Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache AB, Anschr., gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 07. Juni 2017, betreffend Familienbeihilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, was die Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für das Jahr 2014 betrifft, aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensablauf:
Der Beschwerdeführer brachte am 21.11.2016 unter Verwendung des amtlichen Vordrucks Beih 1, einen Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für seinen Sohn CB, geb. am xy2001, und für seine Tochter DB, geb. am xy2004, jeweils in getrennter Form, ein. Dabei erfolgten seitens des Beschwerdeführers jeweils in dem in den Antragsformularen vorgesehenen Feld, ab welchem Zeitpunkt Familienbeihilfe beantragt wird, keine Angaben. Den Antrag reichte der Beschwerdeführer jeweils beim Finanzamt Wien 2/20/21/22 ein. Er hatte zu diesem Zeitpunkt seinen Hauptwohnsitz in Adresse1.
Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens, den gegenständlichen Antrag betreffend, forderte das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart (der Beschwerdeführer hatte mit 30.01.2017 seinen Hauptwohnsitz nach Adresse2, verlegt) den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.02.2017 auf, Nachweise über seine Tätigkeit vorzulegen. In dem dazu ergangenen Antwortschreiben vom 23.03.2017 (eingelangt am 03.04.2017), teilte der Beschwerdeführer nach einem mit der Sachbearbeiterin geführten Telefonat mit, er beantrage die Zuerkennung von Familienbeihilfe für die Jahre 2014 und 2015.
Mit Bescheid vom 07.06.2017 wies das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart den Antrag vom 21.11.2016 auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für 2014 und 2015 als unzulässig zurück. Begründend führte es aus, die Zurückweisung erfolge, weil über diesen Zeitraum bereits mit Abweisungsbescheid vom 04.03.2016 entschieden worden sei und dieser am 07.04.2016 in Rechtskraft erwachsen sei.
Mit Bescheid vom 04.03.2016 hatte das Finanzamt Wien 2/20/21/22 den Antrag des Beschwerdeführers vom 28.10.2015 auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für die beiden Kinder ab Jänner 2014 abgewiesen.
Gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.06.2017 Bescheidbeschwerde.
In diesem Schreiben bringt er im Wesentlichen vor, es sei zwar richtig, dass der Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 04.03.2016 am 07.04.2016 in Rechtskraft erwachsen sei, mit diesem Bescheid werde jedoch nur über den Zeitraum 2014 abgesprochen. Im Zuge des mit der Sachbearbeiterin anlässlich des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geführten Telefonats habe ihm diese mitgeteilt, er solle den Antrag auch für das Jahr 2014 stellen, was er folglich in seinem Antwortschreiben vom 29.03.2017 (gemeint wohl 23.03.2017) auch getan habe. Sein Antrag auf Familienbeihilfe für die beiden Kinder vom 21.11.2016 beziehe sich jedoch ausschließlich auf das Jahr 2015. Über dieses Jahr sei mit Bescheid vom 04.03.2016 nicht abgesprochen worden und sei daher der Antrag vom 21.11.2016 unerledigt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2017 wies das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart die Beschwerde als unbegründet ab.
Diese Entscheidung begründete es damit, das Finanzamt Wien 2/20/21/22 habe am 04.03.2016 die Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Jänner 2014 abgewiesen. Diese Abweisung gelte ab 01.01.2014 bis zum Datum des Bescheides 04.03.2016 . Gegen diesen abweisenden Bescheid sei kein Rechtsmittel eingebracht worden, sodass der Besche id in Rechtskraft erwachsen sei.
Am 21.11.2016 habe der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag abgegeben, ohne einen beantrag ten Zeitraum anzuführen. Darauf hin sei er mit Vorhalteverfahren aufgefordert worden anzugeben, für welchen Zeitraum er Familienbeihilfe beantrage.
Mit Antwortschreiben vom 03.04.2017 habe der Beschwerdeführer das Jahr 2014 und 2015 benannt.
