Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse, über die Beschwerde vom 09.01.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom 13.12.2018, betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum August 2016 bis Juni 2018 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) Bf. bezog für ihren Sohn F. X., geb. xxx, für den Zeitraum 08/2016 bis 06/2018 Familienbeihilfe.
Auf Grund einer Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Weitergewährung der Familienbeihilfe gab die Bf. dem Finanzamt bekannt, dass ihr Sohn die landwirtschaftliche Fachschule im Juli 2016 abgebrochen habe.
Laut dem vorgelegten Duplikat des Jahreszeugnisses der Landwirtschaftlichen Fachschule, Eisenstadt, "hat der Sohn die 2. Klasse, Weinbau und Kellerwirtschaft mit nicht genügendem Erfolg besucht. Er ist gemäß § 43 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes zum Aufstieg in die 3. Klasse nicht berechtigt.
Er hat mit Ende dieses Schuljahres infolge Überschreitens der gemäß § 45 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes zulässigen Höchstdauer gemäß § 46 Abs. 2 lit. d des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes aufgehört, Schüler zu sein."
Das Finanzamt erließ daher den gegenständlich angefochtenen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Kind F. X., geb. xxx, für den Zeitraum August 2016 bis Juni 2018 gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) und führte begründend aus, dass laut amtlichen Ermittlungen der Sohn die LW-Fachschule nur bis 1.7.2016 besucht habe. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe sei daher ab August 2016 nicht mehr gegeben (§ 2 FLAG 1967).
Die Bf. erhob fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass laut den von ihr vorgelegten Beilagen ihr Sohn in diesem Zeitraum eine Ausbildung vollzog.
Von der Bf. wurde eine Arbeitsbestätigung der GmbH als bezugsverrechnende Stelle für den Zeitraum 01.08.2016 bis 31.10.2017 als Praktikant vorgelegt.
Vorgelegt wurde weiters mit einer Kursbestätigung vom 3.11.2017 der Land-und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Burgenländischen Landwirtschaftskammer bestätigt, dass der Sohn der Bf. F. X., den Vorbereitungslehrgang zur Facharbeiterprüfung Weinbau und Kellerwirtschaft in Eisenstadt besuche. Der Kurs beinhalte 200 Unterrichtseinheiten und schließt im Frühjahr 2018 mit der Facharbeiterprüfung ab.
Vorgelegt wurde weiters der Stundenplan beginnend mit Kurseröffnung am 03.11.2017 bis 17.03.2018 und abschließenden Praxistag Kellerwirtschaft: März 2018 (Termin werde vereinbart).
Die Bf. legte weiters für den Zeitraum 01.04.2018 bis 31.12.2018 eine Bescheinigung der Zivildienstserviceagentur für die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes vor.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung mit folgender Begründung ab:
"Gem. § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) liegt eine Berufsausbildung vor, wenn eine schulische oder kursmäßige Ausbildung erfolgt, in deren Rahmen an nicht oder in einem anderen Beruf tätige Personen ohne Bezugnahme auf die spezifische Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen bzw. entsprechende Kenntnisse vermittelt werden.
Dabei kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht nur auf das ernstliche und zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg bzw. auf ein, sich in der erkennbaren Absicht der Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen äußernden Bemühen des Auszubildenden um einen entsprechenden Ausbildungsfortgang an (qualitatives Elemente), sondern muss eine derartige Berufsausbildung auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. auch Csazar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 36).
Ihr Sohn F. X., geb. xxx, besuchte die landwirtschaftliche Fachschule Eisenstadt. Die voraussichtliche Dauer war bis 6/2018 bestätigt.
Am 11.07.2018 erging ein Ergänzungsersuchen das Schulabschlusszeugnis Ihres Sohnes vorzulegen. Dieser Aufforderung sind Sie nicht nachgekommen, weshalb am 04.09.2018 neuerlich ein Ergänzungsersuchen an Sie erging und auf die Rechtsfolgen hingewiesen wurde. Sie sind dieser Aufforderung wieder nicht nachgekommen, weshalb Kontakt mit der Schule aufgenommen wurde. Diese bestätigte am 13.12.2018, dass Ihr Sohn die Schule bis 01.07.2016 besuchte.
