Volltext

BFG 06.02.2020, RV/7103565/2019

Haftung nach § 12 BAO

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103565.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 12 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Mirha Karahodzic MA über die Beschwerde des ***, ***, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 28. Jänner 2019, Steuernummer ***, betreffend Haftung nach § 12 BAO, zu Recht:

Spruch

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom 8. April 2019 auf den Haftungsbetrag von 10.208,74 Euro und folgende Abgaben eingeschränkt:

Abgabenart

Zeitraum

Höhe in Euro

Umsatzsteuer

01/15

135,97

Umsatzsteuer

06/15

887,80

Umsatzsteuer

09/15

207,20

Umsatzsteuer

10/15

62,50

Umsatzsteuer

11/15

74,58

Umsatzsteuer

12/15

1.162,01

Umsatzsteuer

01/16

128,83

Pfändungsgebühr

2016

15,20

Barauslagenersatz

2016

0,68

Umsatzsteuer

02/16

608,39

Umsatzsteuer

07/16

7,68

Umsatzsteuer

09/16

629,04

Umsatzsteuer

10/16

1.110,15

Umsatzsteuer

11/16

723,26

Umsatzsteuer

12/16

36,50

Umsatzsteuer

01/17

332,41

Pfändungsgebühr

2017

187,76

Barauslagenersatz

2017

0,68

Umsatzsteuer

03/17

437,67

Umsatzsteuer

2015

684,42

Umsatzsteuer

04/17

320,41

Umsatzsteuer

08/17

0,33

Pfändungsgebühr

2017

200,13

Barauslagenersatz

2017

0,68

Umsatzsteuer

12/17

1.864,80

Umsatzsteuer

01/18

138,89

Umsatzsteuer

02/18

250,77

Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang

Mit Haftungsbescheid vom 28. Jänner 2019 wurde der Beschwerdeführer als unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) der Firma *** KG im Ausmaß von EUR 19.299,46 zur Haftung gemäß § 12 BAO herangezogen. Die Haftung wurde dabei für folgende Abgabenschuldigkeiten geltend gemacht:

Abgabenart

Zeitraum

Höhe in Euro

Umsatzsteuer

01-06/14

8.282,37

Säumniszuschlag

2015

243,74

Stundungszinsen

2015

184,36

Umsatzsteuer

01/15

135,97

Pfändungsgebühr

2015

126,15

Barauslagenersatz

2015

0,68

Säumniszuschlag

2014

120,51

Umsatzsteuer

06/15

887,80

Säumniszuschlag

2014

119,68

Umsatzsteuer

09/15

207,20

Pfändungsgebühr

2015

12,55

Barauslagenersatz

2015

0,68

Umsatzsteuer

10/15

62,50

Umsatzsteuer

11/15

74,58

Umsatzsteuer

12/15

1.162,01

Umsatzsteuer

01/16

128,83

Pfändungsgebühr

2016

15,20

Barauslagenersatz

2016

0,68

Umsatzsteuer

02/16

608,39

Umsatzsteuer

07/16

7,68

Umsatzsteuer

09/16

629,04

Umsatzsteuer

10/16

1.110,15

Umsatzsteuer

11/16

723,26

Umsatzsteuer

12/16

36,50

Umsatzsteuer

01/17

332,41

Pfändungsgebühr

2017

187,76

Barauslagenersatz

2017

0,68

Umsatzsteuer

03/17

437,67

Umsatzsteuer

2015

684,42

Umsatzsteuer

04/17

320,41

Umsatzsteuer

08/17

0,33

Pfändungsgebühr

2017

200,13

Barauslagenersatz

2017

0,68

Umsatzsteuer

12/17

1.864,80

Umsatzsteuer

01/18

138,89

Umsatzsteuer

02/18

250,77

Summe:

