Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse, über die Beschwerde vom 09.05.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 1/23 vom 13.04.2018, betreffend Nachsicht § 236 BAO zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerdevorentscheidung vom 07.08.2018, erlassen durch das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 16. März 2018 brachte der Beschwerdeführer (Bf.) beim damals für die Veranlagung der Einkommensteuer zuständigen Finanzamt Wien 1/23 ein Nachsichtsansuchen ein.
Dieses wurde vom genannten Finanzamt mit Bescheid vom 13. April 2018 abgewiesen.
Am 25. April 2018 wurde der Akt vom Finanzamt Wien 1/23 an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf abgetreten.
Mit an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf adressiertem Schriftsatz brachte der Bf. gegen den Bescheid über die Abweisung des Nachsichtsansuchens eine Bescheidbeschwerde ein, welche vom genannten Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 7. August 2018 abgewiesen wurde.
Dagegen brachte der Bf. mit einem an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf adressierten und eingebrachten Schriftsatz vom 7. September 2018 einen Vorlageantrag ein.
Die Begründungen der Anträge des Bf., des Bescheides sowie der Beschwerdevorentscheidung werden mangels Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 249 Abs. 1 BAO bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Bescheidbeschwerde kann im Fall einer Änderung der Zuständigkeit jedoch auch bei der neu zuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden. Wird eine Bescheidbeschwerde innerhalb der Frist gemäß § 245 beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Verwaltungsgericht hat die bei ihr eingebrachte Bescheidbeschwerde unverzüglich an die Abgabenbehörde weiterzuleiten.
Gemäß § 4 AVOG 2010 berührt der Übergang der Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde nicht die Zuständigkeit der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde im Beschwerdeverfahren betreffend von ihr erlassene Bescheide.
Die Zuständigkeit zur Erhebung der Einkommensteuer ist zwar mit 25.4.2018 vom Finanzamt Wien 1/23 auf das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf übergegangen, da jedoch der Bescheid über die Abweisung des Nachsichtsansuchens bereits zuvor, nämlich am 13. April 2018 von der bisher zuständigen Abgabenbehörde erlassen wurde, war das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf für die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 7. August 2018 nicht zuständig, denn § 4 AVOG 2010 gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel nach § 249 BAO bei der neu zuständigen Abgabenbehörde eingebracht wurde.
Da die Beschwerdevorentscheidung vom 7. August 2018 somit infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf rechtswidrig ergangen ist, war sie aufgrund des am 10. September 2018 eingebrachten Vorlageantrages aufzuheben.
Da die Beschwerde vom 7. Mai 2018 unerledigt ist, wird das Finanzamt Wien 1/23 eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 29. Jänner 2020