Volltext

BFG 06.02.2020, AW/7100002/2020

Keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei fehlender Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:AW.7100002.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 30a Abs. 3 VwGG · § 30 VwGG · § 30 Abs. 1 VwGG · § 30 Abs. 2 VwGG

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über den in der außerordentlichen Revision der Bf., Adresse, vertreten durch Mag. Wolfgang Ferstl, Rechtsanwalt, Allerheiligengasse 10, 2700 Wiener Neustadt gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 30.10.2019, RV/71005652/2019 gestellten Antrag vom 22.01.2020, der außerordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Spruch

1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG iVm § 30a Abs. 3 VwGG unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Das Bundesfinanzgericht hat mit Beschluss vom 30.10.2019, RV/7105652/2019 die Beschwerde der Revisionswerberin (RW) gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 18.06.2019 über die Rückforderung zur Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum vom Februar 2017 bis November 2017, als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 22.01.2020 vom rechtlichen Vertreter eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

Im Rahmen dieser außerordentlichen Revision stellte der Vertreter der RW zusätzlich den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 VwGG.
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 30 Abs. 2 VwGG der Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könne, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Zwingende öffentliche Interessen, die der zuerkennenden aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall entgegenstünden, seien nicht erkennbar.
Mit dem Vollzug der Rückforderung der Beträge wäre aber ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG für die Revisionswerberin verbunden.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seien daher gegeben.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtsgrundlagen:

§ 30 VwGG lautet:

(1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.

(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

(4) Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der Inhaber der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung darf diese nicht ausüben.

(5) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Erwägungen:

Der Gesetzgeber sieht in § 30 Abs. 1 VwGG vor, dass der Revision grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt.

Von diesem Grundsatz trifft § 30 Abs. 2 VwGG eine Ausnahme. Demzufolge ist die aufschiebende Wirkung dann zuzuerkennen, wenn

a) dieser keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und

b) nach Abwägung aller berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung oder mit der Ausübung der mit der Entscheidung eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Der Revisionswerber muss bereits im Antrag den unverhältnismäßigen Nachteil behaupten und durch konkrete Angaben erhärten (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10 (2014) Rz 1378). Der Nachteil, der dem Revisionswerber droht, muss unverhältnismäßig und schon während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu erwarten sein (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger aaO Rz 1380 in BFG 01.06.2015, AW/7100013/2015).

Die aufschiebende Wirkung ist daher auf Antrag zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. BFG 18.12.2014, AW/7100021/2014, BFG 01.06.2015, AW/7100013/2015).

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich ein unverhältnismäßiger Nachteil ergibt. Dies erfordert eine nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Situation (Einkommens- und Vermögensverhältnisse), denn nur eine in diesem Sinne erfolgte ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. für viele VwGH 28.3.2006, AW 2006/03/0021).

Der Vertreter der Revisionswerberin behauptet zwar das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils. Dazu fehlen aber jegliche Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Revisionswerberin. Schon mangels einer Konkretisierung konnte dem Aufschiebungsantrag kein Erfolg zukommen. Erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, würde die durch das Gesetz gebotene Abwägung erlauben.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lagen somit nicht vor.

Zulässigkeit einer Revision

Die Unzulässigkeit einer Revision gegen diesen Beschluss ergibt sich aus § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG iVm § 30a Abs. 3 VwGG.

Wien, am 6. Februar 2020