Volltext

BFG 11.02.2020, RV/7500059/2020

Vollstreckungsverfügung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500059.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 68 AVG
Schlagworte
Vollstreckungsverfügung

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde der P1, A1, gegen die Vollstreckungsverfügungen des Magistrates der Stadt Wien vom 08.01.2020, 1) MA67/186700036130/2018, 2) MA67/186700173538/2018, 3) 186700226136/2018, zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und werden die angefochtene
Vollstreckungsverfügungen vom 08.01.2018 ersatzlos aufgehoben.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

1) Am 17.06.2019 erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, die
Vollstreckungsverfügung, MA67/186700036130/2018:
Die mit Strafverfügung vom 29.08.2018, MA67/186700036130/2018, verhängte
rechtskräftige Strafe in Höhe von € 60,00 sei bis heute nicht bezahlt worden.
Gemäß § 54b Abs. 1a VStG werde eine Mahngebühr in Höhe von € 5,00 festgesetzt.
Im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung zur Einbringung des Gesamtbetrages in Höhe
von € 65,00 werde gemäß § 3 VVG und § 10 VVG die Zwangsvollstreckung verfügt.

2) Am 17.06.2019 erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, die
Vollstreckungsverfügung, MA67/186700173538/2018:
Die mit Strafverfügung vom 09.10.2018, MA67/186700173538/2018, verhängte
rechtskräftige Strafe in Höhe von € 60,00 sei bis heute nicht bezahlt worden.
Gemäß § 54b Abs. 1a VStG werde eine Mahngebühr in Höhe von € 5,00 festgesetzt.
Im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung zur Einbringung des Gesamtbetrages in Höhe
von € 65,00 werde gemäß § 3 VVG und § 10 VVG die Zwangsvollstreckung verfügt.

3) Am 17.06.2019 erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, die
Vollstreckungsverfügung, MA67/186700226136/2018:
Die mit Strafverfügung vom 11.02.2019, MA67/186700226136/2018, verhängte
rechtskräftige Strafe in Höhe von € 60,00 sei bis heute nicht bezahlt worden.
Gemäß § 54b Abs. 1a VStG werde eine Mahngebühr in Höhe von € 5,00 festgesetzt.
Im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung zur Einbringung des Gesamtbetrages in Höhe
von € 65,00 werde gemäß § 3 VVG und § 10 VVG die Zwangsvollstreckung verfügt.

Mit Erkenntnis vom 24.09.2019, RV/7500600/2019, hat das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Bf. vom 25.06.2019 als unbegründet abgewiesen und die drei angefochtenen Vollstreckungsverfügungen vom 17.06.2019, 1) MA67/186700036130/2018, 2) MA67/186700173538/2018, 3) 186700226136/2018, bestätigt.

Am 08.01.2020 ergingen wiederum drei Vollstreckungsverfügungen, 1) MA67/186700036130/2018, 2) MA67/186700173538/2018, 3) 186700226136/2018, die inhaltlich identisch sind zu jenen, die am 17.06.2019 erlassen wurden.

In Ihrer Beschwerde vom 14.01.2020 gegen die drei Vollstreckungsverfügungen vom 08.01.2020 führte die Bf. im Wesentlichen aus, dass sie keinen Führerschein besitze und ihr ehemaliger Lebensgefährte das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zu den angelasteten Beanstandungszeitunkten gelenkt habe. Außerdem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

§ 68 AVG normiert:

"(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum VwGVG bereits ausgesprochen, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind. Fest steht nach der Judikatur weiters, dass auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig wird, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl. VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, mwN).

Erlässt die Behörde nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides in derselben Sache nochmals von Amts wegen eine Entscheidung, ohne dazu oder durch eine spezielle Verwaltungsvorschrift ermächtigt zu sein, ist der zweite Bescheid inhaltlich rechtswidrig, aber nicht absolut nichtig.
Da die Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" durch eine neuerliche Entscheidung in einer rechtskräftig abgeschlossenen Sache (nur) zur Rechtswidrigkeit des in derselben Sache ergehenden Bescheides und nicht zu seiner absoluten Nichtigkeit führt, muss er – wenn die Partei mit ihm nicht einverstanden ist – mit Berufung oder Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpft werden, in der diese Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.
Erst die Beseitigung ex tunc durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts stellt jenen Rechtszustand her, der vor Erlassung des rechtswidrigen Derogationsbescheides bestanden hat, d.h. es tritt der ursprüngliche, bereits in Rechtskraft erwachsene Bescheid, welcher rechtswidrigerweise aufgehoben oder abgeändert wurde, mit der Behebung dieses ihn aufhebenden oder abändernden Bescheides rückwirkend wieder in Kraft (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 49 und 52 sowie die dort zitierte höchstgerichtliche Judikatur).

Nach dem aktenkundigen Zustellnachweis wurde das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 24.09.2019, RV/7500600/2019, bei der Post Geschäftsstelle 1170 hinterlegt und ab dem 26.09.2019 zur Abholung bereitgehalten.
Das behördliche Dokument ist durch dessen Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am 26.09.2019 in Rechtskraft erwachsen.

Somit sind die drei Vollstreckungsverfügungen vom 08.01.2019, 1) MA67/186700036130/2018, 2) MA67/186700173538/2018, 3) 186700226136/2018, unter Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" inhaltlich rechtswidrig und waren in Übereinstimmung mit der vorher wiedergegebenen Lehre und Rechtsprechung wegen "res iudicata" ersatzlos zu beheben.

§ 44 VwGVG normiert:

"(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist."

Da die angefochtenen Vollstreckungsverfügungen vom 08.01.2018 ersatzlos zu beheben waren, entfiel auch die mündliche Verhandlung.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der im vorher wiedergegeben Erkenntnis zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die
belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Wien, am 11. Februar 2020