Volltext

BFG 06.02.2020, RV/7100326/2019

Gegenstandsloserklärung der Beschwerde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100326.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 300 BAO · § 300 Abs. 2 BAO · § 300 Abs. 1 BAO · § 256 Abs. 1 BAO · § 256 Abs. 3 BAO · Art. 133 Abs. 4 B-VG

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde der A****gesellschaft m.b.H., [Adresse], nunmehr vertreten durch Dr. Andreas Walter, 1010 Wien, Am Hof 13, gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 21.7.2017, betreffend Werbeabgabe für die Jahre 2011 bis 2013 den Beschluss:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Text

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH. Im Gefolge einer abgabenbehördlichen Prüfung ergingen die angefochtenen Bescheide. Gegen diese Bescheide wendet sich die Beschwerde.
Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung; die Beschwerdeführerin stellte einen Vorlageantrag.

Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Bundesfinanzgericht mit Datum vom 15.12.2019 eine Zustimmungserklärung gemäß § 300 BAO.
Das Bundesfinanzgericht übermittelte dem Finanzamt mit Beschluss vom 8.1.2020 diese Zustimmungserklärung und setzte dem Finanzamt eine Frist zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide bis 29.2.2020.

Mit Schreiben vom 27.1.2020, gerichtet an das Finanzamt, zog die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsanwalt ihre Beschwerde zurück.

Das Finanzamt legte dem Bundesfinanzgericht diese Zurückziehung der Beschwerde vor und teilte mit Schreiben vom 6.2.2020 mit, dass es im Hinblick auf die Zurückziehung der Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Bescheide nicht durchführen werde.

 

Gemäß § 300 Abs. 1 BAO können Abgabenbehörden ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) bzw ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs 6) bzw in den Fällen des § 262 Abs 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Die Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs 1) wird dadurch nicht berührt.
Sie können solche Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, nur dann aufheben,
a) wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und
b) wenn das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat und
c) wenn die Frist (lit b) noch nicht abgelaufen ist.

Gemäß § 300 Abs 2 BAO kann das Verwaltungsgericht vor Ablauf der Frist des Abs 1 lit b über die Beschwerde weder mit Erkenntnis noch mit Beschluss absprechen, es sei denn, die Abgabenbehörde teilt mit, dass sie keine Aufhebung vornehmen wird.

Durch den Beschluss (§ 300 Abs 1 lit b BAO) verliert das Verwaltungsgericht vorübergehend seine Zuständigkeit zur Erledigung der Beschwerde. Vor Ablauf der im Beschluss des Verwaltungsgerichtes der Abgabenbehörde zur Aufhebung eingeräumten Frist lebt diese Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes nur dann auf, wenn die Abgabenbehörde dem Verwaltungsgericht mitteilt, dass sie keine Aufhebung vornehmen wird (Ritz, BAO6, § 300 Tz 11f).

Das Finanzamt hat mit Schreiben vom 6.2.2020 mitgeteilt, dass es keine Aufhebung der angefochtenen Bescheide gemäß § 300 BAO vornehmen wird. Das Bundesfinanzgericht ist daher seit diesem Zeitpunkt für die Erledigung der Beschwerde wieder zuständig.

 

Gemäß § 256 Abs 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs 1), so ist sie gemäß § 256 Abs 3 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurücknahme einer Beschwerde (eines Vorlageantrages) eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es hier einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte (VwGH 8.3.1991, 90/17/0328).

Die Beschwerde war daher gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.

 

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung im Falle der Zurückziehung der Beschwerde unmittelbar aus § 256 Abs 3 BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

 

Wien, am 6. Februar 2020