Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr., über die Beschwerde vom 25.03.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom 16.03.2015, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (folgend Bf.) reichte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 elektronisch am 09.02.2015 beim Finanzamt ein.
Im Einkommensteuerbescheid 2014 des Bf. vom 16.03.2015 wurden zwei Lohnzettel von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) der Besteuerung unterworfen. Ein Lohnzettel betraf die Pensionsleistungen an den Bf. im Jahr 2014, der zweite Lohnzettel betraf rückgezahlte Pensionsversicherungsbeiträge. Daneben wurden im Einkommensteuerbescheid 2014 noch Sonderausgaben berücksichtigt.
Dagegen erhob der Bf. fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass er im Jahr 2014 nur von einer Stelle Bezüge erhalten habe und es sich hierbei ausschließlich um die PVA gehandelt habe. Die im Einkommensteuerbescheid als zweite Einkunft bezeichnete und ebenfalls von der PVA ausbezahlte Summe stelle kein Einkommen im Sinne der Steuerpflicht dar. Es handle sich hierbei lediglich um die Rückzahlung von im Jahr 2008 über die Höchstbeitragsgrundlage bezahlten Versicherungsbeiträgen. Im Zuge seiner Rückfrage bei der PVA habe man ihm bestätigt, dass es sich bei dieser Zahlung weder um eine Pensionsleistung noch um eine Zusatzeinkunft handle, sie stelle lediglich eine verspätete Rückzahlung von zu viel geleisteten Beiträgen dar. Aus dem vorgelegten Schreiben der PVA vom 18.04.2014 geht hervor, dass für das Jahr 2008 Beiträge an die PVA über die Jahreshöchstbeitragsgrundlage geleistet worden seien und diese hätten bei der Berechnung der Pensionsleistung nicht berücksichtigt werden können, sodass dem Bf. dieser Betrag, mit dem entsprechenden Aufwertungsfaktor aufgewertet, in halber Höhe rückerstattet werde.
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung führte das Finanzamt aus, dass für das Jahr 2014 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit seitens der PVA iHv € 35.889,36 sowie iHv € 3.881,76 berücksichtigt worden seien. Unter Verweis auf die einschlägigen Rechtsvorschriften § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 sowie § 70 Abs. 2 ASVG, begründete das Finanzamt, dass es sich bei rückerstatteten Pflichtbeiträgen um rückgängig gemachte Werbungskosten handle und diese steuerpflichtige Einkünfte darstellen würden. Entscheidend sei, dass im Zeitpunkt der Zahlung davon auszugehen gewesen sei, dass es sich um Pflichtbeiträge handelte. Wird in weiterer Folge festgestellt, dass die Beiträge nicht oder in geringerer Höhe zu leisten gewesen wären, so ändere das nichts an ihrem ursprünglichen Charakter von Pflichtbeiträgen. Sofern die bezahlten Pflichtbeiträge aufgrund des Vorliegens von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geleistet worden seien, würden die rückerstatteten Beiträge ebenso Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit darstellen. Der Arbeitgeber habe die Pflichtbeiträge abgezogen, somit hätten sie als Werbungskosten die Lohnsteuer reduziert. Mit Versteuerung der Rückzahlung würde im Ergebnis die Steuerminderung wieder rückgängig gemacht werden. Dadurch würde kein zweites Einkommen entstehen, sondern verhindert werden, dass sich die Bezahlung der Pflichtbeiträge steuermindernd auswirke, aber deren Rückzahlung unberücksichtigt bliebe. Der Bf. würde durch die Versteuerung der rückerstatteten Beiträge steuerlich so gestellt, als hätte er diese gar nie bezahlt, dies entspreche auch den wirtschaftlichen Gegebenheiten, da der Bf. mit den Pflichtbeiträgen, in der Höhe des Rückzahlungsbetrages, wirtschaftlich nicht belastet worden sei.
Dagegen brachte der Bf. fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) ein. Der Bf. brachte vor, dass ihm bei einem Telefonat mit der Beitragsabteilung der PVA in Wien, die Zusendung eines Schreibens in Aussicht gestellt worden sei, das deren steuerliche Auffassung über die rückbezahlten Beträge widergibt. Da das Schreiben bis dato noch nicht beim Bf. eingelangt sei, stelle er sicherheitshalber einen Vorlageantrag.
