Volltext

BFG 30.01.2020, RV/7104811/2016

Widerruf der Aussetzung der Einhebung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104811.2016 · Findok (BMF)

Normen
§ 212a Abs. 1 BAO · § 294 Abs. 1 BAO · § 294 Abs. 1 lit. a BAO · § 294 BAO · § 284 Abs. 1 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den-Senat, in der Beschwerdesache xy, Adr, vertreten durch die Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH, Parkring 2, 1010 Wien, über die durch die W- GmbH & Co KG, Adr.2, eingebrachte Beschwerde vom 11.04.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 08.03.2016, XXXX, betreffend Widerruf der Aussetzung der Einhebung bezüglich Säumniszuschläge und Stundungszinsen in der Sitzung am 30.01.2020 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 8. März 2016 verfügte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FA) den Widerruf der mit Bescheiden vom 6.9.2013 und 20.1.2015 bewilligten Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO für festgesetzte Stundungszinsen (15.382,80 €) und Säumniszuschläge (108.244,77 €). Begründet wurde dieser Widerruf gemäß § 294 BAO damit, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse, die ursprünglich zu einer Aussetzung geführt hätten ("die Berufung war nicht offenkundig erfolglos") geändert hätten. Die Änderung sei dadurch eingetreten, dass die Rechtsfrage durch mehrere Erkenntnisse des BFG sowie durch einen Beschluss des VfGH derart geklärt sei, dass von einer Verneinung der offenkundigen Aussichtslosigkeit nicht mehr die Rede sein könne. Dadurch werde es zu keiner Herabsetzung der Abgabenschuld, die die Bemessungsgrundlage für die Stundungszinsen und Säumniszuschläge gewesen sei, kommen. Das FA sei bei Ausübung des Ermessens vom Gesetzessinn des § 212a iVm § 294 BAO ausgegangen, der darin zu erblicken sei, dass dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zukomme. Das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgabe (Zweckmäßigkeitsgründe) überwiege gegenüber dem Interesse des Abgabepflichtigen. Gemäß § 114 BAO hätten die Abgabenbehörden darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen gleichmäßig erfasst würden.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin (Bf.) am 13.4.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete dies nach eingehender Darstellung des Verfahrensganges damit, dass kein Anwendungsfall des § 294 BAO vorliege. Die der Abgabenbehörde offengelegten, tatsächlichen Verhältnisse hätten sich nicht geändert. Über die tatsächlichen Verhältnisse habe die Bf. immer sachlich zutreffende Angaben gemacht. Die Tatsache, dass das FA aufgrund des Studiums der von ihm zitierten Entscheidungen das Rechtsmittel gegen die Stammabgabe für wenig erfolgversprechend halte, rechtfertige kein Vorgehen nach § 294 BAO. Die zitierten Erkenntnisse seien nicht geeignet, die mangelnden Erfolgsaussichten der Beschwerde zu belegen. Weder seien die vom FA zitierte VfGH-Entscheidung noch die zitierten Entscheidungen des BFG geeignet, die offenkundige Aussichtslosigkeit zu belegen. Zum einen handle es sich bei den Entscheidungen nicht um höchstgerichtliche Erkenntnisse, welche die strittigen Rechtsfragen abschließend klärten, zum anderen werde in den Entscheidungen nur ein Teil jener Argumente behandelt, welche in der Beschwerde vom 27.1.2014 und dem Vorlageantrag vom 21.8.2014 vorgebracht worden seien. Nach Darstellung der von der Bf. im Beschwerdeverfahren gegen die Stammabgaben vorgebrachten Argumente führte sie weiters aus, dass die Erklärung der Zulässigkeit einer ordentlichen Revision durch das BFG in den Verfahren RV/7103332/2011 und RV/2100581/2012 darauf hindeutete, dass die Rechtsfragen nach wie vor strittig seien.

