Volltext

BFG 22.01.2020, RV/7500854/2019

Parkometer, Einspruch verspätet

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500854.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin E. über die Beschwerde des Bf, AdrBf, vom 02.12.2019, gegen den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, MA 67, vom 19.11.2019, GZ. MA67/186700145859/2018, wegen einer
Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in
Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (nachfolgend kurz Bf. genannt), wohnhaft in Lippstadt (Deutschland, Nordrhein-Westfalen) ist gemäß aktenkundiger Halterauskunft vom Kraftfahrt-Bundesamt (Flensburg, 05.09.2018) Halter des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem deutschen Kennzeichen Kennz.

In Österreich wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom 13.11.2018, GZ.
MA67/186700145859/2018 angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug
mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am 04.08.2018 um 11:16 Uhr in der
gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Hütteldorfer Straße 108, gegenüber, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener
Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz
wurde über den Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00 und im
Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verhängt.

Die Strafverfügung enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Sie haben das Recht, gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85 einzubringen.

Sie können sich im Einspruch rechtfertigen und die Ihrer Verteidigung dienlichen
Beweismittel vorbringen.
[…]"

Die Strafverfügung wurde dem in Lippstadt ansässigen Bf. von der Magistratsabteilung 67 mit internationalem Rückschein zugestellt.

Nach der im Akt aufliegenden deutschen Zustellungsurkunde wurde die gegenständliche Strafverfügung am 16.02.2019 ordnungsgemäß ausgefolgt.

Auf der Zustellungsurkunde steht in den Rubriken

• Datum und Unterschrift: "Bf(1), 16.02.2019";

• Name des Empfängers in Großbuchstaben: "Bf(2)";

Mit Mahnung des Magistrats der Stadt Wien, MA 6 – BA 32, vom 17.06.2019 wurde der Bf. erinnert, dass er mit Strafverfügung vom 13.11.2018, GZ.
MA67/186700145859/2018, zu einer Geldleistung in der Höhe von EUR 60,00 verpflichtet worden sei. Zudem wurden dem Bf. sonstige Kosten (Mahngebühr gem. § 54b Abs. 1a VStG) in der Höhe von EUR 5,00 auferlegt, wodurch sich die nunmehrige offene Forderung inklusive der Mahngebühren auf EUR 65,00 belief.

Mit E-Mail vom 07.11.2019 erhob der Bf. Einspruch gegen die Strafverfügung vom 13.11.2018 und führte darin aus:

"Wie telefonisch mit ihnen gesprochen war ich zu dem Tag Zeit 04.08.2018 nicht in Wien, 1150 Hütteldorfer Straße 108 gewesen zu sein. Ich war noch nie in Wien gewesen und habe euren Schreiben damals unsere Polizei Behörde vorgelegt, das muss sich um eine Verwechslung handeln. Ich bitte sie um eine Prüfung über mein Kennzeichen Kennz; GZ: MA67/186700145859/2018."

Mit dem hier gegenständlichen Bescheid (Zurückweisungsbescheid) des Magistrats der Stadt Wien, MA 67 – Parkraumüberwachung vom 19.11.2019, GZ. MA67/186700145859/2018, wurde der am 07.11.2019 eingebrachte Einspruch des Bf. gegen die verfahrensleitende Strafverfügung gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wegen Verspätung zurückgewiesen. Im Zurückweisungsbescheid vom 19.11.2019 verwies die belangte Behörde nach ausführlicher Darlegung der gesetzlichen Grundlagen darauf, dass die Strafverfügung am 16.02.2019 laut Zustellnachweis zugestellt worden sei. Die im § 49 Abs. 1 (VStG) festgesetzte zweiwöchige Einspruchsfrist habe daher am 16.02.2019 begonnen und am 02.03.2019 geendet.

Gegen diesen Zurückweisungsbescheid vom 19.11.2019, GZ. MA67/186700145859/2018, erhob der Bf. mit E-Mail 02.12.2019 fristgerecht Beschwerde und brachte darin Folgendes vor:

"Ich habe ihren Zurückweisungbescheid erhalten. Das Fahrzeug auf das Bild den sie mir geschickt haben ist nicht mein Fahrzeug. Ich habe daraufhin eine Anzeige bei unsere Polizei Behörde wegen Urkundenfälschung gestellt. Werde ihnen die Bescheinigung davon und zusätzliche noch ein Bild von meinen Fahrzeug und Fahrzeugschein wo man drauf erkennen kann wann das Fahrzeug auf mich zu gelassen würden ist."

