Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache NameBf, AdresseBf, vertreten durch StB, über die Beschwerde vom 05.09.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom 07.08.2019 betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2013 und 2014 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers (Bf) gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2013 und 2014 abgewiesen wurde, dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Strittig ist im vorliegenden Fall allein die Frage, ob die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme der Verfahren gerechtfertigt war oder ob neue Tatsachen und Beweismittel für den Bf hervorgekommen sind und die Wiederaufnahme auf Grund des Grundsatzes der Rechtsrichtigkeit und des Grundsatzes von Treu und Glauben hätte verfügt werden müssen.
Dieser Frage liegt folgendes Verwaltungsgeschehen zu Grunde:
Im Zuge der Veranlagung der Jahre 2013 und 2014 wurden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt, da der Bf keine Abgabenerklärungen eingereicht hatte. Die betreffenden Bescheide ergingen für das Jahr 2013 am 23. Juni 2015 und für das Jahr 2014 am 9. Juni 2016.
Mit Schreiben vom 15.3.2019 stellte der Bf das Ansuchen um Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2013 und 2014. Die steuerliche Vertretung führte aus, dass private und gesundheitliche Gründe vorgelegen seien, dass es zu diesem Missverständnis gekommen sei. Nach Prüfung der Unterlagen der selbständigen Tätigkeit des Bf sei absehbar, dass seine tatsächlichen Steuerverpflichtungen wesentlich geringer seien als vorgeschrieben. Der Bf habe in den Jahren 2013 und 2014 Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und sei umsatzsteuerpflichtig. Die Umsätze seien sonstige Leistungen und die verrechnete Umsatzsteuer werde vom Empfänger der Leistung geschuldet. Es kämen somit neue Tatsachen hervor, die einen Wiederaufnahmegrund darstellten. Dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit sei gegenüber dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit grundsätzlich der Vorrang zu geben (vgl Ritz, BAO-Kommentar, 5. Auflage, zu § 303, Rz 62ff).
Die Wiederaufnahme habe weiters erhebliche steuerliche Auswirkungen für den Bf.
Ritz führe unter § 293 BAO aus, dass die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen könne.
Weiters führe Ritz zur Wiederaufnahme aus, dass eine amtswegige Wiederaufnahme im Allgemeinen auch dann zu verfügen sei, wenn im abgeschlossenen Verfahren mangels Einreichung von Abgabenerklärungen die Bemessungsgrundlagen durch Schätzung ermittelt worden seien. Eine derartige Wiederaufnahme könne lediglich in besonders gelagerten Ausnahmefällen unterbleiben, wenn etwa eine Partei bereits mehrfach von einer derartigen Wiederaufnahme profitiert habe, das Schätzungsverfahren unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften (Parteiengehör, Begründung des Schätzungsergebnisses) abgewickelt worden sei und die Einhebung der Abgabenforderung nicht unbillig im Sinne des § 236 BAO (wegen Existenzgefährdung) sei.
Es hätte daher nach dem Grundsatz von Treu und Glauben der Erlass des BMF zur Wiederaufnahme des Verfahrens Berücksichtigung finden müssen. In diesem Sinne wäre daher im Bereich der Einkommen- und Umsatzsteuer eine Wiederaufnahme angebracht.
Es werde daher beantragt, die oben genannten Bescheide aufzuheben und antragsmäßig durchzuführen.
Die Steuererklärungen für die Jahre 2013 und 2014 sowie die Meldung des Nichtbetriebes an die WKO waren der Beschwerde als Beilage angefügt.
Das Finanzamt wies die Anträge auf Wiederaufnahme ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass bei einer Schätzung mangels rechtzeitiger Einreichung der Erklärungen ein Antrag auf Wiederaufnahme unter gleichzeitiger Nachreichung der fehlenden Erklärungen nicht zum Erfolg führe. Nach der neueren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei der Wissensstand aus der Sicht des Antragstellers für den Neuerungstatbestand maßgebend. Mit dem Ablauf der Veranlagungsperiode habe der Pflichtige Kenntnis von den für die Erstellung der Abgabenerklärungen erforderlichen Umständen. Die verspätete Vorlage einer von der Schätzung abweichenden Erklärung sei kein "Hervorkommen neuer Tatsachen", die Wiederaufnahme sei daher nicht zulässig.
