Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Thomas Krumenacker in der Beschwerdesache BF, beschlossen:
Spruch
Der am 23.11.2018 zur Post gegebene Antrag vom 22.11.2018 an das Bundesfinanzgericht, das Bundesfinanzgericht möge dem Finanzamt Gmunden Vöcklabruck auftragen, über die amtswegige Änderung des Umsatzsteuervoranmeldungszeitraumes ab 2018 einen Bescheid erlassen,
wird als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz) wird nicht für zulässig erklärt.
Text
Entscheidungsgründe
Wie dem Bundesfinanzgericht vom Finanzamt mitgeteilt wurde, liegt kein beim Finanzamt eingebrachter Antrag vor, mit dem begehrt wurde, das Finanzamt möge über die amtswegige Änderung des Voranmeldungszeitraumes ab 2018 einen Bescheid erlassen.
Der Beschwerdeführer hat über diesbezügliche Frage des Bundesfinanzgerichts auch nicht behauptet, einen solchen Antrag beim Finanzamt eingebracht zu haben. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass besagter Antrag nicht beim Finanzamt eingebracht wurde.
Somit kann das Finanzamt nicht säumig geworden sein, weshalb der Antrag vom 22.11.2018 keine Säumnisbeschwerde, sondern einen Antrag darstellt, der in der BAO nicht vorgesehen ist. Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Keiner der genannten Gründe liegt jedoch vor.
Linz, am 7. Februar 2020