Volltext

BFG 11.02.2020, RS/7100156/2019

Säumnisbeschwerde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RS.7100156.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 284 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RMS in der Beschwerdesache Bf, betreffend Säumnisbeschwerde vom 9.12.2019 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt X hinsichtlich des Antrages auf Aufhebung der Arbeitnehmerveranlagung für 2018 vom 5.6.2019 beschlossen:

Spruch

Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 und 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt und Rechtsausführungen

Am 12. Dezember 2019 langte beim Bundesfinanzgericht eine mit 9. Dezember 2019 datierte Säumnisbeschwerde betreffend Herrn BF (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet und mit Bf. abgekürzt) ein, in der vom Steuerberater, S, auszugsweise folgendes vorgebracht wurde:

"...Am 05.06.2019 wurde gemäß beiliegendem Auszug aus dem elektronischen Steuerakt der Antrag auf Aufhebung der Arbeitnehmerveranlagung für 2018 für meinen Klienten… beim zuständigen Finanzamt elektronisch eingebracht. Da bis dato keine wie immer feststellbaren Amtshandlungen zur Erledigung des Antrages auf Aufhebung der Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2018 erkennbar waren, ist auszuschließen, dass die Säumnis nicht ausschließlich im Verschulden der Behörde gelegen ist. Die Abgabenbehörde ist daher mit ihrer Erledigung mehr als sechs Monate säumig. Es wird beantragt, dem Finanzamt… aufzutragen, über den Antrag auf Aufhebung innerhalb einer Frist von nicht länger als drei Monaten ab Einlangen dieser Säumnisbeschwerde zu entscheiden…“

Das Säumnisbeschwerdeverfahren ist in § 284 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der hier maßgebenden Fassung, folgendermaßen geregelt:

"(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.

(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.

(7) Sinngemäß sind anzuwenden:
a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),
c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),
d) § 266 (Vorlage der Akten),
e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),
h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).

Gegenständlich ergibt sich aus der Finanzamtsdatenbank, dass der in Rede stehende Antrag mit Bescheid vom 9.1.2020 über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2018 bereits erledigt ist. Der steuerliche Vertreter erklärte sich mit der solcherart erfolgten Erledigung des Finanzamtes einverstanden.

Auf Grund der Nachholung der säumigen Entscheidung durch die Behörde, war das Säumnisbeschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht einzustellen.

II.Unzulässigkeit einer Revision:

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalles hinausgehenden Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG stellten.

Wien, am 11. Februar 2020