Gegen diese Bescheide wurde Beschwerde erhoben. Da der Bf keinen Betriebseröffnungsbogen abgegeben habe, bestehe die Frage, wie die Abgabenbehörde die Höhe der Lieferungen und Leistungen ermittelt habe. Der Bf habe nur einen Antrag auf Vergabe einer UID-Nummer gestellt. Es sei fraglich, ob dies ein Grund für eine Schätzung sei. Die Wiederaufnahme habe erhebliche steuerliche Auswirkungen für den Bf. Trotz seiner schwierigen finanziellen Situation halte sich der Bf an die Ratenzahlungsvereinbarung. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hätte daher der Erlass des BMF zur Wiederaufnahme Berücksichtigung finden müssen. Der Grundsatz der Willkürfreiheit und der Richtigkeit hätte auch Anwendung finden müssen. In diesem Sinne wäre eine Wiederaufnahme angebracht gewesen.
Das Finanzamt entschied mit abweisender Beschwerdevorentscheidung. Einem Antrag auf Wiederaufnahme könne nur gefolgt werden, wenn einer der in § 303 BAO angeführten Tatbestände vorliege (strafbarer Tatbestand, neu hervor gekommene Tatsachen, Vorfrage). Die Anträge hätten sich explizit auf den Tatbestand des "Hervorkommens neuer Tatsachen" bezogen. Dabei müsse das Beweismittel oder die Tatsache für den Antragsteller neu hervorgekommen sein. Ob eine Tatsache dem Finanzamt bekannt sei, wäre nur für eine amtswegige Wiederaufnahme von Relevanz. Der Inhalt von mehrere Jahre verspäteten Erklärungen könne für den Abgabepflichtigen keine neue Tatsache sein, weil davon ausgegangen werden könne, dass ihm die zum Ende der Veranlagungsperiode erzielten Einkünfte bereits bekannt gewesen seien.
Der Bf beantragte die Entscheidung über die Beschwerde und die Abänderung der Beschwerdevorentscheidung insofern, als die übermittelten Daten der Schätzung zu Grunde gelegt werden sollten. Der Bf habe durch die vorgenommene Schätzung einen erheblichen Nachteil gegenüber einer Veranlagung mit den von ihm getätigten Aufzeichnungen. Dem Bf sei bewusst, dass der Sachverhalt nicht optimal gelaufen sei, aber er sehe sich durch die Schätzung mit finanziellen Problemen konfrontiert. Er ersuche daher, die Beschwerdevorentscheidung nochmals zu überdenken. Der Antrag auf Vergabe einer UID-Nummer zeige das mangelnde Verständnis der Zusammenhänge. Die gewerbliche Tätigkeit habe sich von März 2013 bis März 2014 erstreckt. Die Schätzungen zeigten ein deutlich umfangreicheres Bild und verzerrten damit die Situation des Bf. Im Sinne eines verfahrensökonomischen Zuganges werde um eine kurze persönliche Besprechung ersucht, damit eine Bereinigung und Erledigung des Sachverhaltes herbeigeführt werden könne, damit der Bf nicht in eine finanziell nicht tragbare Situation gerate.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Bf führte Kleintransporte als Einzelnehmer für die Firma G aus. Das dafür benötigte Fahrzeug wurde von der Firma I angemietet.
Der Betrieb wurde im März 2013 aufgenommen und im März 2004 wieder eingestellt.
Über Anregung des Infocenters des Finanzamtes im Oktober 2014 erfolgte eine Anregung zur Nachschau wegen Neuaufnahme, da der Abgabepflichtige auf die Zusendung des Betriebseröffnungsbogens nicht reagierte. Auf Grund der Ergebnisse der Nachschau und nach Einsicht in die Eingangsrechnungen des Bf wurde eine Steuernummer mit einem Umsatzsteuer- und einem Einkommensteuersignal für den Bf vergeben. Gleichzeitig wurden ihm Erklärungsformulare für das Jahr 2013 zugesandt.
Der Bf hat für 2013 und 20104 keine Abgabenerklärung eingereicht.
Das Finanzamt schätzte die Besteuerungsgrundlagen mangels Abgabe von Erklärungen an Hand der im Zuge der Nachschau vorgelegten Rechnungen. Die Bescheide ergingen in den Jahren 2015 und 2016.