Selbst wenn jedoch ein Anwendungsfall des § 294 BAO vorläge und der Ausschlussgrund nach § 212a Abs 2 lit a BAO gegeben wäre, hätte nach Auffassung der Bf. dennoch der Widerruf der Aussetzung der Einhebung nicht ausgesprochen werden dürfen. Diese Entscheidung liege nämlich im Ermessen der Behörde und habe nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu erfolgen. Das Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber dem Interesse der Bf. begründe das FA damit, dass es alle Abgabepflichtigen gleich zu behandeln habe. Allerdings liege gerade keine Gleichbehandlung, sondern eine schlechtere Behandlung im Vergleich zu anderen Abgabepflichtigen vor, da diesen bei äußerst strittigen Rechtsfragen, über die noch nicht abschließend durch ein Höchstgericht abgesprochen worden sei, die Aussetzung der Einhebung aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nicht verwehrt werde. Der bekämpfte Bescheid sei daher ersatzlos aufzuheben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8.8.2016 wies das FA die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass § 294 BAO eine Zurücknahme zulasse, wenn sich die Verhältnisse geändert hätten, die für die Erlassung des Begünstigungsbescheides maßgeblich gewesen seien. Ein Widerruf komme in Betracht, wenn eine Aussetzung bewilligt worden sei, weil die Beschwerde zunächst nicht offenkundig erfolglos erschienen sei, aber in weiterer Folge die den Gegenstand des Beschwerdebegehrens bildende Rechtsfrage im Hinblick auf (ein) zwischenzeitig in einem anderen Verfahren ergangenes, den Standpunkt der Abgabenbehörde bestätigendes, höchstgerichtliches Erkenntnis nicht mehr als echt strittig bezeichnet werden könne und die Beschwerde deshalb nunmehr aussichtslos erscheine. Hierbei handle es sich nicht um die Änderung einer Rechtsmeinung der Behörde, sondern um Tatsachen, die sich änderten. Es habe im Zeitpunkt der Bewilligung der Aussetzung keine Rechtsprechung zur strittigen Rechtsfrage gegeben. Nunmehr sei insoweit eine Änderung der Verhältnisse eingetreten, als die Rechtsfrage durch Erkenntnisse des BFG und einen Beschluss des VfGH derart geklärt worden sei, dass von einer Verneinung der offenkundigen Aussichtslosigkeit nicht mehr die Rede sein könne. Auch Stoll sehe darin entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Änderung der Rechtsmeinung, sondern eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse. Nach umfangreicher Darstellung der Judikatur des BFG, des VfGH und des VwGH in der Beschwerdevorentscheidung kommt das FA zum Schluss, dass es daher unwahrscheinlich erscheine, dass der VwGH in der Entscheidung über die anhängige Revision zur Glücksspielabgabe von der bisherigen Judikaturlinie abweichen werde.

Bei der iSd § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung sei dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit einzuräumen gewesen, zumal die Auswirkungen unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsökonomie nicht bloß als geringfügig bezeichnet werden könnten.

Mit Vorlageantrag vom 14.9.2016 beantragte die Bf. die Entscheidung durch einen Senat des BFG und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Sie führte begründend aus, dass der Sachverhalt und der Verfahrensgang weitgehend unstrittig seien. Zusammenfassend werde festgehalten, dass

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    "die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Juli bis Dezember 2011 basierend auf einer aufrechten Gewerbeberechtigung mehrere nach den Bestimmungen der GewO angemeldete Pokercasinos betrieb;

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    vor bescheidmäßiger Festsetzung der Glücksspielabgaben Stundung beantragt und bewilligt wurde, wobei die Einhebung der in diesem Zusammenhang angefallenen Stundungszinsen in der Höhe von EUR 15.832,80 mit Bescheid vom 6.3.2013 ausgesetzt wurde;

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    mit sechs Bescheiden vom 9.3.2013 Säumniszuschläge betreffend die genannten Glücksspielabgaben festgesetzt wurden, wobei die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben hat und diese mit dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO bzw mit einem Antrag auf Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen verbunden wurde;

