Volltext

BFG 30.01.2020, RV/7100315/2020

Kosten der doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten nach Polen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100315.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 · § 20 Abs. 2 EStG 1988 · § 3 Abs. 1 Z 5 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache NameBf, AdresseBf, über die Beschwerde vom 04.06.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom 23.05.2019, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf) bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Spengler. In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 beantragte er die Berücksichtigung folgender Werbungskosten:

Kosten für Familienheimfahrten

1.296,00 €

Kosten für doppelte Haushaltsführung

4.140,00 €

Über Ersuchen des Finanzamtes gab der Bf bekannt, dass seine in Polen lebende Ehefrau als Köchin arbeite und 3.000,00 PLN monatlich verdiene. Außerdem legte er Zahlungsnachweise betreffend Energiekosten in Höhe von 129,60 Euro und 32,40 Euro sowie eine Bestätigung der Fa. X vor, dass er die Dienste dieser Firma für die Fahrt nach Polen in Anspruch nehme und Fahrt AT-PL-AT 60,00 Euro koste.

Im Zuge der Veranlagung wurden die beantragten Werbungskosten mit der Begründung nicht anerkannt, der Bf habe trotz Aufforderung den Mietvertrag, den Nachweis aller geleisteten Zahlungen und eine Aufstellung der Familienheimfahrten nicht beigebracht.

In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde ersuchte der Bf um Berücksichtigung von Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 1.080,00 Euro und von Kosten der doppelten Haushaltsführung in Höhe von 4.212,00 Euro.

Mit Schreiben vom 05.07.2019 wurde der Bf ersucht,

  • •

    einen Meldenachweis aller am Familienwohnsitz wohnhaften Personen in beglaubigter Übersetzung,

  • •

    den Mietvertrag der Wohnung in Wien sowie eine detaillierte Aufstellung und einen Nachweis der 2018 geleisteten Mietzahlungen und Betriebskosten,

  • •

    eine detaillierte Aufstellung der Familienheimfahrten mit Datum der Hin- und Rückreise sowie alle Tickets

vorzulegen. Darüber hinaus wurde er darauf hingewiesen, dass der Zeitraum der Arbeitslosigkeit auszuscheiden sei.

In weiterer Folge legte der Bf ua eine Bestätigung der Wiesinger Immobilien GmbH über die im Jahr 2018 geleisteten Zahlungen in Höhe von 4.762,48 Euro sowie Nachweise betreffend die am Familienwohnsitz gemeldeten Personen vor.

Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, da die benötigten Unterlagen zum Teil nicht beigebracht worden seien, hätten die Kosten der doppelten Haushaltsführung und die Aufwendungen für die Familienheimfahrten nicht anerkannt werden können.

Im Vorlageantrag brachte der Bf vor, er habe alle notwendigen Unterlagen beigebracht.

Im Vorlagebericht führte die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme aus, auf Grund der Höhe des Einkommens der Ehegattin sei die Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar. In den Monaten Jänner und Februar könnten die Kosten für die doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt werden, da in diesen Monaten ausschließlich Arbeitslosengeld bezogen worden sei. Es seien daher Kosten für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von 4.085,66 Euro anzuerkennen.

Hinsichtlich der Kosten für die Familienheimfahrten sei keine Aufstellung vorgelegt worden. Da jedoch anzunehmen sei, dass der Bf in den Monaten März bis Dezember 2018 einige Familienheimfahrten durchgeführt habe, seien die Aufwendungen zu schätzen. Auf Grund der großen Entfernung zwischen dem Arbeitsort und dem Familienwohnsitz seien wöchentliche Heimfahrten unüblich. Es lägen auch keine Umstände vor (z.B. minderjährige Kinder), die für mehr als eine Fahrt pro Monat sprechen würden. Die Kosten pro Fahrt seien laut der vorgelegten Bestätigung mit 60,00 Euro anzusetzen, weshalb für die 10 Monate ein Betrag von 600,00 Euro als Kosten für die Familienheimfahrten anzuerkennen sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bf erzielte vom 26.03.2018 bis 21.12.2018 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 16.744,51 Euro. Vom 01.01.2018 bis 25.03.2018 bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von 2.821,56 Euro und vom 22.12.2018 bis 31.12.2018 Arbeitslosengeld in Höhe von 339,20 Euro.

Der Familienwohnsitz des Bf befindet sich in A, Polen. Die Entfernung zwischen dem Familienwohnsitz und dem Beschäftigungsort des Bf beträgt je nach Route entweder 510 km oder 582 km. In Österreich hat der Bf seit 2005 eine Wohnung angemietet, im Jahr 2018 entrichtete er für diese Wohnung einen Betrag von insgesamt 4.762,48 Euro. In den Monaten Jänner und Februar 2018 bezahlte er für diese Wohnung 676,82 Euro. An Energiekosten wies der Bf die Bezahlung eines Betrages von 162 Euro nach.

Am Familienwohnsitz leben seine Gattin, mit der der Bf seit 1986 verheiratet ist, und zwei volljährige Kinder. Die Gattin erzielt als Köchin Einkünfte in Höhe von 3.000,00 PLN monatlich.

Für die Familienheimfahrten benutzte der Bf einen Busdienst, für eine Fahrt Österreich-Polen-Österreich bezahlte er im Streitjahr 60,00 Euro. Er legte diese Strecke einmal pro Monat zurück.

