Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache
Spruch
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nunmehrigeBf als Erbin nach ursprBf, AdresseBf
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über die Beschwerde von ursprBf, adrBf, vom 27.7.2017 gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 (Arbeitnehmerveranlagung) des Finanzamtes Wien (belangte Behörde) zu St.Nr. X vom 17.07.2017
zu Recht erkannt:
Gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der ursprüngliche Beschwerdeführer (abgekürzt: ursprBf) war aufgrund einer Kriegsverletzung zu 80% erwerbsgemindert. Für die Veranlagungsjahre vor dem Streitjahr 2016 wurde infolgedessen bei der Einkommensermittlung ein pauschaler Freibetrag für Behinderung gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 in der damals anwendbaren Fassung berücksichtigt.
Aufgrund einer Operation erhielt der ursprBf ab Februar 2015 Pflegegeld.
In der Beilage (Formular L 1ab-2016, Punkt 2.7) zur Einkommensteuererklärung (Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung) für 2016 beantragte der ursprBf keinen pauschalen Freibetrag für Behinderung.
Das Finanzamt Wien (belangte Behörde) berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 2016 vom 17. Juli 2017 keinen pauschalen Freibetrag für Behinderung. Mit diesem Bescheid (Arbeitnehmerveranlagung) wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2016 mit 953,00 € festgesetzt. Der ursprBf entrichtete diesen Betrag (Buchung auf dem Steuerkonto am 1. August 2017), sodass das Steuerkonto einen Saldo von 0,00 € ausweist.
Mit Schreiben vom 27.7.2017 erhob der ursprBf Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 17.7.2017 und machte seine 80%ige Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund seiner Kriegsinvalidität geltend, welche in dem angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden war. Begründend führte der ursprBf aus, dass er angenommen habe, dass dieser Umstand der belangten Behörde bekannt und aktenkundig sei und automatisch Anwendung fände.
Die belangte Behörde erließ hierzu eine mit 9. Oktober 2017 datierte, abweisende Beschwerdevorentscheidung mit folgender Begründung: „ Bei ganzjährigem Bezug einer pflegebedingten Geldleistung (zB Pflegegeld) steht grundsätzlich kein Freibetrag gem. § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu. Dies begründet sich dadurch, dass die pflegebedingten Aufwendungen bereits durch den Bezug der pflegebedingten Geldleistung (zB Pflegegeld) abgegolten sind.“
Mit Schreiben vom 17.10.2017 stellte der ursprBf gegen die Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag, d.h. den Antrag gemäß § 264 BAO auf Entscheidung über die Beschwerde (vom 27.7.2017) durch das Bundesfinanzgericht (Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen gemäß Art. 129 B-VG). Auf den Einwand, dass der ursprBf auch eine 80%ige Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund seiner Kriegsverletzung habe, sei nicht eingegangen worden. Das Pflegegeld erhalte er erst seit seiner Operation im Jahr 2015 und es habe mit der 80%igen Erwerbsminderung nichts zu tun.
Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Z vom TT. Oktober 2018 wurde die Verlassenschaft des am Todestag verstorbenen ursprBf seiner Witwe zur Gänze eingeantwortet, auf welche somit gemäß § 19 Abs. 1 BAO die Rechte und Pflichten des ursprBf – sohin auch die Position als Beschwerdeführerin im gegenständlichen Beschwerdeverfahren – übergegangen sind.
Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde samt einem Vorlagebericht am 3. Jänner 2020 an das Bundesfinanzgericht vor.
Erwägungen über die Beschwerde:
Sachverhalt:
Der ursprBf war aufgrund einer Kriegsverletzung zu 80% erwerbsgemindert. Er bezog im Streitjahr 2016 von Jänner bis Dezember Bundespflegegeld iHv (insgesamt) 7.882,80 €, und zwar infolge einer Operation, welche nichts mit der Kriegsverletzung zu tun hatte. Dies ergibt sich aus dem unstrittigen sachverhaltsbezogenen Vorbringen des ursprBf.
Rechtliche Würdigung:
Der gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 in der für das Streitjahr 2016 anzuwendenden Fassung für eine 80%ige Erwerbsminderung zu berücksichtigende, einkommensmindernde Freibetrag würde (jährlich) 435,00 € betragen. Jedoch setzt der letzte Teilsatz von § 35 Abs. 1 EStG 1988 voraus: „und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.“
Der zitierte letzte Teilsatz von § 35 Abs. 1 EStG 1988 differenziert nicht danach, ob die pflegebedingte Geldleistung in Zusammenhang mit den Umständen gewährt wird, die zur Feststellung der Erwerbsminderung geführt haben, oder ob dies nicht der Fall ist. Der Gesetzestext des letzten Teilsatzes von § 35 Abs. 1 EStG 1988 bedeutet, dass der Pflegegeldbezug des ursprBf während des Streitjahres 2016 die Nichtberücksichtigung des Freibetrages gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 zur Folge hat, obwohl im Falle des ursprBf der Pflegegeldbezug nicht in Zusammenhang mit der festgestellten Erwerbsminderung steht.
Die Beschwerde muss daher abgewiesen werden.
Zur (Un)Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Nichtberücksichtigung des Freibetrages für Erwerbsminderung iSd § 35 Abs. 3 EStG 1988 unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut des letzten Teilsatzes von § 35 Abs. 1 EStG 1988 ergibt , liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Rechtslage ist eindeutig im Sinne des Beschlusses des VwGH vom 28.5.2014, Zl. Ro 2014/07/0053. Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig.
Wien, am 4. Februar 2020