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    die Beschwerdeführerin gegen die Bescheide vom 26.11.2016 (offensichtlich kann dies nur 26.11.2013 bedeuten) - nach bewilligter Fristverlängerung - am 27.1.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben hat und diese mit einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO verbunden wurde;

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    die Beschwerde vom 27.1.2014 mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.7.2014 als unbegründet abgewiesen wurde;

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    die Beschwerdeführerin am 21.8.2014 gemäß § 264 BAO die Entscheidung über die Beschwerde vom 27.1.2014 durch das Bundesfinanzgericht beantragte;

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    die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht nach wie vor aussteht;

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    die Abgabenbehörde die Aussetzung der Einhebung der Säumniszuschläge mittels Bescheides vom 20.1.2015 bewilligte;

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    sowohl die bewilligte Aussetzung der Einhebung der Stundungszinsen als auch die bewilligte Aussetzung der Einhebung der Säumniszuschläge von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 8.3.2016 widerrufen;

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    von der Beschwerdeführerin am 11.4.2016 eine Beschwerde gegen den Widerrufsbescheid eingebracht wurde;

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    die Beschwerde gegen den Widerrufsbescheid von der Abgabenbehörde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 8.8.2016 als unbegründet abgewiesen wurde."

Die Abgabenbehörde begründe sowohl den Bescheid vom 8.3.2016 über den Widerruf der Aussetzung als auch die Beschwerdevorentscheidung vom 8.8.2016 damit, dass die der Beschwerde vom 27.1.2014 zugrundeliegenden Rechtsfragen durch Erkenntnisse des UFS/BFG bzw durch Rechtsprechung des VfGH/VwGH ausreichend geklärt seien. Die Klärung der Tat- und Rechtsfragen habe nach Ansicht des FA dazu geführt, dass "von einer Verneinung der offenkundigen Aussichtlosigkeit nicht mehr die Rede sein kann", weshalb sich die für die Erlassung der Bewilligungsbescheide maßgeblichen tatsächlichen Umstände geändert hätten. Deshalb sei die bewilligte Aussetzung der Einhebung zu widerrufen gewesen.

Die Bf. sei hingegen der Ansicht, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vorlägen und begründe dies wie folgt:

Die vom FA behauptete tatsächliche Änderung der Verhältnisse stütze sich auf die von Stoll vertretene Meinung, dass ein Widerruf auch dann in Betracht kommen könne, wenn eine Aussetzung bewilligt worden sei, weil die Berufung zunächst nicht offenkundig erfolglos erschienen sei, aber in weiterer Folge die den Gegenstand des Berufungsbegehrens bildenden Tat- oder Rechtsfragen eine derart deutliche Klärung und Lösung erfahren hätten, dass von einer Verneinung der offenkundigen Aussichtslosigkeit nicht mehr die Rede sein könne.

Ungeachtet dessen sei der hier angefochtene Widerrufsbescheid nicht rechtmäßig erlassen worden, weil im konkreten Fall trotz der bislang ergangenen, von der Abgabenbehörde zitierten Judikatur keine offenkundige Aussichtslosigkeit der Beschwerde gegen die Stammabgabe vorliege, weshalb die erwähnten Entscheidungen keine Änderung der Verhältnisse bewirkten. Der von Stoll verwendete Begriff der "offenkundigen Aussichtslosigkeit" beziehe sich auf den Ausschlussgrund des § 212a Abs 2 lit a BAO, wonach die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen sei, "soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend" erscheine. Nach stRsp des VwGH und Meinungen in der Literatur komme eine Abweisung nach der zitierten Gesetzesstelle nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels offenkundig, sohin für jede mit der Sache vertraut gemachte, urteilsfähige und objektiv urteilsfähige Person erkennbar sei.