Nach Aufforderung des Bundesfinanzgerichts vom 20.11.2019, das im Vorlageantrag bezeichnete Schreiben der PVA vorzulegen, gab der Bf. an, dass ihm ein solches Schreiben nach einem Anruf am 04.12.2015 bei der zuständigen Abteilung der PVA in Aussicht gestellt worden sei. Die PVA habe zu diesem Zeitpunkt die Ansicht vertreten, dass bei Auszahlung der gegenständlichen Beträge alle sozialversicherungs- und abgabenrechtlichen Beiträge berücksichtigt werden würden. Im Jänner 2016 habe der Bf. abermals bei der PVA vorgesprochen. Im Zuge dessen habe er die Auskunft erhalten, dass die PVA dies direkt mit dem Finanzamt abklären würde. Nach neuerlicher Rücksprache mit der PVA sei das genannte Schreiben beim Bf. eingetroffen, dessen Inhalt sei für ihn aber nichtssagend gewesen. Es habe sich dabei um eine offizielle Stellungnahme gehandelt, eine andere Auskunft seitens der PVA sei nicht möglich gewesen. Folgend habe er das Schreiben am 26.01.2016 persönlich beim Servicecenter des Finanzamtes Graz abgegeben. Der Bf. könne keine weiteren Unterlagen beibringen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) idgF sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens von Einkünften im Sinne der Z 1 (Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis) einbehalten oder zurückgezahlt wurden.
Sofern Pflichtbeiträge (auch teilweise) aufgrund des Vorliegens von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einzubehalten bzw zu entrichten waren, sind die erstatteten (rückgezahlten) Beiträge aufgrund des auszustellenden Lohnzettels im Rahmen der Veranlagung zur Gänze als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen. Sie stellen als rückgängig gemachte Werbungskosten steuerpflichtiges Einkommen dar. Entscheidend ist, dass im Zeitpunkt der Zahlung von Pflichtbeiträgen auszugehen war. Wird zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, dass die Beiträge nicht oder in geringerer Höhe zu leisten gewesen wären, ändert dies nichts am ursprünglichen Charakter von „Pflicht“beiträgen (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer Kommentar, 66. Lfg. § 25 Rz 158; Lenneis in Jakom EStG12 § 25 Rz 13).
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 normiert, dass Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen werden, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
§ 69 Abs. 5 EStG 1988 bestimmt, dass bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 die auszahlende Stelle bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84 EStG 1988 ) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln hat. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall hat der Bf. im Streitjahr 2014 von der PVA eine monatliche Pensionsleistung erhalten. Überdies erfolgte im gegenständlichen Jahr von der PVA eine Rückerstattung von Pflichtbeiträgen iHv € 4.528,72, wovon ein Siebentel als sonstige Bezüge für die Berechnung der steuerpflichtigen Bezüge abgezogen wurde, sodass ein Betrag iHv € 3.881,76 besteuert wurde. Die Rückerstattung der Pflichtversicherungsbeiträge erfolgte aufgrund einer Überzahlung der Beiträge seitens des Bf. über die Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung im Zeitraum 01.01. - 31.12.2008.
Bei den im Jahr 2014 von der PVA vergüteten Beiträgen handelt es sich unzweifelhaft um rückerstattete Pensionsversicherungsbeiträge, die aufgrund einer Überzahlung über die Höchstbeitragsgrundlage im Zeitraum 01.01. - 31.12.2008 zustande kamen. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der PVA vom 18.04.2014.
Die Rückerstattung von Pflichtversicherungsbeiträgen, in diesem Fall Beiträge zur Pensionsversicherung, stellen in dem Jahr, in dem sie dem Bf. zugeflossen sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit dar, zumal sie im Jahr 2008 auch aufgrund einer nichtselbstständigen Tätigkeit zu entrichten waren.
Wenn der Bf. behauptet, dass bei der Rückzahlung dieser Beiträge bereits alle Abgaben einbehalten worden seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass gemäß
§ 69 Abs. 5 EStG 1988 ein Lohnsteuerabzug vorerst zu unterblieben hat und die Lohnsteuer im Rahmen der Pflichtveranlagung für das Jahr 2014 Berücksichtigung findet.
Die gemäß § 69 Abs. 5 EStG 1988 mittels Lohnzettel der PVA gemeldeten Beträge waren daher bei der Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2014 miteinzubeziehen.
Im Übrigen wird auch auf die ausführliche Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2015 verwiesen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Graz, am 13. Februar 2020