Dieser Zeitraum sei bereits rechtskräftig entschieden, sodass der Zurückweisungsbescheid zu Recht erfolgt sei.
Eine materiell-rechtliche Beurteilung könne nicht neuerlich erfolgen.
Am 17.07.2017 (eingelangt am 21.07.2017) stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.
Darin weist er noch einmal mit aller Deutlichkeit darauf hin, der Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 betreffe ausschließlich das Jahr 2014. Der Antrag, den er am 21.11.2016 persönlich beim Finanzamt Wien 2/20/21/22 abgegeben habe, beziehe sich nicht auf das Jahr 2014, sondern ausschließlich auf das Jahr 2015. Er ersuche umgehend über den Antrag vom 21.11.2016, der ausschließlich das Jahr 2015 zum Gegenstand habe, zu entscheiden.
Über Anfrage des Bundesfinanzgerichtes teilte die mit der Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers vom 21.11.2016 befasste Sachbearbeiterin des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, Frau NN, am 24.01.2020 mit, es sei richtig, dass sie vom Beschwerdeführer nach Ergehen des Schreibens vom 28.02.2017 telefonisch kontaktiert worden sei. Im Rahmen dieses Telefonates habe sie ihn darauf hingewiesen, er möge in seinem Antwortschreiben den Zeitraum, für den er Familienbeihilfe beantrage, konkret benennen. Es sei nicht auszuschließen, dass sie in diesem Zusammenhang dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, er möge diesbezüglich auch das Jahr 2014 anführen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 04.03.2016 sprach das Finanzamt Wien 2/20/21/22 über den Antrag des Beschwerdeführers vom 28.10.2015 auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für seine beiden Kinder CB, geb. am xy2001, und DB, geb. am xy2004, dahingehend ab, dass es den Antrag ab Jänner 2014 abwies.
Am 21.11.2016 brachte der Beschwerdeführer beim Finanzamt Wien 2/20/21/22 erneut einen Antrag auf Familienbeihilfe für die beiden genannten Kinder ein.
Dieser Antrag bezog sich auf das Jahr 2015.
Der Beschwerdeführer hatte von 30.05.1997 bis 30.01.2017 seinen Hauptwohnsitz in Adresse1. Mit 30.01.2017 verlegte er seinen Hauptwohnsitz nach Adresse2.
Mit Bescheid vom 07.06.2017 wies das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.11.2016 auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für die beiden Kinder für 2014 und 2015 als unzulässig zurück.
Gegen den genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.06.2017 Bescheidbeschwerde.
Diese wies das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2017 als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom 17.07.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die vom Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vorgelegten Aktenteile aus dem Familienbeihilfenakt (Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 04.03.2016, Antrag des Beschwerdeführers jeweils vom 21.11.2016, Unterlagen über das durchgeführte Ermittlungsverfahren, Schriftstücke betreffend Erledigung des Antrages samt nachfolgendem Rechtsmittelverfahren) und die ergänzend erteilte mündliche Auskunft vom 24.01.2020 sowie die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
Dass sich der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.11.2016 auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für seine beiden Kinder ausschließlich auf das Jahr 2015 bezieht, steht für das Bundesfinanzgericht aus nachstehenden Gründen fest:
Wie die mit der Erledigung des Antrages vom 21.11.2016 befasste Sachbearbeiterin des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, Frau NN, über Anfrage des Bundesfinanzgerichtes am 24.01.2020 fernmündlich mitteilte, ist es richtig, dass sie vom Beschwerdeführer nach Ergehen des Schreibens vom 28.02.2017 telefonisch kontaktiert wurde. Im Rahmen dieses Telefonates habe sie ihn – so die Sachbearbeiterin - darauf hingewiesen, er möge in seinem Antwortschreiben den Zeitraum, für den er Familienbeihilfe beantrage, konkret benennen. Es sei nicht auszuschließen, dass sie in diesem Zusammenhang dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, er möge diesbezüglich auch das Jahr 2014 anführen. Wenn daher der Beschwerdeführer vorbringt, er habe in der Beschwerde nur deshalb das Jahr 2014 angeführt, weil er entsprechend der Auskunft der Sachbearbeiterin gehandelt habe, sein Wille sei demgegenüber stets nur darauf gerichtet gewesen, mit der Eingabe vom 21.11.2016 jeweils nur Familienbeihilfe für das Jahr 2015 zu beantragen, so ist dies glaubwürdig. Dies unter anderem auch deshalb, da er in seinen Schriftsätzen (Beschwerde und Vorlageantrag) wiederholt mit Nachdruck auf den Umstand hinweist, dass mit dem Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 04.03.2016 über die Familienbeihilfe für das Jahr 2014 abgesprochen worden sei.