Die Bf. führt in der Folge mehrere Entscheidungen des UFS bzw. BFG an, die bis zum Zeitpunkt des Vorlageantrages ergangen sind und führt detailliert aus, weshalb sie nicht geeignet seien, im Beschwerdefall als Beweis für die offenkundige Aussichtslosigkeit herangezogen zu werden. Es handle sich bei diesen Entscheidungen um keine höchstgerichtlichen Erkenntnisse, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass die von der Bf. vertretene Rechtsansicht wenig erfolgversprechend sei. Außerdem würden in diesen Entscheidungen nur in begrenztem Ausmaß jene Rechtsfragen behandelt, die Gegenstand der Beschwerde vom 27.1.2014 seien.

Auch die von der Bf. zitierte und detailliert besprochene Judikatur des VfGH und des VwGH sorge nicht für jene eindeutige Klärung der Rechtsfragen, dass davon ausgegangen werden könne, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde völlig aussichtslos sei.

Mit Beschluss vom 30.3.2016 habe überdies der Oberste Gerichtshof an den VfGH den Antrag gestellt, einzelne Bestimmungen des Glücksspielgesetzes sowie in eventu das gesamte Glücksspielgesetz als verfassungswidrig aufzuheben. Nach ausführlicher Darstellung der vom OGH geäußerten Bedenken kommt die Bf. zum Schluss, dass ihre Beschwerde aus mehreren Gründen nicht offenkundig aussichtslos sei, weshalb der angefochtene Widerrufsbescheid ersatzlos aufzuheben sei.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass ein Widerrufsbescheid gemäß § 294 iVm 212a Abs 5 zweiter Satz BAO in jenen Fällen erlassen werden könne, in denen eine Aussetzung bewilligt worden sei, weil die Beschwerde nicht offenkundig erfolglos erschienen sei, aber in weiterer Folge die den Gegenstand der Beschwerde bildendend Tat- oder Rechtsfragen eine deutliche Lösung erfahren hätten, so dass von einer Verneinung der offenkundigen Aussichtslosigkeit nicht mehr die Rede sein könne. Im beschwerdegegenständlichen Fall sei die zitierte Judikatur nicht geeignet, die offenkundige Aussichtslosigkeit der Beschwerde vom 27.1.2014 darzulegen. Darüber hinaus lasse der Antrag des OGH an den VfGH auf Aufhebung einzelner Bestimmungen bzw. des gesamten Glücksspielgesetzes und die Wahrscheinlichkeit, dass diesem Antrag stattgegeben werde, die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen.

Dieses Verfahren wurde dem Berichterstatter mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28. März 2019 im Zuge eine Altaktenumverteilung zur Entscheidung übertragen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Abs. 2: Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,

a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder

b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder

c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

Abs. 4: Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 294 Abs. 1 BAO ist eine Änderung oder Zurücknahme eines Bescheides, der Begünstigungen, Berechtigungen oder die Befreiung von Pflichten betrifft, durch die Abgabenbehörde soweit nicht Widerruf oder Bedingungen vorbehalten sind nur zulässig,

a) wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erlassung des Bescheides maßgebend gewesen sind, oder

b) wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben zu Unrecht angenommen worden ist.

Abs. 2: Die Änderung oder Zurücknahme kann ohne Zustimmung der betroffenen Parteien mit rückwirkender Kraft nur ausgesprochen werden, wenn der Bescheid durch wissentlich unwahre Angaben oder durch eine strafbare Handlung herbeigeführt worden ist.

Abs. 3: Die Bestimmungen der Abgabenvorschriften über die Änderung und den Widerruf von Bescheiden der im Abs. 1 bezeichneten Art bleiben unberührt.

Abs. 4: Die Entscheidung über Änderungen und Zurücknahmen nach Abs. 1 und 2 steht der Abgabenbehörde zu, die für die Erlassung des zu ändernden bzw. zurückzunehmenden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so steht die Entscheidung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.