Aus diesem Grund erging am 13.12.2018 ein Rückforderungsbescheid zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe für die Monate 08/2016 bis 06/2018.
Gegen den Rückforderungsbescheid haben Sie fristgerecht am 09.01.2018 Beschwerde erhoben und folgende Unterlagen beigelegt: Arbeitsbestätigung vom 01.08.2016 bis 31.10.2017 bei GmbH, Kursbestätigung vom Vorbereitungslehrgang zur Facharbeiterprüfung Weinbau und Kellerwirtschaft der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vom 03.11.2017 samt Stundenplan vom 03.11.2017 -27.03.2018, Arbeitsbescheinigung vom 01.02.2018 bis 31.03.2018 bei der Stadtgemeinde Eisenstadt, Zivildienstbescheinigung vom 01.04.2018 bis 31.12.2018.
Am 14.06.2019 erging ein Ergänzungsersuchen an Sie den Nachweis über die Ablegung der Facharbeiterprüfung vorzulegen. Dieser Aufforderung sind Sie nicht nachgekommen, weshalb am 23.07 2019 neuerlich ein Ergänzungsersuche mit Frist 13.08.2019 an Sie als Rsb Sendung erging; der Aufforderung sind Sie dennoch nicht nachgekommen.
Aus diesem Grund wird auf Grund der Aktenlage entschieden:
Ihr Sohn hat die landwirtschaftliche Fachschule Eisenstadt 07/2016 abgebrochen, weshalb ab 08/2016 kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Die mit Beschwerde vorgelegten Bestätigungen ändern nichts an dem Umstand, dass Ihr Sohn nach Abbruch der landwirtschaftlichen Fachschule Eisenstadt in keiner Berufsausbildung isd FLAG stand.
Den Vorbereitungslehrgang zur Facharbeiterprüfung Weinbau und Kellerwirtschaft der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Burgenländischen Landwirtschaftskammer hat Ihr Sohn nachweislich am 03.11.2017 besucht. Der Nachweis eines einzigen Kurstages ist keine Berufsausbildung iSd FLAG. Für Zeiten des Beschäftigungen und der Absolvierung des Zivildienstes besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Familienbeihilfe."
Gegen dies Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart erhob die Bf. Einspruch (14.10.2019) und führte aus, dass F. X. nicht zur Lehrabschlussprüfung (Landwirtschaftlicher Facharbeiter) angetreten sei, da er nun eine Lehre als Maurer beginnen werde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Bf. bezog für ihren Sohn F. X., geb. xxx, für den Zeitraum 08/2016 bis 06/2018 Familienbeihilfe.
Der Sohn der Bf. ist am xxx geboren und erreichte am 10.02.2016 das 18. Lebensjahr und ist somit volljährig.
Auf Grund einer Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Weitergewährung der Familienbeihilfe gab die Bf. dem Finanzamt bekannt, dass ihr Sohn die landwirtschaftliche Fachschule im Juli 2016 abgebrochen hat.
Laut dem vorgelegten Duplikat des Jahreszeugnisses der Landwirtschaftlichen Fachschule, Eisenstadt, "hat der Sohn die 2. Klasse, Weinbau und Kellerwirtschaft mit nicht genügendem Erfolg besucht. Er ist gemäß § 43 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes zum Aufstieg in die 3. Klasse nicht berechtigt.
Er hat mit Ende dieses Schuljahres infolge Überschreitens der gemäß § 45 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes zulässigen Höchstdauer gemäß § 46 Abs. 2 lit. d des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes aufgehört, Schüler zu sein."
Das Finanzamt erließ daher den gegenständlich angefochtenen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Kind F. X., geb. xxx für den Zeitraum August 2016 bis Juni 2018 gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967).
Die Bf. erhob fristgerecht Beschwerde.
Von der Bf. wurde eine Arbeitsbestätigung der GmbH als Dienstgeber des Sohnes als Praktikant für den Zeitraum 01.08.2016 bis 31.10.2017 vorgelegt.
