Volltext

BFG 21.01.2020, RV/7400015/2016

Herabsetzung von Wasserbezugsgebühr und Abwassergebühr nach Feststellung des Defektes eines Wasserzählers durch das Eich- und Vermessungsamt

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7400015.2016 · Findok (BMF)

Normen
§ 266 BAO · § 11 WVG · § 20 WVG · § 12 Abs. 1 Z 1 KKG
Schlagworte
Herabsetzung · Wasserbezugsgebühr · defekter Wasserzähler

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ri in der Beschwerdesache VN NN und Miteigentümer der Liegenschaft mit der Adresse 1090 Wien, Adressbez, vertreten durch Plech & Co Immobiliengesellschaft m.b.H, Weyrgasse 7/5, 1030 Wien, über die Beschwerde vom 18.04.2013 gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 Wiener Wasser, vom 15.03.2013, MA MA-ZAHL betreffend Festsetzung der Wasser- und Abwassergebühren für den Zeitraum vom 2.2.2012 bis zum 31.1.2013 sowie der Wasserzählergebühr für das 2. Quartal 2012 und das 1. Quartal 2013 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Gebühren sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

NN VN und Miteigentümer der Liegenschaft mit der Adresse 1090 Wien, Adressbez, in der Folge mit Bf. bezeichnet, wurden mit Gebührenbescheid vom 15.03.2013 die Wasserbezugs- und Abwassergebühren für die Zeit von 02.02.2012 bis 31.12.2012 für eine Menge von 3099 m³ und für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.01.2013 für eine Menge von 283 m³ vorgeschrieben. Die Wasserzählergebühr wurde für das
2. Quartal 2012 und das 1. Quartal 2013 festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf., vertreten durch die Plech & Co Immobilien-Ges.m.b.H. Beschwerde und ersuchten um Herabsetzung der festgeschriebenen Beträge, Rückzahlung bzw. Überprüfung, da der Wasserverbrauch nicht den Tatsachen entsprechen könne.

Mit Schreiben vom 08.05.2013 teilte der Magistrat der Stadt Wien den Bf. das bisherige Ermittlungsergebnis mit. In diesem wurden die Ablesestände und der Verbrauch pro Tag laut Wasserzähler für bestimmte Ablesedaten dargestellt. Daraus sei erkennbar,
dass ab dem 27.01.2012 ein Anstieg des Wasserverbrauchs vom Wasserzähler
Nr. 100318 angezeigt worden sei. § 11 Wasserversorgungsgesetz (WVG) bestimme, dass Wasser grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben und die bezogene Wassermenge nach dessen Angaben ermittelt werde (Abs 1). Diese Angaben seien verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten (Abs 3). Erfahrungsgemäß könne ein Verbrauchsanstieg meistens durch Undichtheiten oder Gebrechen an der Innenanlage begründet werden. Eine Dichtheitsprüfung der Innenanlage könne selbst durch Sperren aller Entnahmestellen der Innenanlage, verbunden mit der Kontrolle des Wasserzählers erfolgen. Sollte in diesem Fall kein Verbrauch angezeigt werden (Zeiger stehen still), gilt die Anlage als dicht. Gemäß § 20 Abs. 1 WVG seien vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten. Eine gesetzliche Grundlage für einen Gebührenentfall sei im WVG nur dann gegeben, wenn die Wassermengen auf Grund von Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, verbraucht wurden. Könne auf Grund der vorher angeführten Hinweise keine mögliche Ursache für den Mehrverbrauch gefunden werden, bestehe die Möglichkeit, den Wasserzähler im Sinne des Maß- und Eichgesetzes entweder durch die Magistratsabteilung 31 oder durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, überprüfen zu lassen. Sollten Mängel festgestellt werden, bestehe keine Kostenpflicht, anderenfalls habe die Bf. die Kosten zu tragen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 11.06.2013 wies der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, die Berufung der Bf. als unbegründet ab. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zum Schreiben vom 08.05.2013 ungenützt verstrichen sei und daher davon ausgegangen werden könne, dass keine Bedenken gegen die Anzeigefähigkeit dess Messgeräts bestehen. Die angezeigte Wassermenge von insgesamt 3.382 m³ sei daher zu Recht für die Berechnung der Wasserbezugsgebühr herangezogen worden (verwiesen wurde auf § 20 Abs. 1 WVG). Die ermittelte Wassermenge gelte zufolge § 12 Abs. 1 Z 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz (KKG) als in den öffentlichen Kanal abgegeben und bilde daher auch die Grundlage für die Festsetzung der Abwassergebühr (verwiesen wurde auf § 11 Abs. 2 KKG).