Folgender Sachverhalt wird als entscheidungsrelevant und erwiesen festgestellt:

Die Bf. hat von Juli bis Dezember 2011 mehrere Pokercasinos betrieben. Vor bescheidmäßiger Festsetzung der Glücksspielabgaben hat die Bf. Stundung beantragt; hinsichtlich der Stundungszinsen in Höhe von 15.382,80 € wurde mit Bescheid vom 6.9.2013 die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a bewilligt. Auch hinsichtlich der mit Bescheiden vom 9.3.2013 festgesetzten Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 108.244,77 € wurde mit Bescheid vom 20.1.2016 die Aussetzung der Einhebung bewilligt.

Über die Beschwerde gegen die Vorschreibung der Glücksspielabgabe hat das BFG bis dato noch nicht entschieden.

Mit Bescheid vom 8.3.2016 verfügte das FA den Widerruf der Aussetzung der Einhebung mit der Begründung einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (§ 294 Abs. 1 lit. a BAO) seit Bewilligungserteilung.

Es ist daher verfahrensgegenständlich eine Auslegung einer Widerrufsberechtigung infolge Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vorzunehmen.

Gefordert ist für einen Widerruf eine nachträgliche Änderung im Tatsachenbereich, der für den Bescheid eine wesentliche Grundlage gebildet hat. Nachträgliche Änderungen in der Rechtsauffassung rechtfertigen keine auf § 294 BAO gestützte Maßnahme.

Haben sich die tatsächlichen, der Behörde offengelegten Verhältnisse nicht geändert und waren die Parteienangaben sachlich zutreffend, erlangte aber die Behörde später zu diesen Verhältnissen eine andere Einstellung oder auch eine bessere Einsicht in Zusammenhänge, die bei Ermessensübung zu einer anderen Entscheidung führen können, so sind dies keine Gründe, die eine Änderung oder Zurücknahme rechtfertigen können.

Bei Prüfung der Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, hat die Behörde die Aufgabe, diese Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Bewilligungsbescheides und im Zeitpunkt der Erlassung des Widerrufsbescheides festzustellen, um durch Vergleich der Feststellungen erkennen zu können, ob eine Änderung eingetreten ist oder nicht (VwGH 4.7.1969, 159/69).

Nach Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung § 303, Tz 23 stellen auch höchstgerichtliche Erkenntnisse keine Wiederaufnahmsgründe dar (VwGH 8.9.1988, 88/16/0157-0161, 29.9.1997, 97/17/0257-0279, 25.9.2012, 2008/13/0175).

Bedingung ist, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die für den Begünstigungsbescheid den Sachverhalt gebildet haben. Bedingungen sind also die Veränderungen in den Sachgegebenheiten, die von der Rechtskraft des Bescheides, um dessen Änderung oder Zurücknahme es geht, eingeschlossen sind (siehe Stoll, BAO Kommentar, Band 3, 2841-2845)

Verfahrensgegenständlich geht es unbestritten nicht um eine Änderung im Sachverhalt, sondern rein darum, dass die Behörde auf Grund der nach Erlassung des Bewilligungsbescheides ergangenen Judikatur des VfGH und des Bundesfinanzgerichtes nunmehr der Ansicht ist, dass der Beschwerde gegen die Abgabenvorschreibungen keine Erfolgsaussicht zukommt.

Diese Ansichtsänderung im Bereich der rechtlichen Würdigung des bereits bei Bewilligungserteilung festgestandenen Sachverhaltes berechtigt nicht zum Widerruf der Aussetzung der Einhebung, der Bescheid war somit aufzuheben.

Zum Antrag der Bf. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass sie durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.11.2001, 97/13/0138) zwar in ihrem aus § 284 Abs. 1 BAO erfließenden Verfahrensrecht verletzt wird. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz, ÖStZ 1996, Seite 70) wurde jedoch im Hinblick darauf, dass nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden kann, dass man bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor.

Wien, am 30. Jänner 2020