hemmung der Einbringung gemäß § 230 Abs. 3 BAO ab der Anmerkung des Ratenansuchens am 06.03.2019 bis zum 14.07.2019 (Beginn der aktuellen Ratenbewilligung gemäß Zahlungserleichterungsbescheid vom 08.07.2019 plus fünf Werktage) zu erfolgen. Die Festsetzung der Stundungszinsen erfolge aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben.
Mit Schreiben vom 29.10.2019 begehrte die Bf. die Vorlage der Bescheidbeschwerde zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht. Die Wirksamkeit von Erledigungen setze voraus, dass diese dem Adressaten bekannt gegeben werde. Der Bewilligungsbescheid im Jänner 2019 sei nicht zugestellt worden. Als Folge dieser Fehlleistung sei ein Terminverlust eingetreten, weswegen erneut ein Zahlungserleichterungsansuchen zu stellen gewesen sei. Die festgesetzten Stundungszinsen seien eine einseitige Belastung einer Folgewirkung behördlicher Fehlleistung.
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 27.02.2019 beantragte die Bf. eine Zahlungserleichterung (Ratenzahlung) für die Entrichtung offener Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 32.633,90 Euro. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 01.03.2019 als unbegründet ab.
Aufgrund des gleichen Antrags vom 27.02.2019, der mit 06.03.2019 nochmals angemerkt wurde, gab die belangte Behörde dem Ratenbegehren mit Bescheid vom 08.03.2019 statt.
Mit Schreiben vom 20.03.2019 brachte die Bf. eine Beschwerde gegen den stattgebenden Bescheid vom 08.03.2019 ein und begehrte eine Anpassung der dort festgesetzten Raten.
Am 04.04.2019 erhob die Bf. Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 01.03.2019.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2019 gab die belangte Behörde der Beschwerde vom 20.03.2019 statt und setzte entsprechend angepasste Raten fest.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 09.08.2019 wurden bei der Bf. gemäß § 212 Abs. 2 BAO Beschwerdezinsen in Höhe von 452,93 Euro festgesetzt. Die Zinsen betreffen einen Zeitraum vom 06.03.2019 bis 14.07.2019 (Erledigung des Ansuchens auf Zahlungserleichterung).
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem verwaltungsgerichtlichen Akt, der alle im Verfahrenslauf und Sachverhalt genannten Dokumente enthält. Aus diesen Dokumenten ergibt sich auch zweifelsfrei der festgestellte zeitliche Ablauf des Verfahrens.
Der Zinszeitraum und die angesetzten Zinsen sind dem Berechnungsblatt des angefochtenen Bescheides zu entnehmen.
Dass diese Berechnung inhaltlich bzw. mathematisch unrichtig sei, wird weder behauptet, noch hat das verwaltungsgerichtliche Verfahren diesbezügliche Anhaltspunkte hervorgebracht. Das gleiche gilt für die Höhe der offenen Abgabenverbindlichkeiten und das von der belangten Behörde mit 14.07.2019 festgemachte Ende des Zinszeitraums. Da einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zukommt (vgl. z.B. VwGH 31.05.2008, 2008/15/0288 zur Berufungsvorentscheidung), wäre es zudem Sache der Bf. gewesen, im Vorlageantrag die in der Beschwerdevorentschdeiung getroffenen Feststellungen zu widerlegen (vgl. VwGH 28.05.2008, 2006/15/0125 ebenfalls zur Berufungsvorentscheidung).
Erwägungen
Gemäß § 212 Abs. 2 lit. a BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3 BAO) Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Stundungszinsen bilden den wirtschaftlichen Ausgleich für den Zinsverlust, den der Abgabengläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Abgabenleistung nicht bereits am Tag der Fälligkeit erhält (vgl. VwGH 11.03.1992, 90/13/0239 mwN).
Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nach § 230 Abs. 3 BAO nicht eingeleitet werden.
Nach dem festgestellten Sachverhalt lag mit 06.03.2019 ein Ratenbegehren vor. Diesem wurde mit Bescheid vom 08.07.2019, von dessen Wirksamkeit (Zustellung) mit 14.07.2019 auszugehen ist, statt gegeben. Für diesen Zeitraum lagen daher die Voraussetzungen des § 230 Abs. 3 BAO vor.
Die Festsetzung von Säumniszuschlägen und Stundungszinsen setzt den Bestand einer formellen Zahlungsverpflichtung voraus (vgl. VwGH 23.03.2000, 99/15/0145, 0146). Nach dem festgestellten Sachverhalt liegt eine solche Zahlungsverpflichtung vor und übersteigt den von § 212 Abs. 2 BAO geforderten Betrag von 750 Euro deutlich. Die festgesetzten Stundungszinsen übersteigen den Mindestbetrag von 50 Euro.
Das Vorbringen der Bf. beschränkt sich seinem Inhalt nach auf die behauptete mangelhafte Zustellung eines hier nicht verfahrensgegenständlichen Bescheides. Konkrete inhaltliche Vorbringen zum hier festgestellten Sachverhalt wurden nicht erbracht.
Da, wie dargestellt, alle Voraussetzungen des § 212 Abs. 2 lit. a BAO erfüllt sind und die Festsetzung der Stundungszinsen nicht im Ermessen liegt (vgl. VwGH 27.09.1990, 90/16/0101), war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis stützt sich unmittelbar auf den Wortlaut der zitierten Normen und die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt demnach nicht vor.
Wien, am 11. Februar 2020