Mit E-Mail vom 14.06.2013, welche vom Magistrat der Stadt Wien mit einem Eingangsstempel vom 28.6.2013 versehen und als Vorlageantrag gewertet wurde, wurden von den Bf. die vom Installateur Fa. FIRMA gemessenen Wasserverbrauchswerte übermittelt und aufgrund von Abweichungen mit dem gemessenen Verbrauch lt. Berufungsvorentscheidung um Überprüfung gebeten.

Mit Schreiben vom 14.08.2013 beantragte die Bf. im Zuge des Berufungsverfahrens die Überprüfung des WZ 100318 und verwies dabei auf einen Einspruch aus dem Jahr 2011.

Mit Schreiben vom 29.02.2016 wurde die Bf. darüber in Kenntnis gesetzt, dass bei der beantragten Überprüfung des Wasserzählers durch den physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen ein Defekt in der Messeinrichtung festgestellt worden sei. Die Anzeige des Wasserzählers werde daher auch nicht für die Verbrauchsermittlung herangezogen. Die Abrechnung der Wassergebühren erfolge gesondert aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen.

Mit Vorlagebericht vom 11.3.2016 legte der Magistrat der Stadt Wien dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor und gab nach Darstellung des Verfahrensganges folgende Stellungnahme ab:

Für den Zeitraum vom 02.02.2012 bis 31.01.2013 ist auf Grund des Defekts in der Messeinrichtung des Wasserzählers Nr. 100318, eine Ermittlung des Wasserbezugs nach verbindlichen Anzeigen nicht möglich. Die gebührenpflichtige Wassermenge hat daher für diesen Zeitraum in Anwendung der Vorschrift des § 11 Abs. 4 WVG zu erfolgen. Danach ist, wenn kein Wasserzähler eingebaut ist oder der Wasserzähler die in Abs. 3 angeführten Grenzen überschreitet oder still steht, der Wasserbezug nach jenem Wert zu ermitteln, der sich unter Zugrundelegung der Ablesungen in den jeweils zwei vorangegangenen Jahren beim Wasserabnehmer bzw. bei der Wasserabnehmerin ergibt. Falls dieser nicht feststellbar ist, sind die Angaben des neuen Wasserzählers für die Bezugsermittlung heranzuziehen. Der Gesetzgeber geht aber in jedem Fall von im Wesentlichen gleich bleibenden Verhältnissen aus.
Auf Grund der in der Vorzeit zwischen Februar bis Mai 2011 (siehe Aktenseite 4) und am
06.12.2011 (siehe Aktenseite 9) behobenen Gebrechen an der Verbrauchsanlage, kann nicht von gleichbleibenden Verhältnissen ausgegangen werden und ist daher eine Berechnung unter Zugrundelegung der Ablesungen in den jeweils zwei vorangegangenen Jahren nicht möglich.
Für die Ermittlung des Wasserbezugs im Zeitraum 02.02.2012 bis 31.01.2013 wären daher die Angaben des seit 19.09.2013 in die gegenständliche Anschlussleitung eingebauten Wasserzählers Nr. 69828 im vergleichbaren Zeitraum vom 30.01.2014 (Stand: 441 m3) bis 29.01.2015 (Stand: 1654 m3) von 3,33241 m3 pro Tag (1213 m3 in 364 Tagen) heranzuziehen. Daraus ergäbe sich für den Zeitraum 02.02.2012 bis 31.12.2012 ein Wasserbezug von 1110 m3 (333 Tage x 3,33241 m3) und für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.01.2013 ein Wasserbezug von 103 m3 (31 Tage x 3,33241 m3), welche der Neuberechnung der Wasserbezugs- und Abwassergebühren zugrunde zu legen wäre.

Dass den Bf. der Vorlagebericht samt angeschlossenem Aktenverzeichnis übermittelt worden wäre (§ 266 Abs. 1 BAO) ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich.

Das Bundesfinanzgericht hat daher den Bf. zH ihres steuerlichen Vertreters den Vorlagebericht und das angeschlossene Aktenverzeichnis zur Stellungnahme übermittelt.

Eine Stellungnahme ist innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfolgt.

Das Gericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Den Bf. wurde mit Gebührenbescheid vom 15.03.2013 die Wasserbezugs- und Abwassergebühr für die Zeit von 02.02.2012 bis 31.12.2012 für einen Wasserbezug
von 3099 m³ und für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.01.2013 für einen Wasserbezug
von 283 m³ vorgeschrieben. Der Gebührenbemessung lag die Messung des Wasserzählers Nr. 100318 zugrunde.

Am 19.9.2013 wurde der Wasserzähler Nr. 69828 in die gegenständliche Anschlussleitung eingebaut.

Aufgrund des Ersuchens der Bf. welches mit der Messung der Wasserverbrauchswerte durch den Installateur Fa. FIRMA begründet wurde, die zu abweichenden Ergebnissen führte, ließ der Magistrat der Stadt Wien eine Überprüfung des Wasserzählers durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen vornehmen. Bei dieser Überprüfung wurde ein Defekt der Messeinrichtung festgestellt

Beweiswürdigung

Der vorgenannte Sachverhalt ergibt sich vollständig und widerspruchsfrei aus der Aktenlage.

