Volltext

BFG 11.02.2020, RV/5100868/2019

Zurückweisung einer Beschwerde bei Überschreiten der Rechtsmittelfrist

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100868.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 308 BAO · § 245 Abs. 1 BAO · § 260 Abs. 1 lit. b BAO
Schlagworte
Zurückweisung · Beschwerde · Überschreiten · Rechtsmittelfrist

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache B, vertreten durch JH STB MAG R VEJVAR-J HAUNSCHMID KG, Manzenreith 37, 4240 Lasberg , gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Linz vom 25.06.2018, betreffend Dienstgeberbeitrag 2012 bis 2016, Haftungsbescheid/Lohnsteuer 2012 bis 2016 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2012 bis 2016 beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig .

Text

Entscheidungsgründe

Die nunmehrige Bf brachte am 19.11.2018 ein Schreiben vom 14.11.2018 beim Finanzamt ein, mit dem sie hinsichtlich der Bescheide vom 25.6.2018 betreffend Dienstgeberbeitrag, Haftungsbescheid/Lohnsteuer und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (alle für die Jahre 2012 bis 2016) zum einen Beschwerde einbrachte und zum anderen einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO stellte.

Dieser Wiedereinsetzungsantrag wurde vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid vom 18.2.2019 abgewiesen (Zustellung am 22.2.2019) . Eine rechtzeitig am 22.3.2019 dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit BVE vom 2.4.2019 als unbegründet abgewiesen und ist lt.Mitteilung des Finanzamts vom 25.6.2019 an das BFG (Vorlagebericht) in Rechtskraft erwachsen (es wurde kein Vorlageantrag eingebracht).

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2018 (zugestellt am 20.12.2018) wurde die Beschwerde gegen die Sachbescheide gem. § 260 BAO zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegenständlichen Bescheide der steuerlichen Vertretung des Bf entsprechend der erteilten Zustellvollmacht nachweislich am 26.6.2018 in die Databox zugestellt wurden; da die 1-monatige Beschwerdefrist des § 245 Abs.1 BAO überschritten wurde, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Im rechtzeitig am 18.1.2019 eingebrachten Vorlageantrag wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Abweisungsbescheid betreffend den Wiedereinsetzungsantrag noch nicht rechtskräftig sei: er sei am 20.12.2018 ! zugestellt worden und wurde mit 18.1.2019 ! dagegen Beschwerde erhoben. Es sei also noch nicht rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerde tatsächlich verspätet eingebracht wurde, die Zurückweisung sei jedenfalls derzeit noch nicht begründet und damit unzulässig.

Gem. § 245 Abs.1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Gem. § 260 Abs.1 lit.b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, wurden die gegenständlichen Sachbescheide am 26.6.2018 wirksam zugestellt, die Beschwerde dagegen wurde am 19.11.2018 beim Finanzamt eingebracht. Dass die Beschwerdefrist von einem Monat überschritten ist, ist offenkundig.

Der Wiedereinsetzungsantrag wurde woa vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid vom 18.2.2019 abgewiesen (Zustellung am 22.2.2019) . Eine rechtzeitig am 22.3.2019 dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit BVE vom 2.4.2019 als unbegründet abgewiesen und ist lt.Mitteilung des Finanzamts vom 25.6.2019 an das BFG (Vorlagebericht) in Rechtskraft erwachsen (es wurde kein Vorlageantrag eingebracht). Die oa Angaben im Vorlageantrag zur Beschwerde hinsichtlich der gegenständlichen Sachbescheide betreffend der noch nicht erfolgten Rechtskraft des Bescheids über die Wiedereinsetzung sind nicht zutreffend und können das Überschreiten der Rechtsmittelfrist von einem Monat nicht entkräften, weshalb die Beschwerde gegen die gegenständlichen Sachbescheide gem. § 260 Abs.1 lit.b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen ist.

Eine Revision an den VwGH ist nicht zulässig. Gem. Art.133 Abs. 4 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision erhoben werden, wenn es von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn eine Rechtsprechung des VwGH fehlt.

Das gegenständliche Erkenntnis gründet auf den Normen zur Zurückweisung von Beschwerden. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.

.

Linz, am 11. Februar 2020