Volltext

BFG 13.02.2020, RV/5101413/2019

Gegenstandsloserklärung nach Zurücknahme der Beschwerde.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101413.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 256 Abs. 3 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter in der Beschwerdesache A., Adresse1, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Z. vom 27.03.2018, betreffend Abweisung des Antrags auf Familienbeihilfe ab April 2016 beschlossen:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (BAO) als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz BF) beantragte mit dem Formular Beih 1 (eingelangt am 09.03.2018) die Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre Tochter (Geburtsjahr 1996) ab Ausbildungsbeginn im April 2016.
Im Antrag wurde als Wohnadresse des Kindes die Anschrift in X. angeführt. Weiters wurde angegeben, dass die BF die Lebenshaltungskosten ihrer Tochter nicht überwiegend finanziere.
Dem Antrag beigelegt waren eine Bescheinigung der Y.-Krankenpflegeschule in X., wonach die Tochter dort von 01.04.2016 bis voraussichtlich 31.03.2019 zur Gesundheits- und Krankenpflegerin ausgebildet werde.

2. Mit Bescheid vom 27.03.2018 wurde der Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe abgewiesen, da laut den Angaben im Antrag das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und die überwiegenden Kosten nicht von der Antragstellerin getragen werden.

3. Mit Schreiben vom 27.04.2018 legte der steuerliche Vertreter Beschwerde gegen die Abweisung ein und führte an, dass entgegen den Angaben im Bescheid die überwiegenden Kosten des Aufenthaltes des Kindes von der Beschwerdeführerin getragen würden.
Die Tochter erhalte für ihre Tätigkeit monatlich EUR 862,00 Euro netto. Die darüber hinausgehenden Unterhaltskosten würden zur Gänze von der Beschwerdeführerin getragen. Diese Leistungen würden die monatlichen Einkünfte des Kindes übersteigen. Es wurden jedoch keinerlei Unterlagen zum Beweisthema vorgelegt.

4. Das Finanzamt ersuchte mit Schreiben vom 07.05.2018 um Nachreichung weiterer Unterlagen: eine Kostenaufstellung zu den Lebenskosten des Kindes, den Ausbildungsvertrag und einen Einkommensnachweis des Kindes sowie Nachweise der geleisteten Unterhaltszahlungen durch die Kindesmutter.
5. Diesem Ersuchen wurde mit Eingabe vom 30.05.2018 nur zum Teil entsprochen - die geforderte Kostenaufstellung wurde (trotz telefonischer Verlängerung bis September 2018) nicht erbracht. Die BF wurde daher mit Schreiben vom 17.12.2018 nochmals ersucht, eine detaillierte Aufstellung der monatlichen Lebenshaltungskosten nachzureichen. Diesem Ersuchen wurde wieder nicht Folge geleistet.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2019 wurde die Beschwerde abgewiesen. In der Begründung wurden die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 und die Höhe des vom Kind erzielten Einkommens während der Ausbildung angeführt und der Umstand, dass der Nachweis der überwiegenden Kostentragung trotz Aufforderung nicht erbracht wurde.

7. Mit Schreiben vom 26.08.2019 stellte der steuerliche Vertreter rechtzeitig den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Unterlagen wurden dem Antrag nicht angeschlossen und auch keine weitere Begründung oder Stellungnahme abgegeben.

8. Am 11.10.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung unter Verweis auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung.

9. Das Bundesfinanzgericht forderte die BF mit Beschluss vom 16.01.2020 auf, bis zum 10.02.2020 Unterlagen zum Nachweis der überwiegenden Unterhaltskostentragung beizubringen.

10. Mit E-Mail vom 07.02.2020 übermittelte der Vertreter der BF unter anderem eine eidesstattliche Erklärung, wonach die BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ihrem Kind monatlich 500 Euro zur Bestreitung der Unterhaltskosten gegeben hätte. In der Stellungnahme wurde vorgebracht, dass die Tochter der BF zumindest 703 Euro pro Monat an Entgelt ausbezahlt erhält. Eine Aufstellung der gesamten Lebenshaltungskosten wurde nicht übermittelt.

11. Mit Eingabe (Fax) vom 13.02.2020 zog der Vertreter der BF die Beschwerde zurück.

II. Rechtslage/Erwägungen:

Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde, die zurückgenommen wurde, mit Beschwerdevorentscheidung (des Finanzamtes) oder mit Beschluss (des Bundesfinanzgerichtes) als gegenstandslos zu erklären.

Anbringen zur Geltendmachung von Rechten können, bevor über sie rechtskräftig entschieden ist, grundsätzlich zurückgenommen werden. Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine unwiderrufliche einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen bei der Behörde wirksam wird, ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte. Die (wirksame und gültige) Zurücknahme der Beschwerde hat den endgültigen Verlust des Rechtsmittels zur Folge. Durch eine Zurücknahme verliert das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur meritorischen Erledigung (Ritz, BAO6, § 256 Tz 11).

Eine Beschwerde ist auch nach Zustellung einer Beschwerdevor­entscheidung nach Stellung des Vorlage­antrages zurücknehmbar. Diesfalls führt die Gegenstandsloserklärung zu einer Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung und damit zu einem Wiederaufleben des angefochtenen Bescheides (Ritz, BAO6, § 256 Tz 14); § 264 Abs. 7 BAO stellt sicher, dass das Verwaltungsgericht keine Pflicht trifft, über Vorlageanträge nach der Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden.

Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde nach Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht mit Eingabe des Vertreters der BF vom 13.02.2020 zurückgezogen.

Die Beschwerde vom 27.04.2018 gegen den Bescheid vom 27.03.2018 war daher gemäß § 256 BAO mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes als gegenstandslos zu erklären.

Das Beschwerdeverfahren ist damit abgeschlossen.

III. Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art 133 Abs. 9 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung bei Zurücknahme eines Rechtsmittels aus dem Gesetz ergibt und somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Linz, am 13. Februar 2020