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem
Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 18.12.2019).

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Die mit internationalem Rückscheinbrief zugestellte Strafverfügung vom 13.11.2018 wurde vom Bf. am 16.02.2019 nachweislich übernommen und dagegen am 07.11.2019, somit nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist, Einspruch erhoben.

Der Einspruch wurde verspätet eingebracht.

Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus dem Zustellnachweis
(internationaler Rückscheinbrief betreffend Strafverfügung, Akt Seite 34).

Gesetzeslage

§ 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. Nr. 620/1995 lautet wie folgt:

„(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken."

Rechtliche Würdigung:

Wie den Bestimmungen des § 49 Abs. 1 VStG zu entnehmen ist, kann ein Einspruch
gegen die Strafverfügung innerhalb der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Frist von zwei
Wochen erhoben werden (Raschauer, Wessely, Verwaltungsstrafgesetz, Kommentar, Rz 5
zu § 49 VStG2, VwGH 11.7.1988, 88/10/0113).

Die Verwaltungsstrafbehörde, die die Strafverfügung erlassen hat und bei der ein
Einspruch verspätet einlangt, ist verpflichtet, diesen Einspruch mit Bescheid als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 8.6.1988, 88/03/0102; 22.2.2013, 2010/02/0168, siehe auch Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafgesetz2, Rz 5 zu § 49 VStG).

Warum kein rechtzeitiger Einspruch erhoben wurde, ist rechtlich ohne Belang (LVwG Wien
29.1.2014, VGW-021/035/20356/2014; Raschauer/Wessely, Kommentar zum VStG2, § 49 VStG, Rz 5).

Der Zweck des § 49 Abs. 1 VStG liegt ua. auch darin, dass ein spätestmöglicher Zeitpunkt
für die Erhebung eines Einspruchs festgesetzt wird. Die Behörde und allfällige andere
Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens sollen von einem bestimmten Zeitpunkt an darauf vertrauen können, dass nicht mehr mit der Bekämpfung der Strafverfügung durch eine (andere) Partei gerechnet zu werden braucht; irgendwann soll daher klar sein, ob der Bescheid Bestand haben wird. Das entscheidende Element einer solchen Frist ist daher ihr Ende (VwGH 11.3.1988, 88/11/0031;21.1.1994, 93/09/0048; Raschauer, Wessely, Kommentar zum VStG2, Rz 5 zu § 49 VStG).

Nach dem im Akt aufliegenden internationalem Rückscheinbrief erfolgte die Zustellung der hier in Rede stehenden Strafverfügung am 16.02.2019 durch die persönliche Übernahme. Zustellungsurkunde ist ein intern. Rückschein, Akt Seite 34; Datum und Unterschrift: "Bf(1), 16.02.2019"; Name des Empfängers in Großbuchstaben: "Bf(2)".

Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann mit dem ersten Tag der Zustellung (16.02.2019) zu laufen und endete somit am 02.03.2019. Mit Ablauf dieses Tages erwuchs die Strafverfügung daher formell in Rechtskraft.

Das Rechtsmittel wurde am 07.11.2019 somit verspätet eingebracht und hat die belangte
Behörde daher den Einspruch zu Recht aus diesem Grund zurückgewiesen.

Da der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bei Zurückweisung eines Einspruches
wegen Verspätung ausschließlich auf die Frage beschränkt ist, ob der Einspruch
innerhalb der Frist des § 49 Abs. 1 VStG erfolgt ist oder nicht, blieb es dem
Bundesfinanzgericht verwehrt, auf die Einwendungen des Bf. in seiner Beschwerde gegen
den Zurückweisungsbescheid, insbesondere das beanstandete Fahrzeug sei nicht seines, es müsse sich um eine Verwechslung handeln, er habe bei der Polizei Anzeige wegen Urkundenfälschung erstattet und er sei noch niemals in Wien gewesen etc., einzugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig,
da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche
Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu
lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der
Zurückweisung wegen erwiesener Verspätung bzw. die Rechtzeitigkeit der Erhebung eines
Rechtsmittels aus dem Gesetz ergibt (§ 49 Abs. 1 VStG iVm § 17 Abs. 3 ZustellG) und
somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung
zukommt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei
wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4
VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe
von bis zu 750 Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wurde.

Wien, am 22. Jänner 2020