19.299,46

Am 25. Februar 2019 wurde gegen den genannten Haftungsbescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die nicht abgeführte Umsatzsteuerzahlung des Jahres 2013, sowie die ausständigen Zahlungen für die Voranmeldungszeiträume 1-6/2014 dem Kommanditisten *A* zuzurechnen seien. Außerdem seien die involvierten Banken ebenfalls in die Haftung miteinzubeziehen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8. April 2019 gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise statt. Die Haftung wurde auf EUR 10.208,74 eingeschränkt, da die Behörde von ihrer Ermessensübung Gebrauch machte. Die ausständigen Abgabenschuldigkeiten seien mit Verweis auf die unmittelbare, primäre, unbeschränkte, persönliche und solidarische Haftung des § 12 BAO zu entrichten. Die Haftung wurde dabei auf folgende Abgaben eingeschränkt:

Abgabenart

Zeitraum

Höhe in Euro

Umsatzsteuer

01/15

135,97

Umsatzsteuer

06/15

887,80

Umsatzsteuer

09/15

207,20

Umsatzsteuer

10/15

62,50

Umsatzsteuer

11/15

74,58

Umsatzsteuer

12/15

1.162,01

Umsatzsteuer

01/16

128,83

Pfändungsgebühr

2016

15,20

Barauslagenersatz

2016

0,68

Umsatzsteuer

02/16

608,39

Umsatzsteuer

07/16

7,68

Umsatzsteuer

09/16

629,04

Umsatzsteuer

10/16

1.110,15

Umsatzsteuer

11/16

723,26

Umsatzsteuer

12/16

36,50

Umsatzsteuer

01/17

332,41

Pfändungsgebühr

2017

187,76

Barauslagenersatz

2017

0,68

Umsatzsteuer

03/17

437,67

Umsatzsteuer

2015

684,42

Umsatzsteuer

04/17

320,41

Umsatzsteuer

08/17

0,33

Pfändungsgebühr

2017

200,13

Barauslagenersatz

2017

0,68

Umsatzsteuer

12/17

1.864,80

Umsatzsteuer

01/18

138,89

Umsatzsteuer

02/18

250,77

Summe:

10.208,74

Im Vorlageantrag vom 29. April 2019 wurde vorgebracht, dass die Haftungsschuld aufgrund der Leistung von Zahlungen im Jahre 2014 in Höhe von insgesamt EUR 4.200,-, auf einen Restschuldbetrag von EUR 6.008,74 herabzusetzen sei. Der ausständige Betrag werde vom Beschwerdeführer anerkannt.

2. Feststellungen

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 26. September 2013 bis 26. Juni 2018 unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) der *** KG. Als Kommanditist (mit einer Haftsumme von EUR 100,-) fungierte *A*, welcher am 2. September 2014 von *B* und diese am 28. Juni 2018 von *** in dieser Funktion abgelöst wurde. Seit 28. Juni 2018 vertritt *B* als unbeschränkt haftende Gesellschafterin selbstständig die KG.

Bei einer Nachschau gemäß § 144 BAO vom 21. August 2014 und im Zuge des Rechtsmittelverfahrens beim Bundesfinanzgericht betreffend der Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2014 wurde mit Erkenntnis vom 12. März 2019, RV/7103076/2017, festgestellt, dass der Kommanditist *A* ohne Wissen und ohne Zustimmung des Komplementärs unter dem Deckmantel der KG und unter missbräuchlicher Verwendung der UID-Nummer der KG eine Tätigkeit zur Erzielung von eigenen Einnahmen ausgeübt hat, wobei die Umgehung der Abgabenpflicht beabsichtigt war. Der Kommanditist wurde für die aushaftende Umsatzsteuer 01-06/2014 zur Haftung herangezogen werden.

Die Fälligkeit der nachfolgend tabellarisch dargestellten Abgaben lag jedenfalls in jenem Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer Komplementär der KG war. Zum 11. Oktober 2019 waren Abgaben in Höhe von insgesamt EUR 13.674,34 von der Einbringung ausgesetzt, wobei darin folgende fett hervorgehobene Abgaben im Ausmaß von EUR 4.510, 17 enthalten sind; im Entscheidungszeitpunkt waren EUR 11.446,99 von der Einbringung ausgesetzt.