Rechtslage

Die relevanten Passagen des § 11 des Wasserversorgungsgesetzes (WVG) lautet:

"(1) Das Wasser wird grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben, nach dessen Angaben die bezogene Wassermenge ermittelt wird. Wenn die Anbringung eines Wasserzählers unmöglich ist, hat der Magistrat die bezogene Wassermenge zu schätzen.

[...]

(3) Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, so ist dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin zu überprüfen. Die Angaben des Wasserzählers sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten. Sind diese nicht überschritten, so hat der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die Prüfungskosten zu tragen.

(4) Wenn kein Wasserzähler eingebaut ist oder der Wasserzähler die in Abs. 3 angeführten Grenzen überschreitet oder still steht, ist der Wasserbezug nach jenem Wert zu ermitteln, der sich unter Zugrundelegung der Ablesungen in den jeweils zwei vorangegangenen Jahren beim Wasserabnehmer bzw. bei der Wasserabnehmerin ergibt. Falls dieser nicht feststellbar ist, sind die Angaben des neuen Wasserzählers für die Bezugsermittlung heranzuziehen.

[...]"

§ 20 Abs 1 WVG lautet:

"Vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin sind für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten. Keine Gebühren sind zu entrichten, wenn die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin durch geeignete Unterlagen (zB Protokoll über Feuerwehreinsatz) nachzuweisen. Weiters sind keine Gebühren für solche Wassermengen zu entrichten, die auf Grund von Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, ohne Verschulden des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin verbraucht wurden. Die Bestimmungen über die Obsorgepflichten (§ 15) sind dabei zu beachten."

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz (KKG) gilt in den öffentlichen Kanal abgegeben die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 Wasserversorgungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelte Wassermenge.

Für den gegenständlichen Fall ist daraus Folgendes abzuleiten:

Den Bf. wurde mit Gebührenbescheid vom 15.03.2013 die Wasserbezugs- und Abwassergebühr für die Zeit von 02.02.2012 bis 31.01.2013 für einen Wasserbezug von insgesamt 3.382 m³ vorgeschrieben.

Im Hinblick auf den festgestellten Defekt des Wasserzählers wäre gemäß
§ 11 Abs. 4 WVG der Wasserbezug zunächst nach jenem Wert zu ermitteln gewesen, der sich unter Zugrundelegung der Ablesungen in den jeweils zwei vorangegangenen Jahren beim Wasserabnehmer bzw. bei der Wasserabnehmerin ergibt. Dies war jedoch laut Magistrat nicht möglich, weil im Vorzeitraum Gebrechen behoben wurden und es daher keinen geeigneten Vergleichszeitraum gab.

Die Feststellung des ersatzweise heranzuziehenden Verbrauches war gemäß
§ 11 Abs. 4 WVG nach den Angaben des neuen Wasserzählers in einem Vergleichszeitraum vorzunehmen.

Der neue Wasserzähler wurde ab 19.9.2013 verwendet.

Der Beschwerde, mit welcher eine Herabsetzung der Gebühren beantragt wurde, konnte daher Folge gegeben werden.

Berechnung

Der Magistrat der Stadt Wien legte zur Berechnung des durchschnittlichen Tagesverbrauches laut Vorlagebericht und vorliegendem Akt die Angaben für 364 Tage(vom 30.1.2014 bis 29.1.2015 laut Bescheiden vom 14.3.2014 und vom 13.3.2015) wie folgt zugrunde:

Für die Ermittlung der Gebühren sind daher folgende Mengen heranzuziehen:

für 2012: von 2.2. bis 31.12., d.s. 333 Tage
333 mal 3,33241 m³ ergibt rund 1.110 m³

für 2013: von 1.1.2013 bis 31.1.2013, d.s. 31 Tage
31 mal 3,33241 m³, ergibt rund 103 m³.

Die konkreten Gebühren errechnen sich daher wie folgt:

Die Gebühren waren in dieser Höhe festzusetzen.

Hinweis:

Da die Höhe der bereits bezahlten Abgaben und ein allfälliger Rückstand des Abgabenkontos nicht bekannt sind, kann keine Aussage darüber getroffen werden, ob und in welcher Höhe es aufgrund der nunmehr festgesetzten Gebühren zu einem Guthaben kommt. Die Beschwerde bezog sich ausschließlich auf die Abgabenfestsetzung. Diese erfolgte aufgrund der Angaben des Magistrates unter Heranziehung der Abgabenfestsetzungsbescheide der folgenden Jahre. Die Bf. hat dieser Vorgangsweise nicht widersprochen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am 21. Jänner 2020