Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Bf über die Beschwerde vom 30.6.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 25.06.2014 betreffend Einkommensteuer 2013 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Bf bezog im strittigen Jahr 2013 nichtselbständige Einkünfte von der Pensionsversicherungsanstalt und war weiters bei der Firma A stundenweise zum Pauschalsatz von 18 € für Aushilfstätigkeiten (Besorgungen, Beratung, Zustellungen, Abholungen und dergleichen) beschäftigt. Die Firma A behandelte die an den Bf ausbezahlten Beträge als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.
Im Zuge einer bei der A durchgeführten Gemeinsamen Prüfung Lohnabhängiger Abgaben (GPLA) stellte der Prüfer für das strittige Jahr 2013 wie auch für 2012 unter anderem fest, dass die an den Bf ausbezahlten Beträge als Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit zu werten seien, da überwiegend die Merkmale eines Dienstverhältnisses (Weisungsgebundenheit, organisatorische Eingliederung in den Betrieb, vorgegebene Dienstzeit, kein Unternehmerrisiko) vorliegen würden. Insgesamt errechnete der Prüfer aus 14 Einzelpositionen in unterschiedlicher Höhe einen Gesamtbetrag in Höhe von 5.931,00 €.
Nachdem der Prüfer bezüglich dieses Betrages die Erstellung eines Lohnzettels und dessen Einspielung in das Abgabeninformationssystem des Finanzamtes veranlasst hat, nahm das Finanzamt die mittlerweile mit Bescheid vom 20.3.2014 durchgeführte Arbeitnehmerveranlagung mit Bescheid von 25.6.2014 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder auf und erließ unter Einbeziehung der nichtselbständigen Einkünfte von der A gleichzeitig den angefochtenen Einkommensteuerbescheid, mit dem eine Einkommensteuernachforderung in Höhe von € 2.313,00 vorgeschrieben wurde.
In der fristgerecht gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 erhobenen Beschwerde wendete der Bf ein, dass er 2013 kein Geld von Jöbstl erhalten habe.
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung verwies das Finanzamt zusammengefasst auf die durchgeführte GPLA bei der A.
In dem dagegen fristgerecht erhobenen Vorlageantrag brachte der Bf vor, dass es bei der Firma A keine Bestätigung einer gesetzlichen Anmeldung bzw. sonstiger Bezüge geben würde. Weiters beantragte er die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages, des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages sowie die Berücksichtigung erhöhter Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen mit Behinderung von 25% und führte begründend aus: "Pflege und Unterhaltspflicht meiner Gattin wegen schwerer Erkrankung (Krebs)".
Das Finanzamt legte die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab zu den im Vorlageantrag bzw. in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung gestellten Anträgen folgende Stellungnahme ab:
a) Der Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 33 EStG 1988 würde nicht zustehen, da keine Kinder vorhanden seien, für die mehr als sechs Monate die Familienbeihilfe bezogen worden wäre.
b) Da bei den beantragten außergewöhnlichen Belastungen weder die Höhe bekannt gegeben noch die Belege bzw. Unterlagen vorgelegt worden seien, hätte nichts anerkannt werden können.
c) Bei den beantragte außergewöhnlichen Belastungen mit Behinderung sei angeführt worden, dass auf Grund eines Arbeitsunfalles eine Behinderung von 25% gegeben sei. Diesbezüglich liege dem Finanzamt weder ein Bescheid des Bundessozialamtes vor noch sonstige Unterlagen, aus denen dies hervorgehen würde. Bei telefonischer Nachfrage des Finanzamtes am 21.11.2014 bezüglich des Bescheides über die Behinderung mit Verweis auf die Begründung zur Beschwerdevorentscheidung für das Jahr 2012 sei dem Finanzamt mitgeteilt worden, dass es keinen Bescheid des Sozialministeriumservice geben würde und es sich um eine Selbsteinschätzung des Bf handeln würde. Daher sei auch diesbezüglich keine Berücksichtigung von etwaigen Kosten möglich.
d) Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 6 EStG 1988 stehe ebenfalls nicht zu, da dem Bf der Verkehrs- sowie der Arbeitnehmerabsetzbetrag zustehen würde.