Dieser Sachverhalt gründet sich auf die vom Bf vorgelegten Unterlagen und hinsichtlich der Tatsache, dass die Familienheimfahrten nur einmal pro Monat vorgenommen wurden, auf folgende Beweiswürdigung:

Die Entfernung zwischen dem Beschäftigungsort in Wien und dem Familienwohnsitz in Polen beträgt mindestens 510 km. In Anbetracht dieser Entfernung erscheinen wöchentliche Familienheimfahrten unüblich (VwGH 11.1.1984, 81/13/0171, 0185, mwN). Der im Vorlagebericht vertretenen Ansicht der belangten Behörde, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kinder des Bf bereits volljährig seien, seien monatliche Familienheimfahrten üblich, ist der Bf nicht entgegengetreten. Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erscheinen auch dem Bundesfinanzgericht monatliche Familienheimfahrten als durchaus glaubhaft.

Rechtliche Würdigung:

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen bzw. Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 EStG 1988

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind (VwGH 22.11.2018, Ra 2018/15/0075, mwN).

Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des Familienwohnsitzes hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach als Grund für die Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung unter der Bedingung bejaht, dass der Ehepartner des Steuerpflichtigen aus seiner Berufstätigkeit nachhaltig Einkünfte nicht bloß untergeordneten Ausmaßes erzielt (siehe die bei Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 16 Tz 102, und bei Doralt, EStG7, § 4 Tz 351, angeführten Nachweise). Entscheidend ist das Gewicht des Beitrags der vom Ehepartner am Ort des Familienwohnsitzes erzielten Einkünfte zum Familieneinkommen der Eheleute. Ist dieser Beitrag im Verhältnis zum Einkommen des Steuerpflichtigen vernachlässigbar, dann stellt die Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des Familienwohnsitzes - aus der Sicht des Steuerpflichtigen - keinen Grund für eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung dar (vgl VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154).

Im vorliegenden Fall erzielte die Ehefrau des Bf im Streitjahr Einkünfte von 3.000,00 PLN monatlich (36.000,00 PLN jährlich), umgerechnet somit ca 700,00 Euro monatlich (8.400,00 Euro jährlich). Die Bruttoeinkünfte des Bf beliefen sich im Streitjahr auf 23.790,64 Euro. Bei dieser Relation der Einkommen des Bf und seiner Ehefrau, nach der die Einkünfte der Ehefrau des Bf deutlich über einem Zehntel seiner eigenen Einkünfte liegen, kommt dem Beitrag der Einkünfte der Ehefrau zum Familieneinkommen ein solches Gewicht zu, das es rechtfertigt, die Gefahr des Verlustes solcher Einkünfte durch einen Wechsel des Familienwohnsitzes als Grund zu erkennen, der eine Unzumutbarkeit des Wechsels des Familienwohnsitzes bewirkt. Auch die belangte Behörde bejaht im Vorlagebericht auf Grund der Höhe der Einkünfte der Ehegattin die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes.

Hinsichtlich der Höhe der anzuerkennenden Kosten der doppelten Haushaltsführung legte der Bf eine Bestätigung der insgesamt im Jahr 2018 bezahlten Mietkosten vor. Wie bereits das Finanzamt im Vorlagebericht ausgeführt hat, sind entsprechend der Bestimmung des § 20 Abs. 2 EStG 1988 die mit steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang stehenden Ausgaben nicht abzugsfähig sind. Unbestritten bezog der Bf in den Monaten Jänner und Februar 2018 Arbeitslosengeld, das gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit a EStG 1988 steuerfrei ist. Die in den Monaten Jänner und Februar angefallenen Wohnungskosten waren daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Zum verbleibenden Betrag von 4.085,66 Euro sind jedoch auch 10/12 der vom Bf nachgewiesenen Energiekosten in Höhe von 162,00 Euro, das sind 135 Euro, somit insgesamt als Kosten der doppelten Haushaltsführung 4.220,66 Euro zu berücksichtigen.

Zu den Kosten der Familienheimfahrten ist anzumerken, dass - wie dies bereits das Finanzamt im Vorlagebericht ausführte und das Bundesfinanzgericht im Rahmen der Beweiswürdigung feststellte - auf Grund der tatsächlichen Entfernung zwischen dem Beschäftigungsort und dem Ort des Familienwohnsitzes eine wöchentliche Fahrt unüblich ist. Es waren daher - mit Ausnahme der Monate Jänner und Februar 2018, in denen der Bf Arbeitslosengeld bezog - monatliche Fahrten zum Familienwohnsitz anzuerkennen. Die Kosten für eine Hin- und Rückfahrt betrugen laut Bestätigung des Busunternehmens 60,00 Euro, weshalb für die Kosten der Familienheimfahrten 600,00 Euro als Werbungskosten zu berücksichtigen waren.

Insgesamt war der Beschwerde daher teilweise Folge zu geben und Werbungskosten von insgesamt 4.820,66 Euro in Abzug zu bringen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Erkenntnis weicht hinsichtlich der anzuerkennenden Kosten für die doppelte Haushaltsführung und die Familienheimfahrten nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es war daher die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen.

Beilage: 1 Berechnungsblatt (Einkommensteuer 2018)

Wien, am 30. Jänner 2020