Volltext

BFG 22.01.2020, RV/7100274/2019

Säumniszuschlag: Abgabe wurde innerhalb der Zahlungsfrist nicht entrichtet

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100274.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 217 Abs. 4 BAO · § 230 Abs. 3 BAO · § 212 Abs. 3 BAO · § 212 Abs. 1 BAO · § 212 Abs. 2 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch die Ditachmair & Partner Wirtschaftstreuhand- und SteuerberatungsGmbH, Schönbrunner Schloßstraße 5/3/6, 1120 Wien, über die Beschwerde vom 09.11.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 1/23 vom 09.10.2018, betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 09.10.2018 setzte das Finanzamt von der Umsatzsteuer 06/2018 in Höhe € 397.088,17 einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 7.941,76 mit der Begründung fest, dass die Abgabenschuldigkeit nicht bis 28.09.2018 entrichtet worden sei.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 9.11.2018 wurde vorgebracht, dass der Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 4 BAO in Verbindung mit § 230 Abs. 3 BAO zu Unrecht festgesetzt worden sei, da für die geschuldete Abgabe (U 06/2018) fristgerecht ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht worden sei. In der Folge sei die Zahlungserleichterung auch eingehalten worden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2018 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass einbringungshemmende Wirkung (§ 230 Abs. 3 BAO) sowie die säumniszuschlagsverhindernde Wirkung zeitgerechter Ansuchen um Zahlungserleichterung nach Ablauf der Nachfrist des § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO (ein Monat ab Zustellung des dem Ansuchen nicht stattgebenden Bescheides) ende.

Da im gegenständlichen Fall das Ansuchen um Zahlungserleichterung betreffend die Umsatzsteuer 06/2018 vom 16.08.2018 abgewiesen und die Abgabenschuldigkeit nicht innerhalb der Nachfrist des § 212 Abs. 3 BAO (28.09.2018) zur Gänze getilgt worden sei, bestehe der mit Bescheid vom 09.10.2018 festgesetzte Säumniszuschlag zu Recht.

Dagegen beantragte die Bf. mit Eingabe vom 14.12.2018 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, ohne den in der Beschwerdevorentscheidung enthaltenen Fakten entgegenzutreten.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

§ 217 Abs. 1 BAO : Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Abs. 2 Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Abs. 4 Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Ansuchen um Zahlungser leichterungen nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen gemäß § 212 Abs. 3, 2. Satz BAO für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu. Dies gilt - abgesehen von Fällen des Abs. 4 - nicht für innerhalb der Nachfristen des ersten oder zweiten Satzes eingebrachte Ansuchen um Zahlungser leichterungen.

Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1 BAO) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebracht, so dürfen gemäß § 230 Abs. 3 BAO Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz BAO handelt.

Am 16.8.2018 wurde ein Zahlungserleichterungsansuchen mit dem Ersuchen, für die U 06/2018 in Höhe von € 9.897.088,17 eine Stundung bis 15.9.2018 zu gewähren, eingebracht, das mit Bescheid vom 21.8.2018 abgewiesen wurde. Zahlungstermin auf Grund der gemäß § 212 Abs. 3 BAO für die Entrichtung zustehenden Nachfrist war gemäß Bescheid vom 21.8.2018 der 28.9.2018.

Auf die Umsatzsteuer 06/2018 wurden gemäß der vorliegenden Kontoabfrage folgende Überweisungen mit Verrechnungsweisung (gezielte Entrichtung) getätigt:

18.09.2018 € 3.000.000,00
19.09.2018 € 3.250.000,00
21.09.2018 € 1.500.000,00
26.09.2018 € 1.750.000,00
11.10.2018 € 397.088,17
Summe € 9.897.088,17

Per 28.9.2018 hafteten am Abgabenkonto Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 9.263.560,21 aus, die Umsatzsteuer 06/2018 in Höhe von € 397.088,77.

Entgegen der Behauptung der Bf. wurde die Umsatzsteuer 06/2018 bis zum Ende der Zahlungsfrist gemäß § 212 Abs. 3 BAO, dies war der 28.9.2018, nicht vollständig entrichtet, zumal die Überweisung des Betrages von € 397.088,17, der auch die Bemessungsgrundlage für den hier gegenständlichen Säumniszuschlag darstellt, erst am 11.10.2018, somit im Hinblick auf die Zahlungsfrist (28.9.2018) verspätet entrichtet wurde.

Aufgrund der oben dargestellten Verrechnungsweisungen konnten auch keine fehlerhaften Verbuchungen festgestellt werden.

Da einem nach Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens innerhalb der Nachfrist des § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO gestellten wiederholten Ansuchen um Zahlungserleichterung gemäß § 230 Abs. 3 BAO keine die Einbringung hemmende Wirkung (mehr) zukommt (VwGH 27.08.2008, 2008/15/0202) , war keine diesbezügliche Prüfung anzustellen.

Das Finanzamt hat in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend festgestellt, dass das Zahlungserleichterungsansuchen abgewiesen und die Umsatzsteuer 06/2018 nicht innerhalb der Nachfrist vollständig entrichtet wurde.

Diesen Fakten hat die Bf. im Vorlageantrag nichts entgegengehalten.

Eine Beschwerdevorentscheidung hat die Wirkung eines Vorhaltes (VwGH vom 10.3.1994, 92/15/0164). Tritt der Beschwerdeführer den in der Beschwerdevorentscheidung enthaltenen Fakten nicht entgegen, kann das Bundesfinanzgericht diese als richtig annehmen (VwGH 19.9.1995, 91/14/0208).

Für das Entstehen einer Säumniszuschlagspflicht ist allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Diesfalls genügt der Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld, und zwar unabhängig von deren sachlichen Richtigkeit der Abgabenfestsetzung oder des Ergebnisses einer Selbstberechnung (Formalcharakter der Säumniszuschlagsverpflichtung). Für die Verwirklichung des Säumniszuschlages ist es somit unbeachtlich, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig, rechtskräftig oder mit Beschwerde angefochten ist oder ob die maßgebliche Selbstberechnung der Stammabgabe richtig ist.

Im Falle der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat jedoch gemäß § 217 Abs. 8 BAO von Amts wegen zu erfolgen. Eine Herabsetzung der Abgabenschuld ist bis dato nicht erfolgt.

Ergänzend wird festgestellt, dass die aufgrund der UVA 08/2019 und 9/2019 verbuchten Gutschriften in Höhe von € 44.824.859,35 und € 84.017.979,03 auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung (9.10.2019 und 16.10.2019), frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes zurückwirken, diese Gutschriften daher den am 28.09.2018 verwirkten Säumniszuschlag nicht beseitigen konnten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung ergibt sich zwingend und eindeutig aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am 22. Jänner 2020