Der angekreuzte erhöhte Sonderausgabenerhöhungsbetrag stehe nur bei mindestens drei Kindern zu, für die der Steuerpflichtige im jeweiligen Jahr für mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen haben müsse oder für die ihm für mindestens sieben Monate ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehen würde. Daher sei auch dieser Absetzbetrag nicht zu gewähren gewesen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 ist das Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a.
Gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 unterliegen der Einkommensteuer nur:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),
2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),
3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25),
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27),
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28),
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 29.
Der Bf behauptet, im gegenständlich strittigen Jahr 2013 (wie auch 2012) von der Firma A kein Geld bekommen zu haben. Wie aus seinem handschriftlichen Vermerk auf dem an die GKK retournierten Schreiben der GKK vom 19.8.2014, in dem ihn die GKK darüber benachrichtigte, dass im strittigen Jahr keine Anmeldung vorliegen würde, hervorgeht, stützt er seine Behauptung darauf, dass er nach seinen eigenen Nachforschungen nicht von der Finanz geprüft worden sei und keine Unterlagen seiner Person vorliegen würden, weder Anmeldung, Lohnzettel, Abrechnungen bzw. versteckte Bank-Überweisungen. Im Vorlageantrag verweist der Bf zudem darauf, dass es keine Bestätigung einer gesetzlichen Anmeldung bzw. sonstiger Bezüge bei der Firma A geben würde.
Der Prüfer hat im Zuge der GPLA festgestellt, dass der Bf mit seiner Unterschrift bestätigt hat, die an ihn bar ausbezahlten Beträge erhalten zu haben. Aus den nur beispielshaft vorgelegten Bestätigungen gehen neben der Unterschrift des Bf der pauschale Stundensatz von 18 €, das Datum, die Beginn- und Endezeit, die Art der Dienstleistung (z.B. div. Besorgung-Beratung-Servicedienste), die Stunden pro Tag und der Auszahlungsbetrag hervor. Auch wenn nicht alle Bestätigungen über den Erhalt der aufgelisteten Beträge im Beschwerdeakt aufliegen, besteht kein Zweifel, dass der vom Prüfer festgestellte Betrag nicht an den Bf ausbezahlt wurde, da der Bf keinerlei Argumente vorgebracht hat, aus denen sich Zweifel bezüglich der Richtigkeit der Feststellung des Prüfers ergeben würden. Obwohl der Bf für seine Tätigkeit nicht bei der GKK als Dienstnehmer angemeldet war, er selbst nicht vom Finanzamt geprüft wurde, kein Lohnzettel von der Firma A an das Finanzamt übermittelt wurde und der Geldfluss nicht durch Überweisungen auf sein Bank-Konto nachzuvollziehen ist, sondern nachweislich in bar erfolgte, ist es auf Grund der vom Bf unterschriebenen Bestätigungen als erwiesen anzunehmen, dass der Bf den Betrag in Höhe von 5.931,00 € von der Firma A für seine Dienstleistungen erhalten hat.
Bezüglich der Feststellung des Prüfers, dass die an ihn ausbezahlten Beträge nicht als Einkünfte aus selbständiger, sondern aus nichtselbständiger Tätigkeit zu beurteilen sind, hat der Bf nichts vorgebracht. Wie aus § 2 EStG 1988 zu ersehen ist, unterliegen sowohl Einkünfte aus selbständiger wie auch aus nichtselbständiger Tätigkeit der Einkommensteuerpflicht. Der Bf war daher in jedem Fall verpflichtet, seine Einkünfte von der A in seiner Erklärung anzugeben und zu versteuern.
Hinsichtlich der Anträge des Bf auf Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages, des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages, erhöhter Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen wird auf die oben wiedergegebenen und auch an den Bf übermittelten Ausführungen des Finanzamtes im Vorlagebericht verwiesen. Aus dem angefochtenen Bescheid geht hervor, dass (Topf)Sonderausgaben in Höhe von 730 €, der Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von 291 € und der Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von 54 € steuermindernd bei der Veranlagung berücksichtigt wurden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nachdem dieser Fall gegenständlich nicht vorliegt, war die Revision nicht zuzulassen.
Graz, am 4. Dezember 2019