Rechtslage und rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt.
Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat gemäß § 13 FLAG 1967 das Wohnsitzfinanzamt der antragstellenden Person zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
Der Beschwerdeführer bekämpft den Zurückweisungsbescheid mit der Begründung, sein Antrag vom 21.11.2016 betreffe das Jahr 2015. Über dieses Jahr sei bislang noch nicht entschieden worden. Der Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 04.03.2016 beziehe sich nur auf das Jahr 2014.
Damit liegt aber der Beschwerdeführer nicht richtig.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung dargetan hat, ist die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. z.B. VwGH 25.03.2010, 2009/16/0115, u.a.).
Für den Beschwerdefall bedeutet dies:
Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 04.03.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.10.2015 auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für seinen Sohn CB, geb. am xy2001, und für seine Tochter DB, geb. am xy2004, ab Jänner 2014 abgewiesen. Der Zeitraum, über den abgesprochen wurde, ist somit der Zeitraum Jänner 2014 bis März 2016. Der Bescheid vom 04.03.2016 umfasst demnach auch das Jahr 2015. Der genannte Bescheid ist am 07.04.2016 in Rechtskraft erwachsen, wie vom Beschwerdeführer ausdrücklich zugestanden wird.
Auch im Abgabenverfahren sind neuerliche (wiederholte) Anträge, denen die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegensteht, unzulässig (sogenanntes Wiederholungsverbot) – siehe VwGH 26.06.1997, 97/16/0024 mit Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar 944 Abs. 4.
Liegt demnach eine rechtskräftige Entscheidung betr. Familienbeihilfe für das Jahr 2015 für die beiden Kinder des Beschwerdeführers, CB, geb. am xy2001, und DB, geb. am xy2004, vor, so erweist sich der (neuerliche) Antrag des Beschwerdeführers vom 21.11.2016 auf Gewährung von Familienbeihilfe für dieselben Kinder und für denselben Zeitraum als unzulässig, weil diesem Antrag die entschiedene Sache (res iudicata) entgegensteht (vgl. VwGH 29.09.2011, 2011/16/0157).
Das Finanzamt hat daher mit dem bekämpften Bescheid zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.11.2016 auf Familienbeihilfe für das Jahr 2015 zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist daher, was dieses Jahr betrifft, abzuweisen.
Nicht zu Recht erfolgte hingegen die Zurückweisung des Antrages vom 21.11.2016 hinsichtlich des Jahres 2014. Der Antrag vom 21.11.2016 betrifft ausschließlich das Jahr 2015. Nichtsdestotrotz hat die Abgabenbehörde in den Zurückweisungsbescheid das Jahr 2014 einbezogen, obwohl hinsichtlich dieses Jahres ein entsprechender Antrag gar nicht gestellt wurde.
Wird von der Behörde erster Instanz ein antragsbedürftigter Bescheid ohne Vorliegen eines hiefür erforderlichen Antrags erlassen (hier: ein nicht gestelltes Begehren zurückgewiesen), so ist der Bescheid rechtswidrig und von der Berufungsbehörde ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 14.06.2012, 2008/10/0343).
Was das Jahr 2014 betrifft, ist daher der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Salzburg-Aigen, am 6. Februar 2020