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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter Dr. Sebastian Pfeiffer LL.M. in der Beschwerdesache Bf., Adr._Bf., vertreten durch Dr. Dino Keki & Partner Steuerberatungs KG, Garnisongasse 1/17, 1090 Wien, gegen die Bescheide der belangten Behörde FA Hollabrunn Korneuburg Tulln vom
Spruch
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21.04.2011, betreffend Körperschaftsteuer 2006 und Umsatzsteuer 2006 sowie
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28.02.2012, betreffend Haftung Kapitalertragsteuer 5-12/2005 und 1-4/2006
den Beschluss:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Körperschaftsteuer 2006 und Haftung Kapitalertragsteuer 5-12/2005 sowie 1-4/2006 gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 261 Abs. 1 lit. a BAO als gegenstandslos erklärt.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Umsatzsteuer 2006 gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
III. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin Bf. (in der Folge Bf.) erhob gegen den Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerbescheid 2006 am 18.05.2011 sowie gegen die Haftungsbescheide Kapitalertragsteuer 5-12/2005 und 1-4/2006 am 12.04.2012 die Rechtsmittel der Berufung, die gemäß § 323 Abs. 38 BAO nunmehr als Beschwerden zu behandeln sind.
Mit Einbringen vom 18.12.2019 stimmte die Bf. nach erfolgtem Erörterungstermin am 11.12.2019 einer Aufhebung des Körperschaftsteuerbescheides 2006 sowie der Haftungsbescheide Kapitalertragsteuer 5-12/2005 und 1-4/2006 gemäß § 300 BAO zu. Mit Schreiben vom 07.02.2020 (eingelangt am 12.02.2020) nahm die Bf. ihre Beschwerde hinsichtlich Umsatzsteuer 2006 zurück.
Mit Beschluss vom 02.01.2020 räumte das Bundesfinanzgericht der belangten Behörde eine Frist bis zum 28.02.2020 zur Aufhebung des Körperschaftsteuerbescheides 2006 sowie der Haftungsbescheide Kapitalertragsteuer 5-12/2005 und 1-4/2006 ein.
Die belangte Behörde hob in der Folge den Körperschaftsteuerbescheid 2006 sowie die Haftungsbescheide Kapitalertragsteuer 5-12/2005 und 1-4/2006 auf und erließ gemäß § 300 Abs. 3 BAO neue Sach- und Haftungsbescheide unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Erörterungstermins. Davon wurde das Bundesfinanzgericht am 05.02.2020 verständigt.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Niederschrift über den Erörterungstermin vom 11.12.2019, aus den Einbringen des Bf. vom 18.12.2019 (hinsichtlich Zustimmung zur Aufhebung nach § 300 BAO) und vom 07.02.2020 (hinsichtlich Zurücknahme Beschwerde Umsatzsteuer 2006) sowie aus der Verständigung der belangten Behörde vom 05.02.2020.
2. Erwägungen
2.1. Zu Spruchpunkt I: Gegenstandsloserklärung Körperschaftsteuer 2006 sowie Haftung Kapitalertragsteuer 5-12/2005 und 1-4/2006
Gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid Rechnung getragen wird.
Durch die Aufhebung des Körperschaftsteuerbescheides 2006 sowie der Haftungsbescheide Kapitalertragsteuer 5-12/2005 und 1-4/2006 gemäß § 300 Abs. 1 BAO im Sinne des Beschlusses des Bundesfinanzgerichts vom 02.01.2020 innerhalb der gesetzten Frist, sowie durch die gleichzeitige Erlassung neuer Sach- und Haftungsbescheide in der Höhe, auf die sich die Parteien im Erörterungstermin geeinigt haben, wurde dem Beschwerdebegehren im Sinne des Ergebnisses des Erörterungstermins Rechnung getragen.
Das Bundesfinanzgericht wurde gemäß § 300 Abs. 5 BAO am 05.02.2020 sowohl von der Aufhebung als auch von der Erlassung der neuen Bescheide verständigt.
Demzufolge werden die Beschwerden hinsichtlich Körperschaftsteuer 2006 sowie Haftung Kapitalertragsteuer 5-12/2005 und 1-4/2006 gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 261 Abs. 1 lit. a BAO als gegenstandslos erklärt.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung wird gemäß § 274 Abs. 5 BAO iVm § 274 Abs. 3 Z 2 BAO abgesehen.
2.2. Zu Spruchpunkt II: Gegenstandsloserklärung Umsatzsteuer 2006
Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
Wurde eine Beschwerde zurückgenommen, ist sie mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären (vgl. § 256 Abs. 3 BAO).
Mit Einbringen vom 07.02.2020 nahm die Bf. ihre Beschwerde hinsichtlich Umsatzsteuer 2006 zurück.
Damit ist diese Beschwerde vom Bundesfinanzgericht gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung wird gemäß § 274 Abs. 5 BAO iVm § 274 Abs. 3 Z 2 BAO abgesehen.
2.3. Zu Spruchpunkt III: Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge, wonach eine Beschwerde als gegenstandslos zu erklären ist, wenn dem Beschwerdebegehren in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid Rechnung getragen wird, ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Ebenso ergibt sich direkt aus dem Gesetz, dass eine Beschwerde nach deren Zurücknahme als gegenstandslos zu erklären ist. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.
Wien, am 13. Februar 2020