Vorgelegt wurde weiters eine Kursbestätigung vom 3.11.2017 der Land-und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Burgenländischen Landwirtschaftskammer mit der bestätigt wurde, dass der Sohn der Bf. F. X., den Vorbereitungslehrgang zur Facharbeiterprüfung Weinbau und Kellerwirtschaft in Eisenstadt besuche. Der Kurs beinhalte 200 Unterrichtseinheiten und schließt im Frühjahr 2018 mit der Facharbeiterprüfung ab.
Vorgelegt wurde weiters der Stundenplan beginnend mit Kurseröffnung am 03.11.2017 bis 17.03.2018 und abschließenden Praxistag Kellerwirtschaft: März 2018 (Termin werde vereinbart).
Die Bf. legte für den Zeitraum 01.04.2018 bis 31.12.2018 eine Bescheinigung der Zivildienstserviceagentur für die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes vor.
Im Vorlageantrag führte die Bf. aus, dass ihr Sohn nicht zu Lehrabschlussprüfung (Landwirtschaftlicher Facharbeiter) angetreten ist, da dieser nun eine Lehre als Maurer beginnen werde.
Das Finanzamt legte den Vorlageantrag dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Der als erwiesen angenommene Sachverhalt beruht auf den von der Bf. vorgelegten Bestätigungen und dem Jahreszeugnis der Landwirtschaftlichen Fachschule und der Bescheinigung der Zivildienstserviceagentur.
Strittig ist, ob der Bf. für den Zeitraum vom 07/2016 bis 06/2018 die Familienbeihilfe zusteht.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Gleiches gilt für zu Unrecht bezogene und gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlte Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs. 3 EStG 1988 iVm § 26 FLAG 1967).
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 10 Abs 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Der Sohn der Bf., geboren xxx, hat Juli 2016 die landwirtschaftliche Fachschule abgebrochen.
Seit diesem Zeitpunkt hat der volljährige Sohn der Bf. keine Berufsausbildung iSd FLAG nachgewiesen.
Die Bf. wurde mehrmals vom Finanzamt und auch vom BFG ersucht, eine Berufsausbildung des Sohnes ab Juli 2016 nachzuweisen.
Die Bf. kam jedoch den Ersuchen nicht nach.
Den von der Bf. vorgelegten Unterlagen betreffend die Tätigkeiten des Sohnes kann eine Berufsausbildung iSd FLAG nicht entnommen werden.
Dem Jahreszeugnis der Landwirtschaftlichen Fachschule, Schuljahr 2015/2016, ist zu entnehmen, dass der Sohn zum Aufstieg in die nächste Klasse nicht berechtigt war und dass er infolge Überschreitens der zulässigen Höchstdauer aufgehört habe Schüler zu sein.
Die Arbeitsbestätigung der GmbH bestätig, dass der Sohn der Bf. vom 01.08.2016 bis 31.10.2017 als Praktikant tätig war.
Für den anschließenden Zeitraum 11/2017 bis 3/2018 legte die Bf. eine Kursbestätigung vor, aus der allerdings nur entnommen werden kann, dass der Sohn am 3.11.2017 den Vorbereitungslehrgang besuchte.
Dass der Sohn die Kurse laut dem vorgelegten Stundenplan besucht habe, geht aus dem vorgelegten Unterlagen nicht hervor.
Dies wurde auch nach mehrmaligen Nachfragen mittels Ergänzungsersuchen von der Bf. nicht beantwortet.
Ab 4/2018 hat der Sohn bis 12/2018 den ordentlichen Zivildienst geleistet.
Da der Sohn laut Mitteilung der Landwirtschaftlichen Fachhochschule die Schule am im Juli 2016 abgebrochen hat und keine weitere Berufsausbildung bekannt gegeben worden ist, konnte den Ausführungen des Finanzamt, dass der Sohn der Bf. seit 08/2016 keine Berufsausbildung iSd FLAG nachgewiesen hat, nicht entgegen getreten werden.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, da die dem Erkenntnis zugrundeliegenden Rechtsquellen und VwGH-Erkenntnisse eindeutig sind und keine Zweifel bestehen lassen.
Wien, am 7. Februar 2020