Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Bf über die Beschwerde vom 3.7.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom 8.5.2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer reichte am 18.4.2019 die Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2018 beim Finanzamt ein. Das Finanzamt erließ am 8.5.2019 den Einkommensteuerbescheid 2018 unter Übernahme der Daten der eingereichten Abgabenerklärung. Der Einkommensteuerbescheid 2018 wurde dem Beschwerdeführer am 10.5.2019 zugestellt, was aus dem bei den dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Akten befindlichen Zustellnachweis ersichtlich ist.
Mit Eingabe vom 3.7.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 und beantragte diverse Änderungen. Diese Beschwerde wurde dem Finanzamt am 8.7.2019 überreicht, was aus dem darauf angebrachten Eingangsstempel ersichtlich ist.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 1.10.2019 gemäß § 260 BAO als verspätet zurück. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer am 21.10.2019 die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und brachte vor, dass er sich aufgrund einer Tumorerkrankung im Frühjahr einer Strahlentherapie unterziehen habe müssen, welche ihn physisch und psychisch schwer belastet habe. Daher habe er die Beschwerde verspätet eingebracht.
Rechtslage
§ 245 Abs 1 BAO lautet auszugsweise:
"Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. …"
§ 260 Abs 1 BAO lautet:
"Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde."
Erwägungen
Der Lauf der Beschwerdefrist gegen den Einkommensteuerbescheid vom 8.5.2019 wurde durch deren Zustellung an den Beschwerdeführer am 10.5.2019 in Gang gesetzt. Die Beschwerdefrist endete gemäß § 245 Abs 1 BAO am 11.6.2019, da der 10.6.2019 ein gesetzlicher Feiertag war. Die Beschwerde vom 3.7.2019 wurde daher verspätet eingebracht, was zwischen den Parteien unstrittig ist.
Die Gründe dafür, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, könnten allenfalls in einem Verfahren über einen Wiedereinsetzungsverfahren gemäß § 308 BAO berücksichtigt werden. Im gegenständlichen Verfahren sind sie unerheblich, zu prüfen war allein die Rechtzeitigkeit der Beschwerde.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage war nicht zu lösen, da sich die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut ergibt.
Innsbruck, am 20. Jänner 2020