Abgabenart

Zeitraum

Höhe in Euro

Umsatzsteuer

01/15

135,97

Umsatzsteuer

06/15

887,80

Umsatzsteuer

09/15

207,20

Umsatzsteuer

10/15

62,50

Umsatzsteuer

11/15

74,58

Umsatzsteuer

12/15

1.162,01

Umsatzsteuer

01/16

128,83

Pfändungsgebühr

2016

15,20

Barauslagenersatz

2016

0,68

Umsatzsteuer

02/16

608,39

Umsatzsteuer

07/16

7,68

Umsatzsteuer

09/16

629,04

Umsatzsteuer

10/16

1.110,15

Umsatzsteuer

11/16

723,26

Umsatzsteuer

12/16

36,50

Umsatzsteuer

01/17

332,41

Pfändungsgebühr

2017

187,76

Barauslagenersatz

2017

0,68

Umsatzsteuer

03/17

437,67

Umsatzsteuer

2015

684,42

Umsatzsteuer

04/17

320,41

Umsatzsteuer

08/17

0,33

Pfändungsgebühr

2017

200,13

Barauslagenersatz

2017

0,68

Umsatzsteuer

12/17

1.864,80

Umsatzsteuer

01/18

138,89

Umsatzsteuer

02/18

250,77

Auf dem Abgabenkonto der KG erfolgten am 9.10.2014, 13.11.2014 und 12.12.2014 Einzahlungen in Höhe von jeweils EUR 1.400,00, sohin in Summe iHv EUR 4.200,00. Diese Zahlungen, die vor Fälligkeit der tabellarisch dargestellten Abgaben erfolgten, wurden damals auf Teile der Umsatzsteuer 2014 angerechnet.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur KG bzw. zur Stellung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem darin befindlichen historischen Firmenbuchauszug.

Die Feststellungen zur Nachschau und zum Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ergeben sich aus der im Akt einliegenden Niederschrift über die Nachschau sowie dem aus dem genannten Erkenntnis. Dass der Kommanditist für die aushaftende Umsatzsteuer 01-06/2014 zur Haftung herangezogen wurde, ergibt sich aus dem Abgabeninformationssystem.

Die Feststellungen hinsichtlich des Rückstandsausweises und der Bescheide, sowie die Feststellungen hinsichtlich der von der belangten Behörde vorgenommenen Amtshandlungen sowie der Einzahlungen auf dem Abgabenkonto der KG ergeben sich ebenso unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt (Ausdrucke aus dem Abgabeninformationssystem/Abgabenkonto).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung/Abweisung)

Gemäß § 12 BAO haften die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

Gemäß § 128 UGB haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Gemäß § 161 Abs. 1 UGB ist eine Kommanditgesellschaft eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt ist (Kommanditisten), beim anderen Teil dagegen unbeschränkt ist (Komplementäre).

Die Gesellschafter einer OHG, OEG, KG und KEG werden vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst. Dabei kommt es auf die "förmliche Gesellschafterstellung", auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Gesellschafterstellung an (Stoll, BAO-Kommentar, 147 f). Sie haften unmittelbar, primär, unbeschränkt, unbeschränkbar, persönlich und solidarisch (VwGH 23.2.1987, 85/15/0376)

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 26. September 2013 bis 26. Juni 2018 Komplementär der genannten Gesellschaft war und die festgestellten Abgaben in diesem Zeitraum fällig waren. In seiner Eigenschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter konnte der Beschwerdeführer daher für die Abgabenschulden der KG gemäß § 128 UGB iVm § 161 UGB und § 12 BAO in Anspruch genommen werden, da die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Heranziehung des zur Haftung nach § 12 BAO erfüllt waren .