Im März 2019 stellte der Bf die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme. Nach Ansicht des Bf seien neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen. Die tatsächlich erzielten Einkünfte und Umsätze waren laut den Angaben in den den Anträgen beigefügten Erklärungen wesentlich geringer.
Das Finanzamt verneinte das Vorliegen von neuen Tatsachen und wies die Anträge ab.
Diese Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.
Nach Feststellung des Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:
Nach der Rechtslage ab 1. Jänner 2014 kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag wiederaufgenommen werden, wenn
- •
der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
- •
Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
- •
der Bescheid von Vorfragen (§ 116 BAO) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (§ 303 Abs 1 BAO).
Ein Antrag auf Wiederaufnahme hat - bei Geltendmachung neu hervorgekommener Tatsachen insbesondere die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen sind, wobei das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist. Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035).
Wiederaufnahmsgründe sind nur entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente. Dies sind solche, die im neuen Sachbescheid zu berücksichtigen und somit seinen Spruch zu beeinflussen geeignet sind. Das setzt voraus, dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (Ritz, BAO 5 , § 303 Tz 43 f unter Hinweis auf VwGH 11.9.1997, 97/15/0078; VwGH 26.6.2000, 96/14/0176; und Stoll, BAO, 2917).
Das Sachverhaltselement, dass die erzielten Umsätze und Einkünfte in den Jahren 2013 und 2014 wesentlich geringer ausgefallen seien, würde im Spruch anders lautende Bescheide herbeiführen. Insofern handelt es sich bei diesem Vorbringen um ein entscheidungswesentliches Sachverhaltselement.
Wie vom Verwaltungsgerichtshof geklärt (VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058), muss die als Wiederaufnahmegrund herangezogene Tatsache bei einer beantragten Wiederaufnahme für den Antragsteller neu hervorgekommen sein. Tatsachen, die diesem schon immer bekannt waren, reichen nicht aus (vgl dazu Zorn, RdW 2016, 857).
Um eine Wiederaufnahme zu ermöglichen, muss der taugliche Wiederaufnahmsgrund somit für die Partei neu hervorgekommen sein. Damit das hier der Fall wäre, müsste also die Kenntnis der Tatsache, dass die Bemessungsgrundlagen in den Jahren 2013 und 2014 deutlich geringer als die geschätzten Bemessungsgrundalgen waren, für den Antragsteller neu hervorgekommen sein.
Das ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. Vielmehr geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass dem Bf die Tatsache, welche Umsätze er in den Jahren 2013 und 2014 erzielt hat, mit dem Ablauf der Veranlagungsperiode bekannt war. Es liegt somit keine neue (in der Bedeutung einer neu hervorgekommenen) Tatsache im Sinne des § 303 Abs 1 lit b BAO und der hierzu ergangenen Judikatur vor.
Welche gesetzlichen Wiederaufnahmsgründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme auf Antrag der Antragsteller (vgl VwGH vom 14. Mai 1991, 90/14/0262). Dem Finanzamt und auch dem Bundesfinanzgericht steht es nur zu, diese Gründe zu prüfen, es ist diesen beiden Stellen aber versagt, selbst einen vom Antragsteller nicht ins Treffen geführten Wiederaufnahmsgrund heranzuziehen.
Der Antragsteller nannte hier als Wiederaufnahmsgrund ausschließlich die Tatsache, dass die erzielten Umsätze und Einkünfte wesentlich geringer gewesen seien. Wie bereits oben ausgeführt, war diese Tatsache für den Antragsteller nicht neu, sondern ihm bereits bei Erlassung der Erstbescheide bekannt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag sind somit nicht erfüllt.
Nur wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme erfüllt sind, erfolgt die Entscheidung darüber, ob die Wiederaufnahme verfügt wird, im Rahmen des Ermessens. Nur im Zuge der Ermessensübung sind die Grundsätze der Rechtsrichtigkeit und allenfalls der Grundsatz nach Treu und Glauben zu anzuwenden. Das Beschwerdevorbringen hinsichtlich dieser Grundsätze vermag der Beschwerde somit nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall wurden die Rechtsfragen hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens an Hand der vorliegenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.9.1997, 97/15/0078; VwGH 26.6.2000, 96/14/0176; VwGH 26.11.2015, VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035; VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058; VwGH 14.5.1991, 90/14/0262) geklärt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag daher nicht vor.
Aus diesem Grund wurde die Revision nicht zugelassen.
Wien, am 21. Jänner 2020