Bei der Haftung gemäß § 12 BAO handelt es sich (im Gegensatz zur Haftung der gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen gemäß §§ 9, 80 BAO) nicht um eine verschuldensabhängige Ausfallshaftung. Der Komplementär haftet primär und allein auf Grund seiner Gesellschafterstellung, weswegen ein Verschulden an der Nichtentrichtung der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bzw. an deren Ausfall im gegenständlichen Fall nicht zu überprüfen war. Jedoch kann dieser Einwand im Rahmen des Ermessens Berücksichtigung finden, da die Geltendmachung der Haftung ist in das Ermessen des Bundesfinanzgerichtes gestellt ist.

Ermessensentscheidungen haben sich gemäß § 20 BAO innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen.

Da im Rahmen der Nachschau und des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht ein vorsätzliches Finanzvergehen des Kommanditisten festgestellt werden konnte, erscheint eine Haftung des Beschwerdeführers für die Umsatzsteuer 2014 unbillig: Die Umsatzsteuernachforderung 2014 wurde zur Gänze durch den Kommanditisten bewirkt, wodurch er allein durch den Verkürzungserfolg bereichert war und zur Haftung in Anspruch genommen wurde. Diese Abgaben iHv EUR 8.282,37 sind daher - im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom 8. April 2019 zusammen mit den Abgaben betreffend Säumniszuschlag 2014 iHv EUR 119,68, Säumniszuschlag 2015 iHv EUR 243,74, Stundungszinsen 2015 iHv EUR 184,36, Pfändungsgebühr 2015 iHv EUR 126,15 und iHv EUR 12,55 sowie Barauslagenersatz 2015 iHv EUR 2x0,68 - aus der Haftung auszuscheiden, sodass ein Betrag von EUR 10.208,74 in der Haftung verbleibt. Dass wie festgestellt und den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Vorlageantrag entsprechend im Jahr 2014 Einzahlungen iHv EUR 4.200,00 auf das Abgabenkonto der KG getätigt wurden, ändert daran nichts, erfolgten diese Zahlungen doch vor Fälligkeit der in der Haftung verbliebenen Abgaben und auch vor Inanspruchnahme des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid. Sie stehen somit in keinem Zusammenhang mit der Haftung des Beschwerdeführers. Eine Einschränkung der Haftung um diesen Betrag kann daher nicht erfolgen. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den - seiner Ansicht nach noch ausständigen - Betrag iHv EUR 6.008,74 anerkannt hat, folgt keine andere Beurteilung.

Der angefochtene Haftungsbescheid ist daher im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom 8. April 2019 auf folgende Abgaben und den Haftungsbetrag von EUR 10.208,74 einzuschränken:

Abgabenart

Zeitraum

Höhe in Euro

Umsatzsteuer

01/15

135,97

Umsatzsteuer

06/15

887,80

Umsatzsteuer

09/15

207,20

Umsatzsteuer

10/15

62,50

Umsatzsteuer

11/15

74,58

Umsatzsteuer

12/15

1.162,01

Umsatzsteuer

01/16

128,83

Pfändungsgebühr

2016

15,20

Barauslagenersatz

2016

0,68

Umsatzsteuer

02/16

608,39

Umsatzsteuer

07/16

7,68

Umsatzsteuer

09/16

629,04

Umsatzsteuer

10/16

1.110,15

Umsatzsteuer

11/16

723,26

Umsatzsteuer

12/16

36,50

Umsatzsteuer

01/17

332,41

Pfändungsgebühr

2017

187,76

Barauslagenersatz

2017

0,68

Umsatzsteuer

03/17

437,67

Umsatzsteuer

2015

684,42

Umsatzsteuer

04/17

320,41

Umsatzsteuer

08/17

0,33

Pfändungsgebühr

2017

200,13

Barauslagenersatz

2017

0,68

Umsatzsteuer

12/17

1.864,80

Umsatzsteuer

01/18

138,89

Umsatzsteuer

02/18

250,77

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer zu Recht nach den Bestimmungen des § 12 BAO zur Haftung herangezogen wurde, vor.

Wien, am 6. Februar 2020